Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 5 StR 286/00

5. Strafsenat

5 StR 286/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in

Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer

Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung sowie wegen versuchter

räuberischer Erpressung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit ver-

suchter schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-

spruches Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Das landgerichtliche Urteil hält im Hinblick auf die Fälle B III. 4, 5, 7

und 8 hinsichtlich der Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. In

den genannten Fällen fehlt die im Rahmen der Entscheidung über die Ver-

suchsmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtschau der we-

sentlichen versuchsbezogenen Umstände. Nach der ständigen Rechtspre-

chung ist erforderlich, daß insbesondere die Nähe der Vollendung, die Ge-

fährlichkeit des Versuches und die aufgewandte kriminelle Energie in die

Abwägung einbezogen werden (BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenver-

schiebung 4, 6, 9, 12). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Kammer bei

der Ablehnung der Versuchsmilderung auf die Nennung einzelner schärfen-

der Strafzumessungserwägungen. Soweit im Fall B III. 5 das Landgericht auf

das Unterbinden weiterer Handlungen des Angeklagten in Folge des Ein-

schreitens der Polizei abhebt, betrifft dies allein die Fortsetzung der Nöti-

gungshandlung. Die für die Vollendung bei dem Tatvorwurf der schweren

räuberischen Erpressung erforderlichen Vermögensverfügung (§ 255 StGB)

lag hier ersichtlich noch fern. Im Fall B III. 7 hat das Landgericht die Ver-

suchsmilderung deshalb versagt, weil der Versuch beendet war. Der Begriff

des beendeten Versuchs hat hingegen seine eigentliche Bedeutung im Be-

reich des strafbefreienden Rücktritts. Für die Strafrahmenverschiebung nach

§ 23 Abs. 2 StGB läßt sich hieraus jedoch wenig herleiten (BGHR StGB § 23

Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8). Hinsichtlich des Falles B III. 8 der Ur-

teilsgründe (versuchter Totschlag) hätte berücksichtigt werden müssen, daß

das Opfer keine erheblichen Verletzungen erlitten hat.

Die Aufhebung umfaßt den gesamten Strafausspruch, um dem neuen

Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu geben.

Der neue Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, die Schuldfähig-

keit des Angeklagten nochmals zu überprüfen und dabei die signifikante

Steigerung der kriminellen Intensität der Handlungen des Angeklagten zu

bedenken.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause