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BGH Beschluss vom 17.08.2000 – III ZB 35/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 35/00

BESCHLUSS

vom

17. August 2000

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Galke

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den

Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am

12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige -

Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßko-

stenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO):

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier

nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Rinne

Wurm