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BGH Beschluß vom 14.03.2000 – 4 StR 284/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
4 StR 284/99
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
zugleich: Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats des Bundes- gerichthofs vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als
zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenge-
schlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu
begehen.
Der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß
mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem
und örtlichem Zusammenwirken begehen.
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bun-
desgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtspre-
chung festgehalten wird.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendieb-
stahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfrei-
heitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich beide Angeklagte mit ihren auf die Sachrüge
gestützten Revisionen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus
das Verfahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die beiden Ange-
klagten im Mai 1998 überein, mehrere Wochen lang aus Auto-Verkaufshäusern
hochwertige Gebrauchtfahrzeuge im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens
zu entwenden. In Ausführung des gemeinsamen Vorhabens suchten sie von
Anfang Juni an bis zu ihrer Festnahme am 30. Juli 1998 mehrere Autohäuser
auf, nahmen im Freien abgestellte Fahrzeuge in Augenschein und täuschten
Kaufinteresse vor. Entsprechend dem Tatplan lenkte einer der Angeklagten die
Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals ab, während der andere die Situation
nutzte, um unbemerkt einen der Originalschlüssel des besichtigten Fahrzeugs
gegen einen mitgeführten, ähnlich aussehenden Schlüssel derselben Automar-
ke auszutauschen. Am jeweils darauffolgenden Wochenende wurden die mit
einer elektronischen Wegfahrsperre versehenen Fahrzeuge unter Verwendung
der ausgetauschten Originalschlüssel entwendet. Die Strafkammer konnte
nicht klären, ob die Angeklagten oder ein oder mehrere unbekannte Mittäter die
Fahrzeuge stahlen und ”möglicherweise nach Osteuropa” wegschafften.
II.
1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-
nügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem
ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse
Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu be-
gehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255,
257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR
603/99). Die beiden Angeklagten wären danach als ”Bande” anzusehen. Für
eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt
die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtli-
chem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50,
52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997
- 5 StR 18/97). Dies könnte hier hinsichtlich der Fahrzeug-Diebstähle fraglich
sein, weil nach den Feststellungen lediglich der Diebstahl der Autoschlüssel,
nicht aber zweifelsfrei auch der der Fahrzeuge ”unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds” erfolgte.
2. Dem Senat erscheint die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde
liegende Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”Bande” (die Verbindung von
zwei Personen reicht aus) in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (§ 244 a Abs. 1 StGB) zu
weit. Er möchte bereits aus diesem Grunde die Verurteilung wegen (schweren)
Bandendiebstahls aufheben. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” (örtliches und zeitliches Zusam-
menwirken der Bandenmitglieder beim Diebstahl sei erforderlich) hält der Se-
nat dagegen für zu eng. Er knüpft an die Anfrage des 3. Strafsenats vom 22.
Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - an, der beabsichtigt zu entscheiden, daß das
Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls ist, wenn es
zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist,
aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran
mitwirkt.
Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung zu. Zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen und Abgrenzungsschwierigkeiten erscheint jedoch die
vom Senat beabsichtigte weitere Änderung bei der Auslegung der Tatbe-
standsvoraussetzungen bei Bandendelikten erforderlich.
3. Mit der neuen (weiten) Auslegung des Begriffs ”Mitwirkung” durch den
3. Strafsenat erhält der Begriff eine weiter gehende Bedeutung als bisher.
Denn es wird die Auffassung aufgegeben, daß die besondere Gefährlichkeit
des Bandendiebes - und damit der Grund für die erhöhte Strafdrohung - (auch)
auf seiner Anwesenheit am Tatort beruht. Nunmehr besteht der Grund für die
Qualifikation - jedenfalls für am Tatort nicht Anwesende - darin, daß das Ban-
denmitglied im Hinblick auf den Diebstahl in die bandenmäßige Organisation
täterschaftlich ”eingebunden” ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals
”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” erschöpft sich jetzt darin,
diejenigen Fälle auszuscheiden, bei denen ein Bandenmitglied in eigener Re-
gie ohne Unterstützung durch die Bande die Tat begeht. Diese Auslegung wird
dem Interesse der effektiven Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen ge-
recht und vermeidet Wertungswidersprüche; denn die ”klassische” Bande ist -
wie der 3. Strafsenat in seiner Anfrage zutreffend ausgeführt hat - neuen krimi-
nellen Erscheinungsformen gewichen.
4. Allerdings überzeugt nicht, daß nach Auffassung des 3. Strafsenats
der Bandendiebstahl (am Diebstahls-Tatort) weiterhin von mindestens zwei
(weiteren) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken
begangen werden muß.
a) Eine Vielzahl der Bandendelikte - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 244 a
Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 52 a Abs. 2
WaffG, § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2 KWKG - sieht zwar vor, daß ein Ban-
denmitglied die Tat ”unter Mitwirkung” eines anderen Bandenmitglieds bege-
hen muß. Die gesetzlichen Regelungen sind aber nicht einheitlich; denn etwa
das Bandendelikt des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 260 a Abs. 1 StGB sowie des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthält dieses Erfordernis nicht (vgl.
auch die §§ 146 Abs. 2, 152 a Abs. 2, 184 Abs. 4, 236 Abs. 4 Nr. 1, 253 Abs. 4,
261 Abs. 4, 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 267 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 275 Abs. 2, 276
Abs. 2, 284 Abs. 3 Nr. 2, 300 Satz 2 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB; 92 a Abs. 2
Nr. 2; 92 b Abs. 1 AuslG). Die Mitwirkung an der Tat, namentlich die ”Aktions-
gefahr” am Tatort (BGHSt 38, 26, 29), ist somit - wie gerade auch die neue Ge-
setzgebung zeigt - nicht ”typisch” für das Bandendelikt.
b) Kennzeichnend für die Bandenstraftat ist die auf Dauer angelegte
Verbrechensverabredung. Diese bewirkt in der Praxis eine sorgfältige Planung
und Vorbereitung der Taten. Dadurch kann die Anwesenheit eines weiteren
Bandenmitglieds am Tatort neben dem die Tat unmittelbar Ausführenden über-
flüssig sein. Die erhöhte Strafdrohung in den §§ 244, 244 a StGB ist durch die
bandenmäßige Begehung der Tat gerechtfertigt, und zwar auch im Sinne (ban-
denmäßig) geplanter Arbeitsteilung. Es erscheint - worauf der 3. Strafsenat in
seinem Anfragebeschluß selbst hingewiesen hat - nicht nachvollziehbar, einen
Bandendiebstahl dann zu verneinen, wenn die Bande dank sorgfältiger Pla-
nung nur eines ihrer Mitglieder an den Tatort zu schicken braucht. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der im Hintergrund operierende ”Bandenchef” meh-
rere Mitglieder der Gruppierung an unterschiedliche Tatorte entsendet, die dort
jeweils allein die vorher geplanten Taten ausführen. Auch für den Fall, daß der
”Hintermann” zunächst ein Bandenmitglied beauftragt, die örtlichen Gegeben-
heiten auszuspähen oder den Diebstahl sonst ”vorzubereiten”, und dann ein
weiterer Angehöriger der Gruppierung das Vorhaben entsprechend den ge-
wonnenen Erkenntnissen realisiert, besteht gleichermaßen das Bedürfnis einer
Bestrafung als Bandendelikt. Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird
durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten,
weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffas-
sung) am Tatort ”zusammenwirkten” (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4). Nach jetziger Ansicht kann selbst das Mitglied
einer Verbrecher-Großorganisation mit ”Mafia”-Strukturen nicht wegen Ban-
dendiebstahls (oder Bandenraubes: § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestraft werden,
wenn es den bandenmäßig organisierten Diebstahl (oder Raub) auftragsgemäß
”vor Ort” allein durchführt. Das ist weder vom Gesetz gefordert noch kriminal-
politisch hinnehmbar.
III.
