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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – 5 StR 74/00

5. Strafsenat

5 StR 74/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen Aussageerpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 15. November 1999 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung in

drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision des

Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere

ist Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten.

I.

Im Frühjahr 1955 vernahm der Angeklagte im Range eines Oberleut-

nants der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

mehrfach den damaligen Beschuldigten und Untersuchungsgefangenen

G wegen des Vorwurfs geheimdienstlicher Tätigkeit. An zwei Tagen

schlug der Angeklagte den damaligen Beschuldigten mit der offenen Hand

mehrfach und heftig gegen den Kopf. Hierdurch wollte der Angeklagte errei-

chen, daß der Beschuldigte Vernehmungsprotokolle unterschrieb, obwohl er

mit deren unrichtigem Inhalt nicht einverstanden war. Aus Schmerz und

Furcht vor neuen Schlägen und durch die anstrengenden Vernehmungen

physisch und psychisch erschöpft, unterschrieb der Beschuldigte schließlich

die Protokolle. Er wurde aufgrund seines Geständnisses durch Urteil des Be-

zirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 1955 wegen Spionage zu neun

Jahren Zuchthaus verurteilt und befand sich in dieser Sache bis 1963 in

Strafhaft.

Im Herbst 1964 oder im Jahr 1965 nahm der Angeklagte im Rang ei-

nes Majors als Abteilungsleiter in der genannten Hauptabteilung an einer von

dem Zeugen B geleiteten Vernehmung des damaligen Beschul-

digten und Untersuchungsgefangenen S wegen des Vorwurfs der Spio-

nage im schweren Fall und der versuchten Republikflucht teil. Da sich der

damalige Beschuldigte zunächst weigerte, eine Spionage zu gestehen und

andere Personen der Spionage zu bezichtigen, drohte der Angeklagte ihm

an, daß er in das sogenannte „U-Boot“ in der Haftanstalt Hohenschönhausen

kommen werde, wenn er nicht gestehe. Bei dem sogenannten „U-Boot“ han-

delte es sich um einen fensterlosen, feuchten und kalten Kellerraumtrakt,

dessen Türbeleuchtungen immer eingeschaltet waren. Aus Angst vor einer

dortigen Unterbringung gab der damalige Beschuldigte das gewünschte Ge-

ständnis ab. Aufgrund dieses Geständnisses wurde er am 23. Dezem-

ber 1965 durch das Oberste Gericht der DDR wegen fortgesetzter Spionage

im schweren Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er wurde am

30. Juli 1981 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.

II.

In Fällen der Aussageerpressung gegen Beschuldigte, die politischer

Straftaten nach dem Strafrecht der DDR beschuldigt wurden, hat die Verjäh-

rung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses

geruht.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die

Staatspraxis der DDR, Straftaten aus politischen oder sonst mit wesentlichen

Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren

Gründen generell nicht zu verfolgen, grundsätzlich die Wirkung eines gesetz-

lichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-DDR (vgl.

– deklaratorisch – Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993,

BGBl I 392). Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für

Schüsse an der innerdeutschen Grenze, für von Angehörigen der DDR-Justiz

in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tatein-

heitlich zusammentreffende Delikte, für vom MfS veranlaßte Verschleppun-

gen von Bundesbürgern in die DDR, für Freiheitsberaubungen durch politi-

sche Denunziationen, für Körperverletzungen an Gefangenen durch Straf-

vollzugsbedienstete der DDR und für die systematische Vergabe schädlicher

Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler (BGHR StGB § 78b

Abs. 1 – Ruhen 8 zusammenfassend m.N.).

2. Diese Grundsätze gelten auch für Straftaten der vorliegenden Art.

a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß solche Taten nach

dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung

der DDR aus politischen Gründen nicht geahndet worden wären.

b) Alledem steht auch nicht entgegen, daß – wie von der Revision

vorgetragen wird – das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg den früheren

Leiter der Kreisdienststelle Malchin des MfS am 28. Februar 1958 wegen

fortgesetzter Aussageerpressung und fortgesetzter Tierquälerei zu einem

Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt hat. Sollte es sich um einen

Fall mit politischem Hintergrund handeln, liegt offenbar ein besonderer Aus-

nahmefall vor (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 2).

3. Das besonders lange Zurückliegen der beiden ersten, im Jahr 1955

begangenen Taten und das relativ geringe Maß der dabei begangenen Kör-

perverletzungen stehen einer Anwendung der oben genannten Grundsätze

nicht entgegen. Denn zum einen wurden diese Taten gegen einen hilflosen

Untersuchungsgefangenen unter den Umständen einer Aussageerpressung

begangen, die nach dem zur Tatzeit in der DDR geltenden § 343 RStGB mit

Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedroht war. Zum anderen kann nicht außer

Betracht bleiben, daß der Angeklagte sein Tatverhalten mit der dritten Tat in

den Jahren 1964/1965 einschlägig fortgesetzt hat.

III.

Das Zwischenrecht (§ 243 StGB-DDR) ist nicht milder, weil es im Ge-

gensatz zu § 343 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei Aussetzung

ihrer Vollstreckung zur Bewährung nicht ermöglicht (zur entsprechenden Si-

tuation bei der Rechtsbeugung vgl. BGHSt 41, 247, 277).

Harms Häger Basdorf

Raum Brause