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BGH Urteil vom 17.08.2000 – 4 StR 245/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

17. August 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 245/00

Nachschlagwerk:

BGHSt:

ja

ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 264

1. Eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten, durch die

bisher von der Anklage nicht erfaßte Straftaten in die Strafverfolgung ein-

bezogen werden sollen, ist nach Zulassung der Anklage auch dann nicht

zulässig, wenn es sich bei den Angaben in der Anklageschrift um ein Ver-

sehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat und diese der Änderung zu-

stimmt.

2.

Ist eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt worden, so unterliegt auch das

freisprechende Urteil auf zulässige Revision der Staatsanwaltschaft der

Aufhebung. Das beim Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen. Der

Grundsatz des "Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung" gilt hier

nicht.

3. Hält der Tatrichter rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt und sieht er da-

her von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in die-

sem Umfang weiterhin bei ihm anhängig; eine Entscheidungsbefugnis des

Revisionsgerichts in der Sache besteht insoweit nicht.

BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 - Landgericht Magdeburg

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

1.

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom

21. Januar 2000 aufgehoben, soweit der Ange-

klagte von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen für den Tatzeitraum März

1993 bis einschließlich Februar 1994 freigespro-

chen worden ist;

insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt

die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten;

2.

das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vor-

wurf des in der Wohnung L. begangenen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit

mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen

freigesprochen worden ist;

insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere – als Jugendschutz-

kammer zuständige – Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-

befohlenen in 324 Fällen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, daß der

Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Mit ihrer

hiergegen gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts

rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Ur-

teils. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat teil-

weise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

I.

Die – unverändert zugelassene – Anklage vom 24. Februar 1997 hatte

dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit ”von März 1994 bis Mai 1996” in

324 Fällen sexuelle Handlungen an der am 27. Januar 1985 geborenen

F. C. vorgenommen zu haben. Hierzu hat das Landgericht in den Grün-

den der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

"Die vorbezeichnete Anklageschrift enthält insoweit einen Feh- ler, als hier offensichtlich der Zeitraum März 1993 bis Mai 1995 gemeint sein sollte. Dies ergibt sich aus der Begleitverfügung zur Anklageschrift Ziffer 4 (Bd. I, Bl. 147/148 der Akten). Hier- nach beruht der Inhalt der Anklageschrift, soweit Straftaten zum Nachteil der F. C. betroffen sind, auf der Zeugenverneh-

mung der F. C. durch die sachbearbeitende Staatsan- wältin am 19.12.1996 (Bd. I, Bl. 100 ff. der Akten). Innerhalb die- ser Zeugenvernehmung hatte F. C. bekundet, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten vom 2. Schuljahr an (im Alter von 8 Jahren) begannen und bis zum Beginn des 5. Schuljahres andauerten; Jahreszahlen nannte F. hierbei nicht. Gemäß der o.g. Begleitverfügung wurde daher seitens der Staatsanwaltschaft von einem Tatzeitraum Mitte der 2. Klasse (März 1994) bis Ende der 4. Klasse (Mai 1996) ausgegangen. Tatsächlich muß es sich dann aber um den Zeitraum März 1993 bis Mai 1995 gehandelt haben, da sich F. zum Zeitpunkt ih- rer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 19.12.1996 in der 6. Klasse befand (gemäß der Zeugenvernehmung der D. T. vom 19.12.1996, Bd. I, Bl. 95 ff. der Akten, die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in die 6. Klasse ging, war F. zum damaligen Zeitpunkt ihre Klassenkameradin). Im übrigen hat F. innerhalb der o.g. staatsanwaltschaftlichen Verneh- mung bekundet, nach ihrer Verbringung in den Kinder- und Ju- gendnotdienst und anschließend in das E. -W. -Kinderheim habe es keine sexuellen Handlungen des Angeklagten ihr ge- genüber mehr gegeben. Die Verbringung ins Kinderheim fand jedoch, was bereits aus verschiedenen Aktenvermerken ersicht- lich ist und auch durch die Zeugin S. W. (Heimerzieherin) in der Hauptverhandlung bestätigt wurde, im September 1995 statt, wobei sich F. vorher noch maximal zwei Monate in einer Übergangseinrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes auf- gehalten hat. Bei dem in der Anklageschrift angenommenen Tat- zeitraum März 1994 bis Mai 1996 handelt es sich daher offen- sichtlich um einen Berechnungsfehler der sachbearbeitenden Staatsanwältin, worauf vom Vorsitzenden gleich zu Beginn der Hauptverhandlung hingewiesen wurde. Die sachbearbeitende Staatsanwältin, welche auch Sitzungsvertreterin der Staatsan- waltschaft in der Hauptverhandlung war, hat dem zugestimmt."

