Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 5 StR 292/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000

beschlossen:

1. Hinsichtlich des Falles 67 der Urteilsgründe wird das Verfah-

ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die

Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Bezüglich der Fälle 1 bis 59 und 66 der Urteilsgründe wird

gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) be-

schränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 22. Februar 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat:

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Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der Senat

letztlich nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch nach der mit

Rücksicht auf Teilverjährung vorgenommenen Beschränkung hier im Ergeb-

nis noch etwas milder bemessen werden könnte.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorgenom-

menen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wird

Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-

troffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzt

werden können, zu treffen haben.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause