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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 2 StR 139/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 21. Oktober 1999 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit für die den Angeklagten
R. betreffende Gesamtfreiheitsstrafe Strafausset-
zung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten verurteilt, die es aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils ei-
nem Jahr und vier Monaten gebildet hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revi-
sion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur
Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe Strafaus-
setzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose ge-
stellt, jedoch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen
würden, verneint. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die von § 56 Abs. 2 Satz 1
StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Ange-
klagten unvollständig ist. Die Strafkammer hat bei ihrer Bewährungsentschei-
dung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seine
Steuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er sei
aufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-
höht haftempfindlich. Zu Unrecht hat die Strafkammer aber außer Betracht ge-
lassen, daß die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils mindestens
sechs, möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese Tatsache
hätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafausset-
zung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-
gung, unzureichende 5). Sexuelle Kontakte des Angeklagten zu dem Tatopfer
J. bestanden zwar noch bis Mai 1997. Insoweit ist jedoch zugunsten des Ange-
klagten davon auszugehen, daß J. bei diesen Vorfällen bereits 14 Jahre alt
war, so daß er sich insoweit nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Senat kann
nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der lange zu-
rückliegenden Tatzeit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-
gesetzt hätte. Ausschließen kann der Senat dagegen, daß sich derselbe Fehler
zum Nachteil des Angeklagten auch auf die Bemessung der Einzelfreiheits-
strafen und der sehr straff zusammengezogenen Gesamtfreiheitsstrafe ausge-
wirkt hat.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Hebenstreit