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BGH Beschluss vom 18.08.2000 – 3 StR 279/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) im Urteilstenor die Zahl "54" durch "60" ersetzt wird,
b) die Teileinstellung entfällt und der Angeklagte stattdessen
im übrigen freigesprochen wird.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge einer
Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO ist schon unzulässig, weil
die Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen der Vorsitzen-
de die Frage zurückgewiesen hat.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die
Urteilsformel zu berichtigen. Allerdings hat die Kammer 60
Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen festge-
stellt, die tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern
verwirklicht wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen