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BGH Beschluss vom 17.08.2000 – II ZR 302/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 302/99

BESCHLUSS

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Dr. Joeres

beschlossen:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 663.500,-- DM

[Zahlungsantrag:

187.500,-- DM;

Feststellungsantrag:

476.000,-- DM (davon 420.000,-- DM "Gehalt" und 56.000,-- DM

"Tantieme")] festgesetzt.

Gründe:

1. Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für rückständiges

Geschäftsführergehalt beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten Zahlungs-

antrag 187.500,-- DM. Abschläge hierauf sind - entgegen der Ansicht der Be-

klagten - nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Fest-

stellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG

finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um

Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers

sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994

- II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch,

daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, sondern

Schadensersatzansprüche in Gestalt des Vergütungsinteresses geltend ge-

macht werden (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 1992, 698 m.N.).

2. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzan-

sprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme richtet sich dementsprechend

nach § 9 ZPO, wobei gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungs-

klage ein Abschlag von 20 % zu machen ist. Der "Vergütungsanteil" beträgt

daher 420.000,-- DM (12.500,-- DM x 12 x 3,5 x 80 %). Bei der Tantieme

konnte nicht lediglich der von der Beklagten ohne nähere Anhaltspunkte ge-

nannte geringe Betrag von 7.500,-- DM jährlich zugrunde gelegt werden; aus-

weislich GA 80, 81 betrug die Tantieme für 1994 32.300,-- DM, so daß der Se-

nat einen geschätzten Mittelwert von 20.000,-- DM p.a. für vertretbar erachtet.

Der Streitwertanteil der Tantiemeforderung beträgt danach 56.000,-- DM

(20.000,-- DM x 3,5 x 80 %).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Joeres