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BGH Beschluss vom 23.08.2000 – 2 StR 342/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 342/00

BESCHLUSS

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 23. August 2000 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom

23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, da die versäumte

Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist für den Wie-

dereinsetzungsantrag nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2

Satz 2 StPO).

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen, da das Landgericht

Fulda die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil durch Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht als unzulässig

verworfen hat, nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der

mit der Zustellung des Urteils am 8. Mai 2000 in Lauf gesetzten

und mithin am 8. Juni 2000 abgelaufenen Monatsfrist (§ 345 Abs.

1 Satz 1 StPO) nicht eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO); es

bleibt daher bei der Verwerfung der Revision.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer