Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.08.2000 – 1 ARs 6/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. August 2000

in der Strafsache

gegen

1 ARs 6/00

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2000 beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird

auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtli-

chen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:

"Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung

des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausge-

führt: 'Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF)

an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...' "

Schäfer Granderath Nack

Wahl Schluckebier