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BGH Beschluss vom 25.08.2000 – 3 StR 216/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 216/00

BESCHLUSS

vom

25. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge einer Verletzung des § 247 a Abs. 1 Satz 1 StPO

bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des General-

bundesanwalts:

Die vom Tatrichter dargestellten Gründe, aus denen er die

Zeugin G. wegen einer zu befürchtenden Dekompensation

mit der Gefahr eines Selbstmordes als ein für die Vernehmung

in der Hauptverhandlung unerreichbares Beweismittel angese-

hen hat, sowie die Gründe, auf die das Landgericht die Ableh-

nung einer kommissarischen Vernehmung dieser Zeugin ge-

stützt hat, können auch gegen eine audiovisuelle Vernehmung

gemäß § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO angeführt werden.

Bei einer solchen Vernehmung kann nämlich nicht ausge-

schlossen werden, daß die Zeugin - zumindest aus ihrer Sicht -

wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät und zum Ge-

genstand einer Sensationsberichterstattung gemacht wird.

Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich über eine audiovi-

suelle Vernehmung der Zeugin G. entschieden. Auf einem

darin liegenden möglichen Rechtsfehler kann das Urteil jedoch

nicht beruhen. Der Senat schließt wegen der erdrückenden

Beweislage aus, insbesondere wegen der mehrfachen de-

taillierten Geständnisse des Angeklagten, daß das Landgericht

einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, selbst wenn die

Zeugin bei einer audiovisuellen Vernehmung die Beweisbe-

hauptungen bestätigt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen