BGH Beschluss vom 16.08.2000 – XII ZB 122/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 13. Senats
für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 19. Mai 2000 aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils den
Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beiden
Kinder verurteilt:
An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 DM hinaus
von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere monatliche
47 DM,
von August bis Dezember 1999 weitere monatliche
17 DM
und ab Januar 2000 weitere monatliche
7 DM;
an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 DM hinaus
von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere
57 DM.
Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.
Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibver-
sehen, als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Mo-
nate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 DM zu-
sprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteil
gemäß § 319 ZPO berichtigt.
Das Oberlandesgericht hat, ausgehend vom noch nicht berichtigten Te-
nor, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.290 DM festgesetzt und mit
Beschluß vom 19. Mai 2000 die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin
eine Klagabweisung erstrebt, gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig ver-
worfen.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg,
ohne daß es auf die von ihm angesprochene Frage der Berücksichtigung des
Kindergeldes in dem zugrundeliegenden Vergleich ankommt. Denn der Be-
schwerdewert errechnet sich auf der Grundlage der berichtigten Fassung des
amtsgerichtlichen Urteils wie folgt, wobei Unterhaltsrückstände im Sinne des
§ 17 Abs. 4 GKG für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 angefallen
sind:
Klägerin Ziffer 1:
a) Rückstand 6 x 77 DM =
b) laufender Unterhalt 1 x 77 DM =
5 x 17 DM =
6 x 7 DM =
462 DM
77 DM
85 DM
42 DM
204 DM
Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist der 3,5-fache Jahreswert maßgebend, mithin
(204 DM x 3,5) = 714 DM zuzüglich des Rückstands von 462 DM = 1.176 DM
Rdn. 5).
Kläger Ziffer 2:
Rückstand 6 x 57 DM =
laufender Unterhalt 1 x 57 DM =
342 DM
57 DM
Die sich ergebende Gesamtbeschwer von 1.575 DM übersteigt
1.500 DM, so daß die Berufung zulässig ist.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz