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BGH Beschluss vom 30.08.2000 – 2 ARs 168/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 168/00 2 AR 109/00

BESCHLUSS

vom

30. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beförderungserschleichung und Diebstahls

Az.: 14 AK 122/00 Amtsgericht Münster Az.: 524 AR 8/00 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. August 2000 beschlossen:

Das Amtsgericht Münster ist für die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem

Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24. Februar 2000 beziehen,

zuständig.

Gründe:

Die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaus-

setzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Münster an das Amtsgericht

Köln ist nicht bindend im Sinne von § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Bindungs-

wirkung vgl. Beschluß des Senats NStZ 1993, 200, 201 m.w.N.), da es an der

für die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage fehlte. Die Verurteilte hatte

in Köln keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatsache, daß

sie möglicherweise nach der Verbüßung ihrer Jugendstrafe dort bleiben will,

genügt nicht.

Es hat deshalb bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster zu ver-

bleiben.

RiBGH Niemöller ist wegen Eintritts in den Ruhestand ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jähnke Jähnke Detter

Rothfuß Hebenstreit