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BGH Urteil vom 17.08.2000 – 4 StR 233/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-
waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubran-
denburg vom 18. Januar 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 bis 5, 7
und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c)
soweit von der Anordnung der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
"wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon
in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 14 Fällen in
Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Er-
werbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Abgabe oder Überlas-
sen von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellter Gegenstände und den Ver-
fall von 450 DM Bargeld angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wen-
det sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 3, 4 und 8 der Urteilsgründe
und beanstandet, daß der Angeklagte insoweit nicht jeweils wegen Bestimmens
von Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
(§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilwei-
se Erfolg; im übrigen ist es unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt ver-
tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen entschloß sich der betäubungsmittel- und me-
dikamentenabhängige Angeklagte, Drogen in größeren Mengen aufzukaufen,
um durch deren Verkauf seinen Eigenbedarf zu finanzieren und seine Rente
aufzubessern. In dem Zeitraum Ende August 1998 bis 18. Mai 1999 bezog er
von seinen Lieferanten in fünfzehn Fällen (II 1, 2, 5, 7 der Urteilsgründe) Ha-
schisch, in einigen der Fälle zugleich auch Marihuana, Ecstasy-Pillen, Kokain,
und LSD-Pappen. Der Angeklagte verbrauchte jeweils einen Teil der Betäu-
bungsmittel selbst und veräußerte sie im übrigen – mit Ausnahme der im Mai
bei ihm sichergestellten Restmengen – mit Gewinn. Im März/April 1999 kaufte
der Angeklagte jeweils für den Eigenkonsum 10 Ecstasy-Pillen sowie 5 g Am-
phetamin (Fälle II 6 der Urteilsgründe). Zwischen dem 1. Juli 1999 und dem
27. Juli 1999 erwarb er ”auf Kommission” 200 Ecstasy-Pillen, von denen
141 Pillen sichergestellt wurden (Fall II 8 der Urteilsgründe).
In dem Zeitraum zwischen dem 1. November 1998 und dem 17. März
1999 bat die damals minderjährige Beatrice F. den Angeklagten, ihr Drogen
zu überlassen, die sie verkaufen wollte, um Geld zu verdienen. Der Angeklagte
war ”hiermit einverstanden.” Beatrice F. , der die ”Verkaufskonditionen” be-
kannt waren, ”entnahm” in acht Fällen (II 3 der Urteilsgründe) aus dem Bestand
des Angeklagten insgesamt 100 g Haschisch sowie ”eine unbekannte geringe-
re Menge” Marihuana. ”Sie wußte, daß sie einen Grammpreis von mindestens
10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen mußte.”
Zwischen dem 1. November 1998 und dem 27. Juli 1999 wollte die da-
mals minderjährige Claudia K. ihr Taschengeld durch den Verkauf von Dro-
gen aufbessern und bat den Angeklagten, ihr zu helfen. Der Angeklagte riet
von dem Drogenverkauf ab, ”war aber letztlich damit einverstanden.” Er verein-
barte mit Claudia K. , der die ”Verkaufskonditionen” bekannt waren, daß der
Gewinn geteilt werden sollte. In fünf Fällen (II 4 der Urteilsgründe) übergab er
ihr ”eine unbestimmte Menge – jeweils abgepackte Mengen zwischen 2 g und
20 g, insgesamt 100 g – Cannabisprodukte sowie eine geringe Menge Am-
phetamin.” Anfang Juli 1999 entnahm Claudia K. , die dies zuvor mit dem An-
geklagten telefonisch abgesprochen hatte, aus dem Bestand des Angeklagten
25 Ecstasy-Pillen und veräußerte sie mit Gewinn. Nach der Veräußerung der
Drogen übergab Claudia K. dem Angeklagten jeweils ”die vereinbarten
Geldbeträge.”
II.
Revision des Angeklagten:
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt folgendes:
a) Kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt vor, soweit er
in den Fällen II 1 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln) und
II 6 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fäl-
len) verurteilt worden ist.
b) Die Verurteilung in den Fällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe kann
nicht bestehen bleiben, weil insoweit die Annahme jeweils rechtlich selbständi-
ger Taten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet:
Eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Be-
wertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim
Veräußern und Abgeben (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgemäß ist, soweit
ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist,
auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sin-
ne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGH StV 1997, 636. 637; 1999,
431). Das Landgericht hat dies zwar nicht verkannt. Es hat aber lediglich die
Veräußerung von 25 Ecstasy-Pillen an die minderjährige Claudia K. im Juli
1999 (Fall 22 der Anklageschrift) und das 200 Ecstasy-Pillen betreffende Be-
täubungsmittelgeschäft (Fall 38 der Anklageschrift) zu einer Bewertungseinheit
zusammengefaßt und den Angeklagten insoweit wegen ”Abgabe oder Überlas-
sen” von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln verurteilt.
Allerdings gebietet es der Zweifelssatz nicht, festgestellte Einzelveräu-
ßerungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht
näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten Betäubungsmit-
tel ganz oder teilweise aus demselben Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV
1999, 431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m. w. N.). Es ist je-
doch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzu-
stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich selb-
ständigen Veräußerungen von Rauschgift dieselbe Erwerbsmenge betreffen.
So liegt es hier: Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beatrice F. in acht
und Claudia K. in fünf Fällen überlassenen Cannabisprodukte aus anderen
als den festgestellten, jeweils auch Cannabisprodukte betreffenden Erwerbs-
geschäften stammten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Nach den Feststellungen kommt allerdings hinsichtlich der bereits Ende
August 1998 vom Angeklagten erworbenen 30 g Haschisch (Fall II 1 der Ur-
teilsgründe) wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes die Annahme einer
Bewertungseinheit mit in den Zeitraum ab dem 1. November 1998 fallenden
Veräußerungsgeschäften nicht in Betracht. Hinsichtlich der übrigen auch
Cannabisprodukte betreffenden Erwerbsgeschäfte, die das Landgericht in den
Fällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit-
teln sowie in einem Fall als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge gewertet hat, liegt es jedoch im Hinblick auf die möglichen zeitli-
chen Überschneidungen und auf die Aufbewahrung der jeweiligen Vorräte in
der Wohnung des Angeklagten nahe, daß die den Minderjährigen überlasse-
nen Cannabisprodukte aus einem oder mehreren dieser Verkaufsvorräte
stammten. Die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Be-
wertungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache des
Tatrichters, dessen Wertung das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu
überprüfen hat (vgl. BGH StV 1997, 636, 637 m. N.). Da sich das Urteil aber zu
der Frage der Beurteilung der Konkurrenzen in diesen Fällen nicht verhält, ent-
zieht es sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung und unterliegt da-
her insoweit schon aus diesem Grunde der Aufhebung.
c) Auch die Verurteilung in den - zutreffend - als eine Bewertungseinheit
zusammengefaßten Fällen 22 und 38 der Anklageschrift kann nicht bestehen
bleiben, weil der Schuldumfang unklar ist, den das Landgericht zugrunde ge-
legt hat. Dem Gesamtzusammenhang läßt sich lediglich entnehmen, daß der
Angeklagte von den ”auf Kommission” erworbenen 200 Ecstasy-Pillen an Clau-
dia K. 25 Pillen und vier Pillen an andere Abnehmer gewinnbringend veräu-
ßert hat. Unklar bleibt nach den bisherigen Feststellungen, ob der Angeklagte
einen Teil der Pillen – ebenso wie in anderen Fällen - zum Eigenverbrauch er-
warb, so daß nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur hinsicht-
lich eines Teils der erworbenen Gesamtmenge der Tatbestand des Handeltrei-
bens des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und im übrigen tateinheitlich der des Erwerbs
erfüllt ist.
d) In den genannten Fällen bestehen im übrigen Unklarheiten zum
Schuldumfang. Aus der hinsichtlich der Fälle 4 bis 8 der Anklageschrift unter
II 2 der Urteilsgründe zusammengefaßten Sachdarstellung ergibt sich insoweit
nur, daß der Angeklagte in diesen fünf Fällen insgesamt 500 g Haschisch er-
warb, von denen er 150 bis 200 g für den Eigenverbrauch behielt und den Rest
gewinnbringend veräußerte. Zudem lassen sich die in einigen dieser Fälle zu-
gleich mit Haschisch erworbenen Mengen anderer Drogen keinem bestimmten
Einzelfall zuordnen. Hinsichtlich der Fälle II 5 der Urteilsgründe hat das Land-
gericht bezüglich der in den sieben Fällen jeweils erworbenen Einzelmengen
lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe ”jeweils 3, 5 g bis 100 g Marihuana”
sowie eine ”unbestimmte Menge Haschisch” erworben und im übrigen festge-
stellt, daß der Angeklagte
in diesen Fällen
insgesamt 750 g
”Cannabisprodukte”, überwiegend Marihuana, bezogen habe. Auch insoweit
lassen sich die in einigen Fällen zugleich erworbenen anderen Drogen keinem
bestimmten Einzelfall zuordnen. Das Landgericht hätte insoweit zu den Ein-
zelfällen nähere Feststellungen treffen müssen. Für die Beurteilung des (Min-
dest-)Schuldumfangs der Einzeltaten sind Feststellungen zu dem (Min-
dest-)Umfang des einzelnen Rauschgiftgeschäftes unentbehrlich (vgl. Weber
BtMG Vor §§ 29 ff. Rdn. 489, 491). Lassen sich hierzu Feststellungen auf an-
dere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlung
erworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandener
Beweisanzeichen geschätzt werden (BGH NStZ – RR 1997, 121; vgl. auch
BGHSt 40, 374, 376).
Im Fall 34 der Anklageschrift (II 7 der Urteilsgründe) ist zwar hinreichend
belegt, daß in dem erworbenen Haschisch (113, 15 g) und Marihuana (100 g )
insgesamt 13,54 g THC enthalten waren. Damit ist aber die Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht,
schon deshalb nicht belegt, weil der Angeklagte nach den Feststellungen ”das
Marihuana größtenteils konsumierte”. Die Platte Haschisch (THC – Anteil
1,64 g) wurde bei dem Angeklagten sichergestellt. Dazu, ob dieses Haschisch
gewinnbringend veräußert werden sollte oder ob – wie in anderen Fällen - ein
Teil für den Eigenverbrauch vorgesehen war, verhält sich das Urteil nicht. Da
nach den bisherigen Feststellungen die für den Handel bestimmte Menge nicht
schon für sich den Grenzwert überschreitet, liegt nur unerlaubter Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Ta-
teinheit mit unerlaubtem Handeltreiben vor.
3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den vorgenann-
ten Fällen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die in den Fällen
II 1 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen können jedoch
aufrechterhalten bleiben; ebenso die Anordnungen der Einziehung und des
Verfalls.
4. Keinen Bestand hat das Urteil ferner, soweit von der Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden
ist. Nach den Feststellungen zur Drogen- und Medikamentenabhängigkeit des
Angeklagten sowie wegen der in der Haft aufgetretenen Entzugserscheinun-
gen, die eine Behandlung erforderten, lag die Prüfung der Anordnung einer
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß der
Drogenkonsum des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Verminderung sei-
ner Steuerungsfähigkeit geführt hat, steht der Annahme eines Hanges im Sinne
des § 64 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Krankheitswert der Betäubungsmit-
telabhängigkeit des Angeklagten nicht entgegen. Daß bei dem Angeklagten die
hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1, ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; vielmehr zeigte
er sich nach den Feststellungen therapiebereit. Die Anordnung nach § 64 StGB
geht einer möglichen Entscheidung nach § 35 BtMG vor (Weber BtMG Vor
§§ 29 ff. Rdn. 728).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Nach dem Revisionsvorbringen ist das Rechtsmittel zwar entgegen
dem darin gestellten unbeschränkten Aufhebungsantrag auf die Anfechtung der
Verurteilung in den Fällen II 3, 4 und 8 der Urteilsgründe beschränkt, denn die
Staatsanwaltschaft wendet sich letztlich nur dagegen, daß das Landgericht in
diesen Fällen jeweils ein "Bestimmen" im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
verneint hat. Die Beschränkung ist aber nur wirksam, soweit danach die Ver-
urteilung in den Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe von der Anfechtung ausge-
nommen ist. Im übrigen kann die Verurteilung in den angefochtenen Fällen
nicht losgelöst von der Verurteilung in den die Erwerbsgeschäfte betreffenden
Fällen II 2, 5 und 7 der Urteilsgründe beurteilt werden, da insoweit nach den
bisherigen Feststellungen aus den obengenannten Gründen (II 2 b) eine Zu-
sammenfassung zu Bewertungseinheiten in Betracht kommt.
