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BGH Beschluss vom 17.08.2000 – II ZR 302/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Dr. Joeres
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 663.500,-- DM
[Zahlungsantrag:
187.500,-- DM;
Feststellungsantrag:
476.000,-- DM (davon 420.000,-- DM "Gehalt" und 56.000,-- DM
"Tantieme")] festgesetzt.
Gründe:
1. Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für rückständiges
Geschäftsführergehalt beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten Zahlungs-
antrag 187.500,-- DM. Abschläge hierauf sind - entgegen der Ansicht der Be-
klagten - nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Fest-
stellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG
finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um
Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994
- II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch,
daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, sondern
Schadensersatzansprüche in Gestalt des Vergütungsinteresses geltend ge-
macht werden (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 1992, 698 m.N.).
2. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzan-
sprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme richtet sich dementsprechend
nach § 9 ZPO, wobei gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungs-
klage ein Abschlag von 20 % zu machen ist. Der "Vergütungsanteil" beträgt
daher 420.000,-- DM (12.500,-- DM x 12 x 3,5 x 80 %). Bei der Tantieme
konnte nicht lediglich der von der Beklagten ohne nähere Anhaltspunkte ge-
nannte geringe Betrag von 7.500,-- DM jährlich zugrunde gelegt werden; aus-
weislich GA 80, 81 betrug die Tantieme für 1994 32.300,-- DM, so daß der Se-
nat einen geschätzten Mittelwert von 20.000,-- DM p.a. für vertretbar erachtet.
Der Streitwertanteil der Tantiemeforderung beträgt danach 56.000,-- DM
(20.000,-- DM x 3,5 x 80 %).
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Joeres