Die Abgrenzung (bloßer) Mittäterschaft von der Bande macht es erfor-
derlich, daß bei der Bande mindestens drei Mitglieder ein kriminelles Gemein-
schaftsinteresse verfolgen:
1. Die Voraussetzungen eines Bandendelikts unterscheiden sich bei der
vom 3. Strafsenat beabsichtigten Aufgabe des Mitwirkungserfordernisses ”vor
Ort” vom Regelfall der Mittäterschaft nur wenig. Wie bei der bloßen Mittäter-
schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung -
allerdings mit ”Bandenwillen” (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzi-
se faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92)
”Bandeninteresse” - vorausgesetzt. Um die Tatbestände der Bandendelikte
nicht ausufern zu lassen und eine handhabbare und präzise Differenzierung
zur Mittäterschaft zu ermöglichen, muß der Bandenbegriff einschränkend aus-
gelegt werden. Der Regelfall strafrechtlichen Handelns zu zweit ist die Mittäter-
schaft. Es erscheint widersinnig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR
1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.)
oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s.
auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als ”Bande” anzusehen. Eine Bande sollte viel-
mehr erst bei der Verbindung von mindestens drei Personen bejaht werden.
Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen
Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff; Geilen Jura 1979, 445, 446;
Otto Jura 1989, 200, 203 und JZ 1993, 559, 566; Schild NStZ 1983, 69, 70;
Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457; Tröndle GA
1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11;
Hoyer in SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 30 f.; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.
§ 244 Rdn. 11; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 6; Rengier Strafrecht
BT I 3. Aufl. S. 68; Schmidhäuser Strafrecht BT 2. Aufl. S. 96).
2. Ein ”historischer Wille” des Gesetzgebers ist für die Frage, wieviele
Mitglieder eine ”Bande” mindestens haben muß, nicht eindeutig erkennbar.
a) Der gesetzestechnische Begriff der Bande ist durch das Erste Straf-
rechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
[a.F. = § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.] aufgenommen worden. Vorläufer dieser
Bestimmung war § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, der als schweren Diebstahl unter
Strafe stellte, wenn ”zu dem Diebstahle mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Nach der
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift konnte die Verbindung auch aus (nur)
zwei Mitgliedern bestehen (RGSt 66, 236, 238; BGH bei Dallinger MDR 1967,
369). Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die
Preußischen Staaten von 1851 - der Vorgängernorm des § 243 Abs. 1 Nr. 6
StGB (s. Meyer JuS 1986, 189, 191) -, wo als ”schwerer Diebstahl” (s. § 219
Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, ”wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehre-
re Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortge-
setzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Der Begriff der
”Bande” wurde in diesen Vorschriften allerdings nicht gebraucht.
b) Die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. geht auf § 237 Abs. 1
Nr. 3 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1962 zurück und entspricht
diesem wörtlich. Der Begründung zum Entwurf 1962 ist einerseits zu entneh-
men, daß als Bande ”wie im geltenden Recht” der ”Zusammenschluß mehrerer”
bezeichnet wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
verbunden haben (BTDrucks. IV/650 S. 407). Andererseits wird aber ausge-
führt, der im Entwurf mehrfach - vgl. §§ 260 Abs. 1 Nr. 4, 338 Abs. 1 Nr. 3, 342
Abs. 3 Nr. 4, 389 Abs. 3 Nr. 1 - gebrauchte Begriff ”als Mitglied einer Gruppe"
sei so auszulegen, wie der des Mitglieds einer Bande in § 237 Abs. 1 Nr. 3
(BTDrucks. IV/650 S. 516). Eine Gruppe besteht aber aus mindestens drei Per-
sonen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 88 Rdn. 7; s. auch BTDrucks. 13/9064 S. 9
[zu § 127 StGB n.F.]).
c) In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BtMG 1972 - jetzt § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
- hat der Gesetzgeber den Begriff der Bande ebenfalls aufgenommen. Die Be-
gründung des Regierungsentwurfs führt zu dieser Vorschrift u.a. aus: ”Der Zu-
sammenschluß von zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
erfüllt bereits das Merkmal einer Bande" (BTDrucks. VI/1877 S. 10). In dieser
Bewertung liegt allerdings ein deutlicher Widerspruch zu der ausdrücklich an-
gegebenen Zielrichtung der Strafbestimmung, die nämlich gegen Händlerban-
den gerichtet sei, die ”wie Spionagedienste organisiert sind" (BTDrucks.
VI/1877 S. 5). In der Begründung wird in diesem Zusammenhang von
”Bandennetz” und ”Bandenführung” gesprochen (BTDrucks. VI/1877 aaO). Ziel
der Gesetzesreform war es in erster Linie, den organisierten Drogenhandel und
-schmuggel wirksamer bekämpfen zu können (Schild NStZ 1983, 69, 70). Die
Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1982 übernahm diese Vorgabe. Der er-
höhte Strafrahmen sollte eine wirksame Waffe gegen Rauschgiftgroßhändler
und gegen Drahtzieher internationaler Rauschgifthandelsorganisationen sein
(Körner NJW 1982, 673, 675 f.). Vom Erfordernis der Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds ist der Gesetzgeber hier - ohne Begründung - abgewichen
(vgl. hierzu Schöch NStZ 1996, 166, 167 f.).
d) Die Neuregelung des bandenmäßigen Schmuggels in § 373 Abs. 2
Nr. 3 AO 1977 lehnt sich ausdrücklich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. an. Der
Begründung des Regierungsentwurfs ist zu entnehmen, daß beide Fälle für
”miteinander vergleichbar” gehalten wurden (vgl. BTDrucks. VI/1982 S. 196).
Da nach früher geltendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 RAO) mindestens drei
Personen mitwirken mußten, wird hieraus eine gesetzgeberische Zustimmung
zur ”Zweierbande” hergeleitet (BGHSt 38, 26, 28; Wessels/Hillenkamp Straf-
recht BT II 21. Aufl. S. 101).
Der Gesetzgeber hat aber auch hier die ”Bande” nicht definiert, sondern
einen klärungsbedürftigen Begriff lediglich erneut gebraucht. Die in der Geset-
zesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl
einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unter-
schiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während näm-
lich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitli-
che und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen
ihrer besonderen Tatgefährlichkeit im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236,
241 f.; BGHSt 8, 205, 208 f.; Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Banden-
diebstahl die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßi-
gen Verbrechensverabredung (s. BGHSt 23, 239, 240).
3. Für die Auslegung, daß zur Bejahung einer ”Bande” die Verbindung
von mehr als zwei Personen erforderlich ist, spricht schon der Wortlaut des
Begriffs:
Das Wort Bande wurde aus dem französischen ”bande” (Truppe, Schar)
entlehnt, das wohl auf den gotischen Begriff bandwa ”Feldzeichen" zurückgeht.
Es kennzeichnet eigentlich diejenigen, die sich unter einem gemeinsamen Zei-
chen zusammenrotten (Duden Etymologie 2. Aufl. S. 61). ”Bande” findet sich
ursprünglich als Bezeichnung für marodierende Söldnerhaufen, während spä-
ter häufig Gruppen irregulärer Kämpfer so genannt wurden. Als Parallelbe-
zeichnungen im soziologischen Sinne gelten Rotte, Horde oder Meute (Brock-
haus Enzyklopädie 20. Aufl. 2. Bd. S. 560). Der Begriff wurde etwa als
”gesetzliche Überschrift” zu § 127 StGB a.F. (vgl. Schwarz StGB 2. Aufl. [1934]
S. 195: ”Bandenbildung”) verwandt, wo unter Strafe gestellt wurde, wenn je-
mand unbefugterweise einen ”bewaffneten Haufen” bildete oder befehligte oder
eine ”Mannschaft”, von der er wußte, daß sie ohne gesetzliche Befugnis
”gesammelt” war, mit ”Waffen oder Kriegsbedürfnissen” versah oder er sich
”einem solchen bewaffneten Haufen” anschloß.
Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar,
unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei
Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28; Günther in SK-StGB
43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (vgl. Geilen
aaO S. 446; Seelmann aaO S. 457). Zu Recht wird dagegen vorgebracht, diese
Auslegung sei mit der Wortlautgrenze nicht zu vereinbaren; eine Bande setze
vielmehr nach dem sozialen Sprachgebrauch mehr als zwei Mitglieder voraus
(s. Dreher aaO S. 1803; Schünemann aaO S. 395).
4. Auch die vom Gesetzgeber in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewählte For-
mulierung "(wer) als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds stiehlt", spricht für die genannte einschränkende Auslegung
des Bandenbegriffs. Da es im Hinblick auf das mitwirkende andere Bandenmit-
glied nicht heißt "des anderen oder eines anderen Bandenmitglieds", muß die
Bande mindestens drei Mitglieder haben (Dreher aaO S. 1804).
5. Der wesentliche Grund für die die erhöhte Strafdrohung rechtfertigen-
de besondere Gefährlichkeit von Verbindungen zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft
eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet (BGHSt 23,
239, 240). Diese - über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - gegensei-
tige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240;
38, 26, 29 f.; BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung ent-
steht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und ent-
faltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik. Das
Ausscheren einzelner gegen den Willen der Mehrheit stößt hier auf deren Wi-
derstand und setzt beim Abtrünnigen eine besondere innere und äußere
Selbstbehauptungsfähigkeit voraus. Bei nur zwei Mitgliedern braucht kein Be-
teiligter die Situation zu befürchten, einer in sich verschworenen, tatentschlos-
senen Gruppenmehrheit gegenüberzustehen (Hoyer in SK-StGB aaO § 244
Rdn. 31). Es fehlt dann die für die Bandenqualifikation charakteristische Grup-
pendynamik, die im Gegensatz zur normalen Komplizenschaft die kriminellen
Energien in besonders gefährlicher Weise bündelt (Geilen aaO S. 446). Die
Entwicklung eines kriminellen Korpsgeistes, der als Kriminalitätsmotor die be-
sondere Tätergefährlichkeit ausmacht und damit die Strafschärfung entschei-
dend mitträgt, ist nicht schon in einer Zweier-, sondern frühestens in einer
Dreierbeziehung möglich (Schünemann aaO S. 395; Ruß in LK aaO § 244
Rdn. 11). Erst diese ist auf Eigenexistenz und Dauer angelegt (Dreher aaO S.
1804); denn die Aktivität einer solchen Gruppe besteht unabhängig vom Hinzu-
kommen oder Austreten einzelner Mitglieder (Otto JZ 1993, 559, 566; Seel-
mann aaO S. 457).
6. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kriminellen
Vereinigung führt dazu, für eine Bande die Verbindung mindestens dreier Per-
sonen zu verlangen (Volk JR 1979, 426, 428 f. [Anm. zu BGHSt 28, 147]):
a) Ein Zusammenschluß von nur zwei Personen ist keine ”Vereinigung”
im Sinne des § 129 StGB. Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff.
abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführun-
gen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. ausgeführt:
Einer Verabredung von nur zwei Personen sei die spezifische Gefährlichkeit
eines organisierten Personenzusammenschlusses regelmäßig noch nicht ei-
gen. In der Verbindung zweier Personen entwickle sich noch nicht die für grö-
ßere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist,
dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei
ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen. In einer Gruppe
herrschten andere Gesetze des menschlichen Miteinander als zwischen einem
Paar. Ein Korpsgeist entwickle sich nur in einem Zusammenschluß von mehr
als zwei Personen. Die besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung
eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liege,
sei bei einer ”Zweier-Vereinigung” noch nicht erreicht.
b) Die Kriterien, die der 3. Strafsenat im Hinblick auf die Mindestmit-
gliedzahl einer kriminellen Vereinigung aufgezeigt hat, gelten in gleicher Weise
für die Bande (vgl. Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 244
Rdn. 6). Eine Diebesbande ist bei einem Mindestmaß an Organisation der
Prototyp einer kriminellen Vereinigung (Dreher aaO S. 1803). Auch aus diesem
Grunde sollten beide Begriffe im Hinblick auf die Mindestanzahl der Beteiligten
einheitlich definiert werden.
IV.
Insgesamt erscheint es auf der Grundlage der Anfrage des 3. Strafse-
nats vom 22. Dezember 1999 konsequent, den Begriff ”unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds” dahin auszulegen, daß ein örtliches und zeitliches
Zusammenwirken zweier Bandenmitglieder am Diebstahls-Tatort nicht erfor-
derlich ist, und - zur sachgerechten Abgrenzung der bloßen Mittäterschaft von
der Bande - für den Begriff der Bande einheitlich, auch für das Nebenstrafrecht,
den Zusammenschluß von mehr als zwei Personen zu fordern.
Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob - auch im
Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats und die dazu ergangene Antwort
des 5. Strafsenats - 5 ARs 3/00 -, Beschluß vom 8. Februar 2000 - die entge-
genstehende Rechtsprechung aufgegeben wird.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:20)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)