2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; es führt in dem-
selben Umfang wie das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Ur-
teils.
Die Feststellungen zu den Fällen der Abgabe von Drogen an die beiden
Minderjährigen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind lük-
kenhaft und widersprüchlich. Das Urteil weist zudem Erörterungsmängel auf,
die sich hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen der Abgabe von Drogen an
die beiden Minderjährigen zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben kön-
nen:
a) Soweit das Landgericht meint, die Veräußerung der Drogen an die
beiden Minderjährigen erfülle jeweils den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 1
BtMG, hält die Verurteilung nach dieser Vorschrift rechtlicher Nachprüfung
schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob in diesen
Fällen nicht jedenfalls auch der dem Grunddelikt des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG
vorgehende (Weber aaO § 30 Rdn. 99) Qualifikationstatbestand des § 30 Abs.
1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, der eine erhöhte Mindeststrafe von zwei Jahren Frei-
heitsstrafe vorsieht. Zwar handelt der Täter gewerbsmäßig im Sinne dieser
Vorschrift nur dann, wenn er sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wie-
derholte Vornahme gerade solcher Handlungen verschaffen will, die einen der
Tatbestände des § 29 a Abs.1 Nr. 1 BtMG erfüllen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1
Nr. 2 Gewerbsmäßig 1, 2), wobei es jedoch nicht erforderlich ist, daß der Täter
die erstrebten Einnahmen ausschließlich aus Rauschgiftgeschäften mit Min-
derjährigen erzielen will (vgl. BGHR aaO Nr. 2 m.N.).
Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er sich durch wiederholten Ankauf
größerer Drogenmengen und den gewinnbringenden Verkauf eine fortlaufende
Einnahmequelle, unter anderem zur Finanzierung seines Eigenbedarfs, ver-
schaffen wollte. Zwar hat das Landgericht nicht ausreichend festgestellt, daß
der Angeklagte sich diese Einnahmequelle darüber hinaus – auch – durch den
wiederholten Verkauf von Drogen an Minderjährige schaffen wollte. Daß der
Angeklagte insoweit zumindest bedingten Vorsatz (vgl. BGHR aaO) hatte, liegt
nach den bisherigen Feststellungen aber nicht fern. Der Angeklagte hatte da-
nach jedenfalls mit Claudia K. die Teilung des Gewinns vereinbart und die-
sen auch jeweils erhalten. Hinsichtlich der Überlassung von Drogen an Beatri-
ce F. sind die Urteilsausführungen widersprüchlich. Das Landgericht hat im
Rahmen der Sachdarstellung ausgeführt, zu diesen acht Fällen der Entnahme
von Drogen aus Beständen des Angeklagten durch die Minderjährige hätten
”weitere” Feststellungen nicht getroffen werden können. Demgegenüber deuten
die Hinweise, daß die Minderjährige gewußt habe, ”daß sie einen Grammpreis
von mindestens 10, 00 DM für Haschisch beim Verkauf verlangen mußte,” und
daß ”in dieser Zeit” Schulden der Minderjährigen bei dem Angeklagten in Höhe
von 300 bis 400 DM aufgelaufen seien, darauf hin, daß der Angeklagte die
Drogen auch in diesen Fällen entgeltlich - möglicherweise gewinnbringend -
veräußert hat. Insbesondere auch im Hinblick auf die insgesamt an die Min-
derjährigen abgegebenen Mengen hätte daher die Frage einer Strafbarkeit des
Angeklagten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Erörterung bedurft.
