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BGH Beschluss vom 28.08.2000 – 5 StR 287/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2000
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 wird nach
§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
In seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2000 hat der Generalbundesan-
walt ausgeführt:
“Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Angeklagte im
Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch ihr
Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls be-
stehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten nicht. Dieser
Verzicht ist wirksam; er kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zu-
rückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Beschluß vom 11. Septem-
ber 1996 – 2 StR 387/96 – ).
Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der si-
cheren Feststellung, daß die Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung
verhandlungsfähig war. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 11. Okto-
ber 1999 vorgegebenen Verhandlungszeiten wurden zwar geringfügig über-
schritten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereits
nach dem zweiten Verhandlungsabschnitt ein Geständnis abgelegt und sich
die Verhandlung am Nachmittag (Dauer 45 Minuten) im wesentlichen auf den
sich aus dem Geständnis ergebenden Verfahrensabschluß beschränkt hat.
Die Urteilsverkündung dauerte 10 Minuten.
Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer und der
Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhand-
lungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Anhaltspunkte für Zweifel zu ent-
nehmen. Die Hauptverhandlung von etwas mehr als zwei Stunden Dauer
stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch
keine besonderen Anforderungen an die geständige Angeklagte. Unter die-
sen Umständen ist die Behauptung, die Angeklagte habe ‘aufgrund des dra-
matisch zugespitzten Gesundheitszustandes’ die von
ihr abgegebene
Rechtsmittelverzichtserklärung nicht reflektieren können, offensichtlich eine
unzutreffende Schutzbehauptung.“
Dem schließt sich der Senat an. Damit ist das Wiedereinsetzungsge-
such der Angeklagten vom 9. November 1999 gegenstandslos.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause