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BGH Beschluss vom 28.08.2000 – 5 StR 287/00

5. Strafsenat

5 StR 287/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2000

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 wird nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

In seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2000 hat der Generalbundesan-

walt ausgeführt:

“Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Angeklagte im

Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines

Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch ihr

Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls be-

stehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten nicht. Dieser

Verzicht ist wirksam; er kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zu-

rückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Beschluß vom 11. Septem-

ber 1996 – 2 StR 387/96 – ).

Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der si-

cheren Feststellung, daß die Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung

verhandlungsfähig war. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 11. Okto-

ber 1999 vorgegebenen Verhandlungszeiten wurden zwar geringfügig über-

schritten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereits

nach dem zweiten Verhandlungsabschnitt ein Geständnis abgelegt und sich

die Verhandlung am Nachmittag (Dauer 45 Minuten) im wesentlichen auf den

sich aus dem Geständnis ergebenden Verfahrensabschluß beschränkt hat.

Die Urteilsverkündung dauerte 10 Minuten.

Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der

Abgabe der Erklärung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer und der

Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhand-

lungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Anhaltspunkte für Zweifel zu ent-

nehmen. Die Hauptverhandlung von etwas mehr als zwei Stunden Dauer

stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch

keine besonderen Anforderungen an die geständige Angeklagte. Unter die-

sen Umständen ist die Behauptung, die Angeklagte habe ‘aufgrund des dra-

matisch zugespitzten Gesundheitszustandes’ die von

ihr abgegebene

Rechtsmittelverzichtserklärung nicht reflektieren können, offensichtlich eine

unzutreffende Schutzbehauptung.“

Dem schließt sich der Senat an. Damit ist das Wiedereinsetzungsge-

such der Angeklagten vom 9. November 1999 gegenstandslos.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Brause