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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 StR 342/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 23. August 2000 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom
23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, da die versäumte
Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist für den Wie-
dereinsetzungsantrag nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2
Satz 2 StPO).
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen, da das Landgericht
Fulda die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil durch Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht als unzulässig
verworfen hat, nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der
mit der Zustellung des Urteils am 8. Mai 2000 in Lauf gesetzten
und mithin am 8. Juni 2000 abgelaufenen Monatsfrist (§ 345 Abs.
1 Satz 1 StPO) nicht eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO); es
bleibt daher bei der Verwerfung der Revision.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer