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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 StR 162/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 17. Januar 2000 insoweit mit den Feststellungen
aufgehoben, als gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet worden ist; im Umfang der Auf-
hebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung in sieben Fällen und der versuchten gefährlichen Körperver-
letzung in einem weiteren Fall wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit
freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Ver-
letzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte eine Reihe von
Anlaßtaten begangen, nämlich in den Jahren 1992, 1993 und 1995 seine Le-
bensgefährtin mit verschiedenen Gegenständen (Messer, Kaffeekanne, Bier-
flasche, Stuhllehne, Wäscheständer, Zementsack) erheblich mißhandelt hat.
Allerdings ist der Fall 8 nicht datiert. Auch hat keine Beachtung gefunden, daß
der Fall 1 (Tatzeit: Januar/Februar 1992) und womöglich auch der Fall 2 (Tat-
zeit: 1992) verjährt sind, weil die für § 223 a a.F. StGB geltende Verjährungs-
frist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, bevor am
21. November 1997 mit Anordnung der ersten Vernehmung des damaligen Be-
schuldigten eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (§ 78 c
Abs. 1 Nr. 1 StGB) stattfand.
Unzulänglich sind aber vor allem die Ausführungen des Landgerichts
dazu, ob den Taten des Angeklagten ein länger andauernder Zustand (zumin-
dest) erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugrunde lag. Es be-
jaht - dem hierzu gehörten Sachverständigen folgend - das Merkmal der
schweren anderen seelischen Abartigkeit. Obgleich die Urteilsgründe durchaus
Anhaltspunkte hierfür bieten, ist ihnen doch nicht zu entnehmen, welche Form
der schweren anderen seelischen Abartigkeit das Landgericht annimmt und ob
es dabei von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Denn es beschränkt
sich auf die Feststellung einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" und be-
schreibt deren Kriterien nach dem Merkmalskatalog der von der Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen Klassifikation ICD 10 (International Classification of Diseases, 10th revision, deutsche Fassung
Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.] 2. Aufl.). Das genügt nicht. Abgesehen davon,
daß diese Kriterien in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen belegt werden,
ergeben sie auch noch keinen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit;
denn die ICD, die vor allem der internationalen fachlichen Verständigung dient,
zählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie ein,
trifft aber keine Aussage darüber, ob und inwieweit die beschriebenen Defekte
die Schuldfähigkeit des Täters beeinträchtigen (BGH NStZ 1997, 383 = BGHR
StGB § 21 Psychose 1; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 29). Die Fest-
stellung einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" besagt wenig; denn dieser
Begriff kann auch Eigenschaften und Verhaltensweisen umspannen, die sich
innerhalb der Bandbreite des Verhaltens uneingeschränkt schuldfähiger Men-
schen bewegen, also keine schwere andere seelische Abartigkeit begründen
(BGHR StGB § 63 Zustand 24). Es bedarf daher einer näheren Beschreibung
und Eingrenzung des psychischen Defekts vor dem Hintergrund einer einge-
henden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (BGHR
StGB § 63 Zustand 34). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht
gerecht. Insbesondere fehlen hinlänglich konkrete Angaben zur Art der Störung
und zur Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten. Diese werden aus
den Feststellungen zu seinen früheren Aufenthalten in psychiatrischen Kran-
kenhäusern und den dabei gestellten Diagnosen ebensowenig deutlich wie aus
der nicht weiter erläuterten, die Schilderung der Anlaßtaten aussparenden An-
gabe, der Angeklagte habe sich "rund 17 Jahre in Haft" befunden.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist aber auch deshalb
unzureichend begründet, weil das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei
alkohol- und medikamentensüchtig, leide unter Entzugserscheinungen und be-
dürfe einer Behandlung, ohne sich mit der Frage seiner Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auseinanderzusetzen. Dies drängte sich auf,
falls - was die Feststellungen wiederum offenlassen - bei den Anlaßtaten Alko-
hol- oder Medikamentenmißbrauch eine auslösende Rolle gespielt haben soll-
te. In diesem Fall erübrigte sich eine Erörterung nicht schon deshalb, weil - wie
die Strafkammer mit dem Sachverständigen annimmt - bei dem Angeklagten
"die Suchtmittelproblematik vordergründiger als die Persönlichkeitsproblematik"
ist; denn das schließt nicht ohne weiteres aus, daß die Behandlung in einer
Entziehungsanstalt die Aussicht bietet, ihn soweit zu therapieren, daß von ihm
keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten mehr ausgeht.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus ist demgemäß aufzuheben, wohingegen der Freispruch bestehen bleibt.
Da nach den bisherigen Feststellungen die letzte Anlaßtat im Jahre 1995 be-
gangen ist, also lange zurückliegt, wird die nunmehr sachbefaßte Strafkammer
zu den Vorfällen aus den Monaten Januar und Oktober 1999 angesichts ihrer
möglichen Bedeutung für die Gefahrprognose genauere Feststellungen treffen
müssen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer