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BGH Urteil vom 23.08.2000 – 3 StR 224/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 224/00

URTEIL

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober

1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die nunmehr auf

den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie

die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beanstandet. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der drogenabhängige und insbesondere

wegen Diebstahls und BtMG-Verstößen erheblich vorbestrafte Angeklagte in

einem Geschäft einen Karton, in dem er einen ”Discman” vermutete, der jedoch

lediglich das zugehörige Netzteil enthielt, entwendet und wurde dabei von ei-

nem Angestellten, dem Nebenkläger M. , beobachtet und bis auf die Straße

verfolgt. Nachdem der Angeklagte die Beute auf der Flucht verloren hatte, wur-

de er von seinem Verfolger ergriffen und nach einem Gerangel zur Personali-

enfeststellung zurückgeführt. Dabei gelang es dem Angeklagten, überraschend

nach einem mitgeführten Springmesser zu greifen und es dem Verfolger in den

Bauch zu stoßen, der hierdurch lebensbedrohlich verletzt worden ist. Einen

bedingten Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.

Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht zwei Sachverständige

hinzugezogen. Der Psychologe Prof. Dr. L. hat bei dem Angeklagten

eine akute Beeinflussung durch Heroin und Diazepam als Ausdruck einer

chronischen Polytoxikomanie bei dissozialer Persönlichkeitsstörung diagnosti-

ziert, die als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzu-

stufen sei. Obgleich das Leistungsverhalten und das Fehlen von motorischen

Störungen und von Ausfallerscheinungen keinen Anhalt dafür biete, sei auf

Grund der akuten Intoxikation und der langjährigen Drogenabhängigkeit nicht

auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen

sei. Darüber hinaus reiche die festgestellte Persönlichkeitsstörung an eine

schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB heran. Der

psychiatrische Sachverständige Dr. K. hat ebenfalls das Vorliegen einer

Polytoxikomanie bejaht und auf Grund des ”vorgebrachten Substanzmiß-

brauchs” eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschlie-

ßen vermocht, obgleich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat und das

Fehlen von Erinnerungslücken nicht darauf hinweise.

Die Strafkammer hat sich den Ausführungen der Sachverständigen ange-

schlossen, wobei sie zwar darauf hingewiesen hat, daß Drogenabhängigkeit für

sich alleine noch nicht die Abhängigkeit begründen könne, diese es jedoch in

Verbindung mit der konsumierten Drogenmenge rechtfertige, die Vorausset-

zungen des § 21 StGB nach dem Zweifelssatz als nicht ausgeschlossen zu

erachten.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer nicht

ausreichend bewußt war, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der

Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage

handelt, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverstän-

digen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Die

rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt

entscheidend von den Ansprüchen ab, die durch die Rechtsordnung an das

Wohlverhalten eines in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten Täters ge-

stellt werden müssen (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 395). Dies zu beur-

teilen und zu entscheiden ist Sache des Richters, der allenfalls zur Beurteilung

der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen

sachverständiger Hilfe bedarf (BGHR StGB § 21 Erheblichkeit 2 m.w.Nachw.).

b) Es kommt hinzu, daß die Strafkammer zwar auf die Ausführungen bei-

der Sachverständiger Bezug genommen hat, nicht aber hat erkennen lassen,

ob sie ihrer Entscheidung auch die nur von dem psychologischen, nicht aber

von dem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte ”dissoziale Persön-

lichkeitsstörung” zugrunde gelegt hat. Damit ist für eine Nachprüfung durch das

Revisionsgericht die maßgebliche Beurteilungsgrundlage unklar.

c) Das Landgericht hat bei der Heranziehung der langjährigen Drogenab-

hängigkeit des Angeklagten zwar allgemein ausgeführt, daß diese für sich al-

leine die Anwendung des § 21 StGB nicht rechtfertigen könne, sich jedoch

nicht im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen näheren

Umständen ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

angenommen werden kann und inwiefern diese Voraussetzungen beim Ange-

klagten vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

sind solche Folgen ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungs-

mittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der

Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben

wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen

dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt hat

(st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.Nachw.). Für eine

durch den Drogenkonsum bedingte Persönlichkeitsveränderung ist auch den in

den Urteilsgründen wiedergebenen Äußerungen der Sachverständigen nichts

zu entnehmen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für Entzugserscheinun-

gen, da der Angeklagte kurz zuvor Drogen konsumiert hatte, noch für eine Be-

schaffungstat, da er nach den Feststellungen zum einen noch über restliche

Drogen verfügte und zum anderen das Geschäft betreten hatte, um einen Kas-

settenrecorder käuflich zu erwerben.

d) Aber auch ein akuter Rausch im Sinne des § 21 StGB ist nicht hinrei-

chend belegt. Dazu genügt die allgemeine und nicht näher begründete Aussa-

ge nicht, daß der vom Angeklagten angegebene aktuelle Drogenkonsum

grundsätzlich geeignet sei, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern.

Entscheidend ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Kon-

sum tatsächlich erheblich auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat oder

dies zumindest nicht auszuschließen ist. Dabei hätte sich die Strafkammer da-

mit auseinandersetzen müssen, daß nach ihren Feststellungen das eingenom-

mene Heroin von so schlechter Qualität war, daß sich der Angeklagte veran-

laßt sah, zusätzlich noch zehn Tabletten Diazepam zu erwerben, von denen er

nur sechs zu sich genommen hat. Für einen konkreten Einfluß der konsumier-

ten Drogen auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, ins-

besondere auf seinen Tatentschluß ist den Urteilsgründen nichts zu entneh-

men. Er liegt nach den Feststellungen eher fern, zumal auch die Sachverstän-

digen keinen Hinweis auf ein vermindertes Leistungsverhalten oder Ausfaller-

scheinungen gefunden haben und der Entschluß zu einem Diebstahl und zu

der nachfolgenden Gewaltanwendung für den einschlägig, auch wegen Wider-

standes, mehrfach vorbestraften Angeklagten nicht wesensfremd ist.

Zur Strafzumessung weist der Senat im übrigen darauf hin, daß die straf-

mildernde Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte beim Dieb-

stahl mit Waffen das Messer nicht eingesetzt hatte (UA S. 32), bedenklich er-

scheint. Dieser Tatbestand wird dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die

Waffe nur bei sich führt. Denn wenn er sie zur Durchführung der Weg-

nahme - und sei es nur zur Drohung - einsetzen würde, käme der mit höherer

Strafdrohung bewehrte Tatbestand des schweren Raubes in Betracht. Ebenso

können bei der Strafzumessung für den Tatbestand der Körperverletzung

”Tätlichkeiten” des Opfers (UA S. 33) nur dann strafmildernd herangezogen

werden, wenn diese rechtswidrig erfolgt waren. Denn ein Dieb, der auf frischer

Tat betroffen wird und sich seines Verfolgers durch den Einsatz eines Messers

entledigt, kann sich nicht darauf berufen, dieser habe im Rahmen der Sicher-

stellung der Beute und Festnahme des Täters nach § 127 StPO unmittelbare

Gewalt ausgeübt, die nach der Rechtsordnung gerechtfertigt war.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen