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BGH Urteil vom 23.08.2000 – 3 StR 234/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil
des Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 2000 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet
sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie be-
anstandet, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wor-
den ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Am 25. November 1998 hatte der Angeklagte Hafturlaub. Er paßte die
Nebenklägerin, die schon vor längerer Zeit die Beziehung zu ihm abgebrochen
hatte, womit sich der Angeklagte aber nicht abfand, gegen 8.00 Uhr auf dem
Weg zu ihrer Arbeitsstelle ab, hielt sie am Arm fest und redete auf sie ein. Der
zufällig vorbeikommende Arbeitgeber der Zeugin befreite sie aus dieser Situa-
tion und begleitete sie zu ihrem Arbeitsplatz. Als die Nebenklägerin gegen
16.00 Uhr ihre Arbeitsstelle verließ, trat der Angeklagte wiederum auf sie zu. In
der Zwischenzeit hatte er sich ein ca. 20 cm langes Messer, das er schon vor
einigen Wochen der Nebenklägerin drohend gezeigt hatte, eingesteckt. Er wich
nicht von ihrer Seite, redete ständig auf sei ein und begleitete sie gegen ihren
Willen. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten zu
trennen. Alleine ging sie, ohne weiter auf den Angeklagten zu achten, gegen
18.35 Uhr zu einem Einkaufszentrum auf einem Rad- und Fußweg, der von der
Fahrbahn durch einen Grünstreifen mit einem Erdwall abgetrennt und nur
schwach beleuchtet war. Der Angeklagte war der Nebenklägerin, von dieser
unbemerkt, gefolgt. In Höhe des Hauses Nr. 86 hatte er sie eingeholt. Nun nä-
herte sich der Angeklagte der Nebenklägerin von hinten und stach ihr, ohne
vorher ein Wort zu sagen oder sich sonstwie bemerkbar gemacht zu haben, mit
dem mitgebrachten Messer in den Rücken auf Höhe des linken Nierenbeckens.
Die überraschte Nebenklägerin dreht sich um und erkannte den Angeklagten,
der sofort ein zweites und ein drittes Mal zustach, wobei er in die rechte Seite
sowie rechts neben den Bauchnabel traf. Während der gesamten Tatausfüh-
rung handelte der Angeklagte, der dreimal mit voller Kraft zustieß, mit zumin-
dest bedingtem Tötungsvorsatz. Alle drei Stiche führten zu Perforationsverlet-
zungen des Dickdarms. Ohne sofortige ärztliche Hilfe wäre die Nebenklägerin
binnen weniger Stunden gestorben.
II.
1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechts-
fehlerfrei verneint.
a) Es hat dazu ausgeführt, daß der Angeklagte der Nebenklägerin in der
Vergangenheit schon mindestens zweimal mit einem Messer gedroht habe, so
daß ihr seine Aggressionen, auch aufgrund anderer auffälliger und aufdrän-
gender Verhaltensweisen, nicht unbekannt gewesen seien. Auch sei nicht mit
der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, daß dem An-
geklagten in diesem Moment die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin
bewußt war und er diese ausnutzen wollte.
b) Maßgebend für die Beurteilung, ob der Täter, der die Arg- und Wehr-
losigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt,
somit heimtückisch gehandelt hat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Ver-
suchsstadium (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 13).
Nach den getroffenen Feststellungen war die Nebenklägerin zu diesem Zeit-
punkt arglos. Dem steht nicht entgegen, daß die Nebenklägerin früher erhebli-
chen Aggressionen des Angeklagten ausgesetzt war. Zwar kann die Arglosig-
keit beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vor-
neherein feindseligem Verhalten des Täters vorausgeht. So war es hier
aber nicht. Ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur
feindselige Atmosphäre schließt Heimtücke jedenfalls dann nicht aus, wenn
das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (vgl.
BGHR StGB § 211 II Heimtücke 21). Das gilt ebenso für längere Zeit zurücklie-
gende Aggressionen und Tätlichkeiten. Auch ein generelles Mißtrauen schließt
die Arglosigkeit nicht aus (vgl. BGHSt 39, 353, 368).
Nach der Feststellung liegt es nahe, daß der Angeklagte auch in feindli-
cher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu der be-
absichtigten Tötung ausgenutzt hat, weil er sich bewußt war, einen durch seine
Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überra-
schen (vgl. BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 26).
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen
der rechtlichen Würdigung verneint. Indes fehlt dafür jede Begründung. Die
getroffenen Feststellungen deuten vielmehr auf die vollständige Erfassung und
Beherrschung aller objektiven und subjektiven Umstände durch den Angeklag-
ten hin, der nach Auffassung der sachverständig beratenen Kammer zur Tatzeit
weder im Zustand erheblich verminderter noch ausgeschlossener Schuldfähig-
keit - auch nicht infolge einer affektiven Aufladung - handelte. Dies gilt um so
mehr, als das Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten bei einer wie hier der-
art offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht zweifelhaft
sein kann (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 25).
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch
die Ausführungen zu dem Mordmerkmal niedrige Beweggründe nicht den
rechtlichen Anforderungen genügen. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach
allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders
verachtenswert sind (st. Rspr. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedri-
ge Beweggründe 35). Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt,
warum das Motiv des Angeklagten - Tötung der Nebenklägerin als Reaktion auf
ihr seit einem längeren Zeitraum gezeigtes abweisendes Verhalten gegenüber
dem sie ständig bedrängenden und nach seinen Angaben sie immer noch lie-
benden Angeklagten - einen solchen Beweggrund nicht darstellt, und warum
angesichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjekti-
ven Seite nicht vorgelegen haben (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211
II niedrige Beweggründe 6, 13, 32).
3. Auch hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich der
Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatein-
heitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt
44, 196 = BGH NStZ 1999, 30).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen