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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – XII ZB 122/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 13. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Hamm vom 19. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils den

Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beiden

Kinder verurteilt:

An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere monatliche

47 DM,

von August bis Dezember 1999 weitere monatliche

17 DM

und ab Januar 2000 weitere monatliche

7 DM;

an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere

57 DM.

Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.

Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibver-

sehen, als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Mo-

nate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 DM zu-

sprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteil

gemäß § 319 ZPO berichtigt.

Das Oberlandesgericht hat, ausgehend vom noch nicht berichtigten Te-

nor, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.290 DM festgesetzt und mit

Beschluß vom 19. Mai 2000 die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin

eine Klagabweisung erstrebt, gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig ver-

worfen.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg,

ohne daß es auf die von ihm angesprochene Frage der Berücksichtigung des

Kindergeldes in dem zugrundeliegenden Vergleich ankommt. Denn der Be-

schwerdewert errechnet sich auf der Grundlage der berichtigten Fassung des

amtsgerichtlichen Urteils wie folgt, wobei Unterhaltsrückstände im Sinne des

§ 17 Abs. 4 GKG für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 angefallen

sind:

Klägerin Ziffer 1:

a) Rückstand 6 x 77 DM =

b) laufender Unterhalt 1 x 77 DM =

5 x 17 DM =

6 x 7 DM =

462 DM

77 DM

85 DM

42 DM

204 DM

Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist der 3,5-fache Jahreswert maßgebend, mithin

(204 DM x 3,5) = 714 DM zuzüglich des Rückstands von 462 DM = 1.176 DM

(vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 5; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 9

Rdn. 5).

Kläger Ziffer 2:

Rückstand 6 x 57 DM =

laufender Unterhalt 1 x 57 DM =

342 DM

57 DM

Die sich ergebende Gesamtbeschwer von 1.575 DM übersteigt

1.500 DM, so daß die Berufung zulässig ist.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz