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BGH Beschluss vom 18.08.2000 – 3 StR 279/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 279/00

BESCHLUSS

vom

18. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a) im Urteilstenor die Zahl "54" durch "60" ersetzt wird,

b) die Teileinstellung entfällt und der Angeklagte stattdessen

im übrigen freigesprochen wird.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge einer

Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO ist schon unzulässig, weil

die Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen der Vorsitzen-

de die Frage zurückgewiesen hat.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die

Urteilsformel zu berichtigen. Allerdings hat die Kammer 60

Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen festge-

stellt, die tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern

verwirklicht wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen