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BGH Beschluss vom 29.08.2000 – 5 StR 364/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 20. März 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe und
in der Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung von
Strafe und Maßregel aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Der Nebenklägerin wird für den Revisionsrechtszug unter
Beiordnung von Rechtsanwalt E Prozeßkostenhilfe
bewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
bestimmt, daß ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und
neun Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Ange-
klagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das
Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafe und die Anord-
nung der Maßregel richtet. Jedoch sind der Ausspruch der Gesamtfreiheits-
strafe und die Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung aus sach-
lichrechtlichen Gründen aufzuheben.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, daß das Urteil insoweit wider-
sprüchlich ist, als es die Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe
betrifft (UA S. 10, 45). Es läßt sich deshalb nicht zweifelsfrei
ausschließen, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafe insoweit
von einer zu hohen Strafe ausgegangen ist. Da die Entschei-
dung zu § 67 Abs. 2 StGB von der Gesamtstrafe abhängt, kann
sie gleichfalls keinen Bestand haben.“
Ergänzend bemerkt der Senat zweierlei:
Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftli-
chen Urteilsgründe nicht dazu dienen, alles das zu dokumentieren, was in
der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Urteilsgründe
sollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-,
Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis
der Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogi-
schen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der ge-
troffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erforderli-
chen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475).
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen der Ent-
scheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB, bei der er das Schlechterstellungsver-
bot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten hat, auch dem Angeklagten
günstigere Vollstreckungsregelungen zu erwägen (vgl. BGHR StGB § 67
Abs. 2 – Vorwegvollzug, teilweiser 5, 7, 8, 15).
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause