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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 285/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 29. November 1999 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in sieben Fällen verurteilt wurde (Handeltreiben mit
Heroin, Ziffer II. 1. bis 7. der Urteilsgründe);
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit
einer jeweils nicht geringen Menge Kokain in drei Fällen (Ziffer II. 8. bis 10. der
Urteilsgründe) richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der
Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zu Grammpreisen zwi-
schen 35,- und 40,- DM in sieben Fällen Heroin in ”größeren Mengen”, jedoch
”nicht über jeweils 30 Gramm”, die er gewinnbringend weiterveräußerte. Den
jeweiligen Wirkstoffgehalt des Heroins teilt das Landgericht nicht mit. Es ist
dennoch der Überzeugung, daß der Angeklagte in allen sieben Fällen mit einer
nicht geringen Betäubungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn es sei
”aufgrund der vom Angeklagten verkauften Einzelmengen ... davon auszuge-
hen, dass es sich bei dem (gemeint: den) von ihm angekauften Mengen um
jeweils nicht geringe Mengen gehandelt hat”. Damit ist eine Strafbarkeit des
Angeklagten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt.
Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht
dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. Der
Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin beträgt demgemäß 1,5 g He-
roinhydrochlorid (BGHSt 32, 162). Dem angefochtenen Urteil kann nicht ent-
nommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und weiterverkaufte
Heroin jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon bei ei-
nem durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von 5 % (vgl. die Tabelle bei
Weber, BtMG Anhang E Seite 1007 zum festgestellten Wirkstoffgehalt der im
Jahr 1997 untersuchten Proben sichergestellter Heroinbase; zur Umrechnung
auf Heroinsalz vgl. Weber § 29 a Rdn. 94) ist bei einer – hier in allen sieben
Einzelfällen nicht auszuschließenden - Gewichtsmenge des Heroins von 29 g
der Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten.
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen
Mengen Heroin in sieben Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führt
nicht nur zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe,
sondern auch zur Aufhebung der Einzelstrafen von je zwei Jahren, die das
Landgericht für die drei Fälle des Handeltreibens mit nicht geringen Mengen
Kokain festgesetzt hat. Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe
dieser Einzelstrafen durch die sieben weiteren Einzelstrafen von je zwei Jahren
für die Fälle des Handelns mit nicht geringen Mengen Heroin mitbedingt wurde.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich im We-
ge der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Über-
zeugung von der jeweiligen Gewichtsmenge und dem jeweiligen Mindestwirk-
stoffgehalt des vom Angeklagten gehandelten Heroins zu verschaffen haben.
Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Wirkstoffgehalts kann dabei etwa der
vom Angeklagten bezahlte Einkaufspreis bzw. der erzielte Verkaufserlös pro
Gramm sein oder auch der Umstand, daß nach den bisherigen Feststellungen
die jeweiligen Erwerber die Qualität des Heroins nicht beanstandet hatten.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker