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BGH Beschluss vom 16.08.2000 – XII ZB 136/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten als

Gesamtschuldner.

Beschwerdewert: 145.240,20 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat

aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als

unzulässig verworfen. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Belehrung der Ur-

laubsvertreterin, der Anwaltsgehilfin B. , über die Fristkontrolle bei Rückga-

be des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht können die Be-

klagten nicht mehr gehört werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234

Abs. 1 ZPO müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umstände, die für

die Frage der Fristversäumung und des Verschuldens von Bedeutung sind,

vollständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich Angaben, die

unklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärung

nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und ver-

vollständigt werden (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB

43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). In diesem Rahmen hält sich

das Beschwerdevorbringen der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird darin

neues und dem ursprünglichen glaubhaft gemachten Vortrag entgegenstehen-

des Vorbringen über organisatorische Maßnahmen im Büro der Prozeßbevoll-

mächtigten nachgeschoben, auf deren Fehlen das Oberlandesgericht seine

Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch

der Beklagten enthielt - in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung

der Zeugin B. - lediglich die allgemeine Angabe, daß sie als stellvertreten-

de Bürovorsteherin über die Eintragung, Einhaltung und Wahrung von Fristen

belehrt worden sei. Zu einer Anweisung über die Überprüfung der Fristnotie-

rung nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung über die Einlegung

der Berufung ist nichts vorgetragen. Bezogen auf den hier gegebenen Sach-

verhalt wird vielmehr ausgeführt, daß die Stellvertreterin offensichtlich verse-

hentlich davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungfrist bereits bei

Einlegung der Berufung von der hauptamtlichen Bürovorsteherin notiert worden

sei und sie aus diesem Grunde die weitere Kontrolle nicht mehr vorgenommen

habe, da in der Kanzlei die Anweisung bestehe, daß die Berufungsbegrün-

dungsfrist mit gleichem Datum zu notieren und einzutragen sei, mit dem die

Berufungsschrift dem zuständigen Gericht zugestellt werde. Daraus konnte das

Oberlandesgericht schließen, daß die Zeugin B. über die Notwendigkeit

einer Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand des Fristenkalen-

ders nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht in der erforder-

lichen Weise belehrt wurde, sondern es für ausreichend gehalten hat, daß die

Frist lediglich bei Einreichung der Berufung notiert werde. Wenn nunmehr be-

hauptet wird, sie sei auch über das weitere Erfordernis der Fristenkontrolle

nach Eintreffen der Eingangsbestätigung ausdrücklich belehrt worden, steht

dies im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher keine

Berücksichtigung mehr finden (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 aaO).

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz