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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 291/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 291/00

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch da-

hingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der

Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs

von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen

ohne Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall

II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden

kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht

nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede

Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.

BGH NStZ 1990, 80, 81).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II

Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen