Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.08.2000 – II ZR 348/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres

beschlossen:

Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni

2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom

8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Be-

klagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig ver-

worfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert

werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder

dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Pro-

zeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom

26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des

Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden

Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Joeres