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage, daß Gegen-

stand der Anklage somit (ausschließlich) Straftaten zum Nachteil der

F. C. im Zeitraum März 1993 bis Mai 1995 seien, aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen, da nicht festgestellt werden könne, daß es während

dieser Zeit zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber F. C.

gekommen sei. Es hat allerdings die Möglichkeit offen gelassen, daß der An-

geklagte sich im Jahre 1995 in der damaligen Wohnung in der L. mehr-

fach an F. vergangen hat. An der Aburteilung dieser Straftaten hat es sich

jedoch gehindert gesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie

erst nach Mai 1995 und somit außerhalb des angeklagten Zeitraumes began-

gen worden seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be-

schwerdeführerin beanstandet im Ergebnis zu Recht, daß das Landgericht die

von der Anklage umfaßten Taten nicht erschöpfend abgeurteilt hat.

1. Gegenstand der zugelassenen Anklage vom 24. Februar 1997 sind

324 Mißbrauchstaten begangen in dem Zeitraum März 1994 bis Mai 1996. Auf

diese Taten erstreckte sich gemäß § 264 StPO die Kognitionspflicht des Land-

gerichts. Die in der Hauptverhandlung vorgenommene ”Korrektur” des Tatzeit-

raumes war rechtlich unzulässig und konnte daher nicht den durch die Anklage

vorgegebenen Verfahrensgegenstand nachträglich ändern.

a) Zwar wird bei funktionellen Mängeln der Anklageschrift, etwa bei un-

zureichender Identifizierung der Tat(en), eine Behebung des Mangels durch

eine entsprechende Klarstellung noch in der Hauptverhandlung für zulässig

erachtet (vgl. BGH GA 1973, 111, 112; 1980, 108, 109; Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 44. Aufl. § 201 Rdn. 26 m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch

nicht. Die Anklage vom 24. Februar 1997, in der die Grundzüge der Art und

Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die Anzahl der Miß-

brauchsfälle angegeben werden, erfüllt noch die Anforderungen, die an die

Tatkonkretisierung in Fällen einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen gegen-

über einem Kind zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 154/155 m.w.N.). Zudem

diente der Hinweis des Gerichts hier nicht der näheren Tatkonkretisierung,

vielmehr sollte der in der schriftlichen Anklage bezeichnete Tatzeitraum durch

einen anderen ersetzt werden.

b) Allerdings braucht eine Veränderung des Tatzeitraumes die Identität

zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. BGHR StPO

§ 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19). Dies setzt aber voraus, daß die in der An-

klage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen

individualisiert ist (BGH a.a.O). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand,

daß die insgesamt 324 angeklagten sexuellen Übergriffe – ohne weitere nähe-

re Zuordnung - in verschiedenen Wohnungen, in denen das Tatopfer zu den

Tatzeitpunkten jeweils lebte, stattgefunden haben sollen, genügt hierfür nicht.

c) Ersichtlich war das Landgericht der Auffassung, zu einer ”Korrektur”

des

in der Anklage wiedergegebenen Tatzeitraumes anhand der

”Begleitverfügung zur Anklageschrift” und des sonstigen Akteninhalts befugt

zu sein. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Zwar sind Prozeßhandlungen, also auch Anklagen, auslegungsfähig.

Allerdings darf der Inhalt sich nicht bloß aus völlig außerhalb der Erklärung

liegenden Umständen ergeben (vgl. Roxin Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 22

Rdn. 5). So ist es zwar zulässig, zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-

rung des Anklagesatzes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu-

rückzugreifen (st. Rspr., vgl. BGHSt 5, 225, 227; BGH GA 1973, 111; 1980,

108, 109). Der Rückgriff auf den sonstigen Akteninhalt ist jedoch nicht statthaft

(vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 207 Rdn. 57 sowie zum Ganzen

auch Puppe NStZ 1982, 230 ff.). Dies folgt schon aus der Funktion der Anklage

im Strafverfahren. Ihr Inhalt bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß

die Grundlage der Hauptverhandlung. Aus ihr müssen die Verfahrensbeteilig-

ten, namentlich der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung, zweifelsfrei

entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlicher Grenzen sich die Haupt-

verhandlung und die Urteilsfindung gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen ha-

ben. Davon hängt auch ab, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft

einer Verurteilung oder eines Freispruchs erfaßt werden. Bereits diese Ge-

sichtspunkte zeigen, daß eine ”Auslegung” der Anklage anhand des sonstigen

Akteninhalts, die notwendigerweise zu Unsicherheiten über den eigentlichen

Verfahrensgegenstand führen würde, rechtlich nicht zulässig sein kann. Dies

gilt erst recht – auch im Hinblick auf die Regelung in § 152 Abs. 1 StPO - für

eine Korrektur des Anklagesatzes, wie sie hier das Landgericht vorgenommen

hat. Das Landgericht war vielmehr verpflichtet, vor Erlaß des Eröffnungsbe-

schlusses, anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob der Angeklagte innerhalb

des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes der ihm zur Last gelegten

Straftaten hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO). Bei Vorliegen eines

”offensichtlichen Berechnungsfehlers” hätte es die Anklage an die Staatsan-

waltschaft zur ”Nachbesserung” zurückgeben und – wenn eine solche verwei-

gert würde – die Eröffnung des Hauptverfahrens (teilweise) ablehnen müssen.

bb) An dem aufgezeigten Ergebnis ändert auch nichts, daß – wie das

Urteil mitteilt – die sachbearbeitende Staatsanwältin, die auch Sitzungsvertre-

terin in der Hauptverhandlung war, der Änderung des Tatzeitraumes zuge-

stimmt hat. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens kann die öffentliche Klage

nicht mehr zurückgenommen werden (§ 156 StPO). Damit verliert die Staats-

anwaltschaft die Dispositionsbefugnis über die Klage (BGHSt 29, 224, 229).

Sie kann daher auch nicht mehr die angeklagte prozessuale Tat

”auswechseln”. Ist dem Angeklagten nach Eröffnung des gerichtlichen Verfah-

rens im Rahmen der in der Anklage bezeichneten Tat(en) strafbares Verhalten

nicht nachzuweisen, so ist er freizusprechen. Erscheint der Angeklagte der

Staatsanwaltschaft statt dessen anderer Straftaten (im Sinne des § 264 StPO)

hinreichend verdächtig, so wird die Staatsanwaltschaft diese – gegebenenfalls

im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) – (neu) anzuklagen haben.

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich auf den Bestand der ange-

fochtenen Entscheidung wie folgt aus:

a) Soweit der Angeklagte von Mißbrauchstaten begangen in dem von

der Anklage vom 24. Februar 1997 nicht umfaßten Tatzeitraum März 1993 bis

Februar 1994 freigesprochen worden ist, mangelt es dem erstinstanzlichen

Verfahren an den Prozeßvoraussetzungen einer Anklage und eines Eröff-

nungsbeschlusses. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils; zugleich ist

das in diesem Umfang beim Landgericht geführte Verfahren einzustellen

(BGHSt 27, 115, 117). Allerdings wird in der oberlandesgerichtlichen Recht-

sprechung die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall, in dem über eine

nicht-angeklagte Tat befunden werde, sei für eine Einstellung neben der Ur-

teilsaufhebung kein Raum. Ein erfolgreiches Rechtsmittel führe nämlich grund-

sätzlich dazu, daß die Entscheidung hergestellt werde, die bei richtiger Sach-

behandlung schon der in der Vorinstanz tätig gewesene Richter hätte treffen

müssen; eine darüber hinausgehende Einstellung des Verfahrens scheide aus,

weil eine weitere Tat nicht Gegenstand des Verfahren geworden sei (BayObLG

VRS 57, 39; 58, 432; KG VRS 64, 42; OLG Koblenz VRS 63, 372; OLG Stutt-

gart VRS 71, 294). Das ist zwar an sich zutreffend, dabei wird aber übersehen,

daß auch das beim Landgericht (teilweise) ohne Anklage geführte Verfahren zu

einem ordnungsgemäßen Abschluß gebracht werden muß. Anderenfalls könnte

sonst keine dem Angeklagten günstige Entscheidung über die - erstinstanzli-

chen - Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen getroffen wer-

den.

Der Grundsatz des "Vorranges des Freispruches vor der Verfahrensein-

stellung” steht der Einstellung nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung

anerkannt, daß bei Vorliegen bestimmter Verfahrenshindernisse die an sich

gebotene Einstellung des Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn die

Hauptverhandlung bereits ergeben hat, daß der Angeklagte aus tatsächlichen

oder rechtlichen Gründen freizusprechen wäre. Dies hat der Bundesgerichthof

im Anschluß an das Reichsgericht (vgl. RGSt 66, 51, 53; 72, 296, 300; anders

aber noch RGSt 42, 399, 401) erstmals bei Fehlen des erforderlichen Strafan-

trages so entschieden (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261) und in der Folge bei

Eingreifen eines Straffreiheitsgesetzes (BGHSt 13, 268, 272/273) und für den

Fall der Verneinung des öffentlichen Interesses im Kartellbußgeldverfahren

(BGHSt 20, 333, 335) so ausgesprochen. In jüngeren Entscheidungen ist die

Gültigkeit dieses ”Grundsatzes” auch für die Fälle des Eintritts von Verfol-

gungsverjährung (vgl. BGHSt 44, 209, 219; BGH NStZ-RR 1996, 299) bejaht

worden. Aus den bisher entschiedenen Einzelfällen kann jedoch nicht ohne

weiteres ein allgemeiner, für alle Prozeßvoraussetzungen geltender Grundsatz

hergeleitet werden (zweifelnd schon BayObLGSt 1963, 44, 47). Im Fall der

Amnestie liegt es auf der Hand, daß bei einer Einstellung trotz Spruchreife im

Sinne eines Freispruchs sich letztlich der Sinn und Zweck des Straffreiheitsge-

setzes ins Gegenteil verkehren, eine zugunsten des Angeklagten gedachte

Anordnung sich im Ergebnis zu seinen Ungunsten auswirken würde (vgl.

BGHSt 13, 273). Ähnlich verhält es sich auch in den übrigen bisher entschie-

denen Fällen. Ihnen ist gemeinsam, daß der Angeklagte aufgrund ihn begün-

stigender gesetzlicher Regelungen in Bezug auf einzelne Straftatbestände von

einer (weiteren) Strafverfolgung ausgenommen wird. Das gerichtliche Verfah-

ren kann aber im übrigen – etwa wegen der tateinheitlichen Verwirklichung

weiterer Delikte - gegebenenfalls fortgeführt werden.

Hier liegt es jedoch anders: Die Anklage stellt, wie die Bestimmungen

der §§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zeigen, die Grundlage und unabding-

bare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar. Durch sie

wird das Verfahren erst bei Gericht anhängig, ohne sie darf eine Sachent-

scheidung nicht, und zwar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, ergehen.

Daß es hierbei nicht um die Frage "Einstellung oder Freispruch" geht, zeigt

sich schon daran, daß - wie ausgeführt - hier nicht das gesamte mit einer An-

klage eingeleitete Verfahren eingestellt wird, sondern nur das fehlerhaft ohne

Anklage beim Landgericht durchgeführte Verfahren. Jedenfalls dann, wenn es

– wie hier - an einer Anklage völlig fehlt, ist somit für einen Freispruch kein

Raum; über eine Sache, die beim Tatgericht nicht anhängig geworden ist, kann

und darf auch das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst entscheiden.

b) Das Urteil unterliegt auch der Aufhebung, soweit der Angeklagte von

dem Vorwurf freigesprochen worden ist, sich vor Juni 1995 in der Wohnung

L. an dem Kind F. sexuell vergangen zu haben. Das Landgericht

war der Auffassung, den Angeklagten insoweit unter Anwendung des Grund-

satzes ”in dubio pro reo” freisprechen zu müssen, da nicht ausgeschlossen

werden könne, daß die dort begangenen Taten erst nach Mai 1995 und damit

außerhalb des von ihm angenommenen Anklagezeitraumes begangen worden

seien. Die Anwendung des Zweifelssatzes mußte hier jedoch ausscheiden, da

– wie bereits dargelegt – auch der Zeitraum nach Mai 1995 bis einschließlich

Mai 1996 von der Anklage mitumfaßt ist.

3. Das Urteil hat Bestand, soweit der Angeklagte hinsichtlich der angeb-

lich ab März 1994 bis Mai 1995 begangenen Straftaten, soweit sie sich nicht in

der Wohnung L. ereignet haben sollen, freigesprochen worden ist. In-

soweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere genügt das Urteil – entgegen dem

Revisionsvorbringen – diesbezüglich noch den Anforderungen, die an ein frei-

sprechendes Erkenntnis zu stellen sind.

4. Hinsichtlich der möglicherweise im Zeitraum Juni 1995 bis Mai 1996

begangenen Straftaten hatte das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent -

von einer Entscheidung abgesehen, da Straftaten, die in diesen Zeitraum fallen

würden, nach seiner (irrigen) Meinung nicht "Gegenstand der Anklage [waren]

und in diesem Verfahren auch nicht abgeurteilt werden konnten" (UA 4). Das

Landgericht hat somit nur über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten

im Tatzeitraum März 1993 bis Mai 1995 eine freisprechende Entscheidung ge-

fällt. Da aber - wie dargelegt - der dem Mai 1995 nachfolgende Zeitraum

ebenfalls von der Anklage umfaßt wurde, ist auch hierüber eine Entscheidung

zu treffen. Diesbezüglich ist das Verfahren beim Landgericht anhängig geblie-

ben; insoweit besteht für das Revisionsgericht keine Entscheidungsbefugnis

(vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR

189/00 m.w.N.; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.). Es ist aber geboten, die-

ses - noch bei der bisherigen Jugendschutzkammer anhängig gebliebene -

Verfahren zu dem zurückverwiesenen Verfahren entsprechend § 4 StPO hin-

zuzuverbinden.

5. Durch die Teilaufhebung des Urteils wird die Entscheidung über die

Entschädigungspflicht für die erlittene Untersuchungshaft gegenstandslos (vgl.

D. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung 4. Aufl. § 8

Rdn. 29).

Meyer-Goßner

Athing

Die Richter am BGH Dr. Kuckein und Dr. Ernemann sind wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

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