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BGH Beschluss vom 24.08.2000 – 1 StR 326/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-
sen:
1. Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsin-
stanz Rechtsanwältin J. aus Erlangen als Beistand bestellt.
2. Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz
zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe ge-
währt und Rechtsanwältin K. aus Nürnberg beigeordnet.
Gründe:
Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisions-
verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen
J. (Nebenklägerin A. ) bzw. K. (Nebenklägerin L. ) beizuordnen.
1. Der Antrag der Nebenklägerin A. ist dem in § 300 StPO zum
Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Be-
stellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilli-
gung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzli-
che Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger
ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine
auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch
das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich
Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin J. beigeordnet. Die Vor-
aussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs.
1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
2. Hinsichtlich der Nebenklägerin L. liegen die Voraussetzungen des
§ 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die zum
Anschluß berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die Nebenklägerin
vor Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr war
jedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.
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