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BGH Urteil vom 23.08.2000 – 3 StR 224/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober
1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die nunmehr auf
den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie
die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beanstandet. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der drogenabhängige und insbesondere
wegen Diebstahls und BtMG-Verstößen erheblich vorbestrafte Angeklagte in
einem Geschäft einen Karton, in dem er einen ”Discman” vermutete, der jedoch
lediglich das zugehörige Netzteil enthielt, entwendet und wurde dabei von ei-
nem Angestellten, dem Nebenkläger M. , beobachtet und bis auf die Straße
verfolgt. Nachdem der Angeklagte die Beute auf der Flucht verloren hatte, wur-
de er von seinem Verfolger ergriffen und nach einem Gerangel zur Personali-
enfeststellung zurückgeführt. Dabei gelang es dem Angeklagten, überraschend
nach einem mitgeführten Springmesser zu greifen und es dem Verfolger in den
Bauch zu stoßen, der hierdurch lebensbedrohlich verletzt worden ist. Einen
bedingten Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht zwei Sachverständige
hinzugezogen. Der Psychologe Prof. Dr. L. hat bei dem Angeklagten
eine akute Beeinflussung durch Heroin und Diazepam als Ausdruck einer
chronischen Polytoxikomanie bei dissozialer Persönlichkeitsstörung diagnosti-
ziert, die als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzu-
stufen sei. Obgleich das Leistungsverhalten und das Fehlen von motorischen
Störungen und von Ausfallerscheinungen keinen Anhalt dafür biete, sei auf
Grund der akuten Intoxikation und der langjährigen Drogenabhängigkeit nicht
auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen
sei. Darüber hinaus reiche die festgestellte Persönlichkeitsstörung an eine
schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB heran. Der
psychiatrische Sachverständige Dr. K. hat ebenfalls das Vorliegen einer
Polytoxikomanie bejaht und auf Grund des ”vorgebrachten Substanzmiß-
brauchs” eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschlie-
ßen vermocht, obgleich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat und das
Fehlen von Erinnerungslücken nicht darauf hinweise.
Die Strafkammer hat sich den Ausführungen der Sachverständigen ange-
schlossen, wobei sie zwar darauf hingewiesen hat, daß Drogenabhängigkeit für
sich alleine noch nicht die Abhängigkeit begründen könne, diese es jedoch in
Verbindung mit der konsumierten Drogenmenge rechtfertige, die Vorausset-
zungen des § 21 StGB nach dem Zweifelssatz als nicht ausgeschlossen zu
erachten.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer nicht
ausreichend bewußt war, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage
handelt, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverstän-
digen zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Die
rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt
entscheidend von den Ansprüchen ab, die durch die Rechtsordnung an das
Wohlverhalten eines in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten Täters ge-
stellt werden müssen (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 395). Dies zu beur-
teilen und zu entscheiden ist Sache des Richters, der allenfalls zur Beurteilung
der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen
sachverständiger Hilfe bedarf (BGHR StGB § 21 Erheblichkeit 2 m.w.Nachw.).
b) Es kommt hinzu, daß die Strafkammer zwar auf die Ausführungen bei-
der Sachverständiger Bezug genommen hat, nicht aber hat erkennen lassen,
ob sie ihrer Entscheidung auch die nur von dem psychologischen, nicht aber
von dem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte ”dissoziale Persön-
lichkeitsstörung” zugrunde gelegt hat. Damit ist für eine Nachprüfung durch das
Revisionsgericht die maßgebliche Beurteilungsgrundlage unklar.
c) Das Landgericht hat bei der Heranziehung der langjährigen Drogenab-
hängigkeit des Angeklagten zwar allgemein ausgeführt, daß diese für sich al-
leine die Anwendung des § 21 StGB nicht rechtfertigen könne, sich jedoch
nicht im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen näheren
Umständen ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
angenommen werden kann und inwiefern diese Voraussetzungen beim Ange-
klagten vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sind solche Folgen ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungs-
mittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben
wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen
dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt hat
(st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.Nachw.). Für eine
durch den Drogenkonsum bedingte Persönlichkeitsveränderung ist auch den in
den Urteilsgründen wiedergebenen Äußerungen der Sachverständigen nichts
zu entnehmen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für Entzugserscheinun-
gen, da der Angeklagte kurz zuvor Drogen konsumiert hatte, noch für eine Be-
schaffungstat, da er nach den Feststellungen zum einen noch über restliche
Drogen verfügte und zum anderen das Geschäft betreten hatte, um einen Kas-
settenrecorder käuflich zu erwerben.
d) Aber auch ein akuter Rausch im Sinne des § 21 StGB ist nicht hinrei-
chend belegt. Dazu genügt die allgemeine und nicht näher begründete Aussa-
ge nicht, daß der vom Angeklagten angegebene aktuelle Drogenkonsum
grundsätzlich geeignet sei, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern.
Entscheidend ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Kon-
sum tatsächlich erheblich auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat oder
dies zumindest nicht auszuschließen ist. Dabei hätte sich die Strafkammer da-
mit auseinandersetzen müssen, daß nach ihren Feststellungen das eingenom-
mene Heroin von so schlechter Qualität war, daß sich der Angeklagte veran-
laßt sah, zusätzlich noch zehn Tabletten Diazepam zu erwerben, von denen er
nur sechs zu sich genommen hat. Für einen konkreten Einfluß der konsumier-
ten Drogen auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, ins-
besondere auf seinen Tatentschluß ist den Urteilsgründen nichts zu entneh-
men. Er liegt nach den Feststellungen eher fern, zumal auch die Sachverstän-
digen keinen Hinweis auf ein vermindertes Leistungsverhalten oder Ausfaller-
scheinungen gefunden haben und der Entschluß zu einem Diebstahl und zu
der nachfolgenden Gewaltanwendung für den einschlägig, auch wegen Wider-
standes, mehrfach vorbestraften Angeklagten nicht wesensfremd ist.
Zur Strafzumessung weist der Senat im übrigen darauf hin, daß die straf-
mildernde Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte beim Dieb-
stahl mit Waffen das Messer nicht eingesetzt hatte (UA S. 32), bedenklich er-
scheint. Dieser Tatbestand wird dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die
Waffe nur bei sich führt. Denn wenn er sie zur Durchführung der Weg-
nahme - und sei es nur zur Drohung - einsetzen würde, käme der mit höherer
Strafdrohung bewehrte Tatbestand des schweren Raubes in Betracht. Ebenso
können bei der Strafzumessung für den Tatbestand der Körperverletzung
”Tätlichkeiten” des Opfers (UA S. 33) nur dann strafmildernd herangezogen
werden, wenn diese rechtswidrig erfolgt waren. Denn ein Dieb, der auf frischer
Tat betroffen wird und sich seines Verfolgers durch den Einsatz eines Messers
entledigt, kann sich nicht darauf berufen, dieser habe im Rahmen der Sicher-
stellung der Beute und Festnahme des Täters nach § 127 StPO unmittelbare
Gewalt ausgeübt, die nach der Rechtsordnung gerechtfertigt war.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen