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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 5 StR 286/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer
Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung sowie wegen versuchter
räuberischer Erpressung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit ver-
suchter schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-
spruches Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
Das landgerichtliche Urteil hält im Hinblick auf die Fälle B III. 4, 5, 7
und 8 hinsichtlich der Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. In
den genannten Fällen fehlt die im Rahmen der Entscheidung über die Ver-
suchsmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtschau der we-
sentlichen versuchsbezogenen Umstände. Nach der ständigen Rechtspre-
chung ist erforderlich, daß insbesondere die Nähe der Vollendung, die Ge-
fährlichkeit des Versuches und die aufgewandte kriminelle Energie in die
Abwägung einbezogen werden (BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenver-
schiebung 4, 6, 9, 12). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Kammer bei
der Ablehnung der Versuchsmilderung auf die Nennung einzelner schärfen-
der Strafzumessungserwägungen. Soweit im Fall B III. 5 das Landgericht auf
das Unterbinden weiterer Handlungen des Angeklagten in Folge des Ein-
schreitens der Polizei abhebt, betrifft dies allein die Fortsetzung der Nöti-
gungshandlung. Die für die Vollendung bei dem Tatvorwurf der schweren
räuberischen Erpressung erforderlichen Vermögensverfügung (§ 255 StGB)
lag hier ersichtlich noch fern. Im Fall B III. 7 hat das Landgericht die Ver-
suchsmilderung deshalb versagt, weil der Versuch beendet war. Der Begriff
des beendeten Versuchs hat hingegen seine eigentliche Bedeutung im Be-
reich des strafbefreienden Rücktritts. Für die Strafrahmenverschiebung nach
§ 23 Abs. 2 StGB läßt sich hieraus jedoch wenig herleiten (BGHR StGB § 23
Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8). Hinsichtlich des Falles B III. 8 der Ur-
teilsgründe (versuchter Totschlag) hätte berücksichtigt werden müssen, daß
das Opfer keine erheblichen Verletzungen erlitten hat.
Die Aufhebung umfaßt den gesamten Strafausspruch, um dem neuen
Tatrichter Gelegenheit zu einer einheitlichen Strafzumessung zu geben.
Der neue Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, die Schuldfähig-
keit des Angeklagten nochmals zu überprüfen und dabei die signifikante
Steigerung der kriminellen Intensität der Handlungen des Angeklagten zu
bedenken.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause