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BGH Beschluss vom 17.08.2000 – III ZB 35/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2000
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Galke
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den
Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am
12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige -
Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßko-
stenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO):
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier
nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne
Wurm