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BGH Beschlüsse vom 16.08.2000 – XII ZB 135/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1997

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.592 DM.

Gründe

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer erstinstanzlichen Pro-

zeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts am 5. Juni 1997 Be-

rufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief nach Verlängerung am

5. August 1997 ab. Am 6. August 1997 hat die Beklagte die Berufung begrün-

det und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Dazu hat sie unter Vorlage

von eidesstattlichen Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten, Rechtsanwalt U. , und dessen Büroangestellten P. vor-

getragen: Die Berufungsbegründung sei am 5. August 1997 von ihrer erstin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten gefertigt und der Kanzlei von Rechtsan-

walt U. um 11.22 Uhr per Telefax übermittelt worden. Rechtsanwalt

U.

sei zu dieser Zeit nicht anwesend gewesen, sondern habe ab 10.00 Uhr

einen Termin in M. bei B. wahrgenommen, der ungefähr zwei

Stunden gedauert habe. Auf der Rückfahrt, etwa um 12.30 Uhr, habe das

Fahrzeug des Anwalts eine Panne erlitten. Die Reparatur, die durch eine

Kfz-Werkstatt in R. erfolgt sei, habe bis in die Abendstunden gedauert.

Gegen 17.30 Uhr habe Rechtsanwalt U. in seiner Kanzlei angerufen, um

sich zu erkundigen, ob eilbedürftige Sachen vorlägen. Die Sekretärin P. ha-

be ihm mitgeteilt, daß sie die per Telefax eingegangene Berufungsbegründung

in der vorliegenden Sache zur Einreichung bei dem Oberlandesgericht vorbe-

reitet habe, der Schriftsatz müsse noch an demselben Tag unterschrieben und

in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werden. Da Rechtsanwalt U.

nicht gewußt habe, wielange die Reparatur noch dauern werde, habe er seine

Sekretärin gebeten, den Schriftsatz von Rechtsanwalt G. unterschreiben zu

lassen und zum Oberlandesgericht zu bringen. Frau P. habe jedoch ver-

geblich versucht, Rechtsanwalt G. zu erreichen. Hiervon habe Rechtsanwalt

U. erst am Morgen des 6. August 1997 Kenntnis erlangt, weil seine Se-

kretärin nicht gewußt habe, wo sie ihn habe erreichen können. Er habe gegen

18.30 Uhr nochmals versucht, in seiner Kanzlei anzurufen. Nachdem sich dort

niemand gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, daß Frau P. Rechts-

anwalt G. erreicht habe und sei erst am nächsten Morgen wieder in seine

Kanzlei gekommen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil

die Fristversäumnis auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten der Beklagten beruhe.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen

Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig ver-

worfen, weil sie nach Ablauf der bis zum 5. August 1997 verlängerten Frist,

nämlich am 6. August 1997, begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1

ZPO).

2. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hält der rechtlichen Über-

prüfung stand. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß

den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein ihr gemäß

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

Die von ihm bei der Durchführung der fristgebundenen Prozeßhandlung zu be-

achtende Sorgfalt hätte erfordert, daß er die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur

Wahrung der Frist trifft. Daran hat er es indessen fehlen lassen.

Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits nicht

ersichtlich, aus welchen Gründen Rechtsanwalt U. erst ca. fünf Stunden

nach der Autopanne in seinem Büro angerufen und sich nach dem Vorliegen

eilbedürftiger Sachen erkundigt hat. Daß ihm dieser Anruf nicht früher, insbe-

sondere zu einer Zeit, in der eine Anwaltspraxis mit Sicherheit noch besetzt ist,

möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargetan und glaubhaft gemacht.

Aber selbst wenn Rechtsanwalt U. sein Büro nicht früher hätte er-

reichen können, hätte er die in der eingetretenen Situation gebotenen Vorkeh-

rungen gegen eine Fristversäumnis nicht getroffen. Diese hätten es erfordert,

daß er sich entweder selbst unmittelbar mit Rechtsanwalt G. in Verbindung

gesetzt hätte, um die Unterzeichnung der Berufungsbegründung zu vereinba-

ren, oder daß er seiner Sekretärin eine Telefonnummer, etwa die der

Kfz-Werkstatt in R. , mitgeteilt hätte, unter der sie ihn im Falle des

Scheiterns ihrer Bemühungen, Rechtsanwalt G. zu erreichen, hätte benach-

richtigen können. In diesem Fall hätte Rechtsanwalt U. von der weiterhin

bestehenden Notwendigkeit, die Berufungsbegründung zu unterschreiben und

in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen, erfahren und beides noch

vornehmen können, so daß die Frist hätte gewahrt werden können.

Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde werden die an die

Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen hierdurch nicht

überspannt. Insbesondere kann die angeführte Sorge um die Reparatur eines

Fahrzeugs bzw. diejenige, vom Ort einer erlittenen Autopanne wieder nach

Hause zu gelangen, nicht mit schwerwiegenden familiären Belastungen gleich-

gestellt werden, die möglicherweise ein Verschulden des Anwalts an der Frist-

versäumnis entfallen lassen können (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 1981 - I ZB

5/81 - VersR 1981, 839 und vom 8. November 1984 - V ZB 14/84 - VersR 1985,

47).

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke