Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.08.2000 – 5 StR 321/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29 . August 2000 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Au-

gust 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ge-

brauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch

verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchs

verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen,

wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges in

acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die al-

lein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungs-

karten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei den

Telefonaten zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistel-

ligen DM-Bereich, maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM,

im Versuchsfall bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.

I.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Re-

visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur

möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das

Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich

die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-

rechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der genannten

Art liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und die

Gesamtstrafe zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzel-

strafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder

oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler

zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).

II.

Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen

Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit der

Taten heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfeder

seines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen

des § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß

der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat.

Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das Landge-

richt ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhän-

gigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere

Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäu-

bungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich diese

Haschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des

Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die – befundlo-

sen – Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Ange-

klagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem

Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäu-

bungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgt

dies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa

weitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrü-

ge.

Das Landgericht hat auch die – sämtlich nicht einschlägigen – Vor-

strafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß

es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außer

Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.

Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfeh-

lerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der Tatrichter durfte, wie ge-

schehen, wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Brause