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den vorgenannten
Fällen jeweils die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten nach
§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG verneint hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Auch für den Begriff ”Bestimmen” in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG gelten die
allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. dazu im einzelnen
BGHSt 45, 373 = NStZ 2000, 321, 322 m.N.). Danach ist es gleich, in welcher
Form und durch welches Mittel die Einflußnahme auf den Willen eines anderen
erfolgt, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten, hier dem uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, bringt. Es genügt die bloße
Mitursächlichkeit. Der Annahme der Mitursächlichkeit steht hier nicht entgegen,
daß die Initiative zu dem ersten Veräußerungsgeschäft von den Minderjähri-
gen ausging, die ”bereits fest entschlossen” waren und einen festen Abneh-
merkreis hatten. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlos-
sene nicht mehr zu ihr ”bestimmt” werden. So verhält es sich jedoch nicht,
wenn ein Minderjähriger erst durch die Übergabe des Rauschgifts mit der An-
weisung, dieses zu bestimmten Bedingungen – etwa zu einem bestimmten
Preis und für Rechnung des Täters - zu verkaufen, zu konkreten Taten des un-
erlaubten Handeltreibens veranlaßt worden ist. In einem solchen Fall ”benutzt”
der Täter einen Minderjährigen zum Betäubungsmittelverkehr auch dann, wenn
dieser hierzu von vornherein (allgemein) bereit war und die Bereitschaft dem
Täter gegenüber auch aufgezeigt hat (BGH aaO).
Mit seiner Wertung des Beweisergebnisses, es habe nicht zweifelsfrei
festzustellen vermocht, ”daß der Angeklagte den beiden Zeuginnen K. und
F. die Betäubungsmittel übergab und sie zugleich angewiesen hat, unter
ganz bestimmten Bedingungen für ihn zu verkaufen” (UA 16), setzt sich das
Landgericht zudem, soweit es die Fälle der Veräußerung von Drogen an Clau-
dia K. betrifft (II 4 der Urteilsgründe), in Widerspruch zu den hierzu getroffe-
nen Feststellungen. Danach wurden die Verkaufsbedingungen festgelegt und
unter anderem die Teilung des Gewinns vereinbart; der dem Angeklagten da-
nach zustehende Anteil wurde an diesen in allen Fällen ausgekehrt. Auf der
Grundlage dieser Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten jeden-
falls hinsichtlich des ersten Veräußerungsgeschäftes, das nach den zuvor hin-
sichtlich der Teilung des Gewinns getroffenen Vereinbarungen auf Kommissi-
onsbasis, mithin zu den Bedingungen des Angeklagten, durchgeführt wurde,
nach den obengenannten Grundsätzen die Tathandlung des ”Bestimmens” im
Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Hinsichtlich der weiteren, nach den bishe-
rigen Feststellungen zu denselben Bedingungen abgewickelten Veräuße-
rungsgeschäften wird der neue Tatrichter im einzelnen zu prüfen haben, ob
jeweils erneut auf den Willen des Minderjährigen Einfluß genommen wurde, so
daß auch insoweit das Verhalten des Angeklagten als eine ”Benutzung” Min-
derjähriger zur Durchführung des Betäubungsmittelverkehrs anzusehen ist (vgl.
BGH aaO). Jedenfalls dann, wenn die Initiative zu dem jeweiligen Folgege-
schäft wiederum von der Minderjährigen ausging und der Angeklagte auch
sonst nicht in besonderer Weise auf die Willensentschließung der Minderjähri-
gen einwirkte, sondern lediglich die bestellten Drogen lieferte, wird jedoch ein
solches Verhalten nicht als erneutes ”Bestimmen” gewertet werden können.
Die bisherigen Feststellungen lassen aber auch hinsichtlich der Fälle
der Veräußerung von Drogen an Beatrice F. eine Nachprüfung der rechtli-
chen Würdigung nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Erwägung des Landge-
richts, in dem Verhalten des Angeklagten sei auch, ”soweit in der weiteren Fol-
ge mehr oder weniger zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen Tatmo-
dalitäten – Kaufpreis und Gewinn - besprochen wurden” (UA 16), kein Be-
stimmen zu sehen; denn insoweit wird das Beweisergebnis nicht mitgeteilt, ins-
besondere auch nicht, ob und wie sich der Angeklagte zu der Frage eingelas-
sen, zu welchen Bedingungen er der Entnahme von Drogen aus seinen Be-
ständen zustimmte und wann die ”Tatmodalitäten” besprochen wurde.
c) Auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil hinsichtlich
der unterbliebenen Anordnung der Unterbringung aufzuheben.
Meyer-Goßner
Athing
Die Richter am BGH Dr. Kuckein und Dr. Ernemann sind wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
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