BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 5 StR 292/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000
beschlossen:
1. Hinsichtlich des Falles 67 der Urteilsgründe wird das Verfah-
ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die
Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Bezüglich der Fälle 1 bis 59 und 66 der Urteilsgründe wird
gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) be-
schränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 22. Februar 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat:
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Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der Senat
letztlich nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch nach der mit
Rücksicht auf Teilverjährung vorgenommenen Beschränkung hier im Ergeb-
nis noch etwas milder bemessen werden könnte.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorgenom-
menen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wird
Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzt
werden können, zu treffen haben.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause