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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 StR 171/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 171/00

BESCHLUSS

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 28. September 1999, auch soweit es

den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch in den Fällen

II.3 (Anklagevorwurf III) und II.5 (Anklagevorwurf V) der Urteils-

gründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Verstoßes ge-

gen die Konkursantragspflicht, Betruges in elf Fällen, Vorenthaltens und Ver-

untreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen, Bankrotts und Verletzung der

Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.

Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 - 2

StR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Ver-

stoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der neue Tatrichter hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-

gen wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Betruges, Bankrotts

und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit

der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel

hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Der Strafausspruch in den Fällen II. 3 und II. 5 (3 Taten zum Nachteil

der D. ) der Urteilsgründe war aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweit

gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat. Das

Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu ver-

ändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung

der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Ein-

zelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265;

BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612). Daß der Tatrichter

im Falle II.3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und im Fall II.5 bei den

Taten zum Nachteil der D. jeweils Freiheitsstrafen von vier Monaten verhängt

hat, obwohl der erste Tatrichter hierfür Freiheitsstrafen von vier Monaten und

jeweils drei Monaten festgesetzt hatte, ist demgemäß rechtsfehlerhaft. Diese

Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Angesichts des kriminologischen

Zusammenhangs der Taten kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Ge-

neralbundesanwalt nicht ausschließen, daß auch die anderen im Falle II.5 ver-

hängten Einzelstrafen (zum Nachteil der A. ) von der rechtsfehlerhaften Erhö-

hung der anderen in diesem Fall verhängten Einzelstrafen beeinflußt sind. Die-

se waren deshalb ebenfalls aufzuheben. Die Einzelstrafen in den Fällen II.1

und II.2 der Urteilsgründe werden von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt.

Die Aufhebung von Einzelstrafen zieht aber die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht. Der neu

berufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Wi-

derspruch stehende Feststellungen zu treffen.

2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung auch auf den Angeklagten

L. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der An-

geklagte L. wurde wegen derselben Taten verurteilt und bei ihm liegt eine

gleichartige Gesetzesverletzung vor.

Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung durch das Tatgericht

begründen wegen Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teil-

rechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze Verfahrenshindernisse, die bei wei-

terer Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl. u.a. BGHSt 14, 5, 7;

Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 23 m.w.N.). § 357 StPO ist auch dann anzu-

wenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts we-

gen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines

Verfahrenshindernisses erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.N.).

3. Die sofortige Beschwerde des Revisionsführers gegen die Kostenent-

scheidung des angefochtenen Urteils ist durch die Teilaufhebung gegen-

standslos.

Jähnke Niemöller Ri'in BGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizu- fügen.

Jähnke

Rothfuß Fischer