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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 3 StR 216/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge einer Verletzung des § 247 a Abs. 1 Satz 1 StPO
bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des General-
bundesanwalts:
Die vom Tatrichter dargestellten Gründe, aus denen er die
Zeugin G. wegen einer zu befürchtenden Dekompensation
mit der Gefahr eines Selbstmordes als ein für die Vernehmung
in der Hauptverhandlung unerreichbares Beweismittel angese-
hen hat, sowie die Gründe, auf die das Landgericht die Ableh-
nung einer kommissarischen Vernehmung dieser Zeugin ge-
stützt hat, können auch gegen eine audiovisuelle Vernehmung
gemäß § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO angeführt werden.
Bei einer solchen Vernehmung kann nämlich nicht ausge-
schlossen werden, daß die Zeugin - zumindest aus ihrer Sicht -
wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät und zum Ge-
genstand einer Sensationsberichterstattung gemacht wird.
Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich über eine audiovi-
suelle Vernehmung der Zeugin G. entschieden. Auf einem
darin liegenden möglichen Rechtsfehler kann das Urteil jedoch
nicht beruhen. Der Senat schließt wegen der erdrückenden
Beweislage aus, insbesondere wegen der mehrfachen de-
taillierten Geständnisse des Angeklagten, daß das Landgericht
einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, selbst wenn die
Zeugin bei einer audiovisuellen Vernehmung die Beweisbe-
hauptungen bestätigt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen