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BGH Beschluss vom 30.08.2000 – 2 StR 567/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 30. August 2000 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte des Mordes und des versuchten Raubes in
Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Raubes in
Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-
samtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der
Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die
auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO).
Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Verurteilung des Angeklagten
wegen vollendeten Raubes keinen Bestand haben kann. Nach den Feststel-
lungen wollten der Angeklagte und sein Mittäter sich ”Geld und Wertgegen-
stände” des Tatopfers aneignen. Als sie kein Geld fanden, nahmen sie ein No-
tizbuch weg, das sie dann, weil es wertlos war, zerrissen und wegwarfen. Damit
fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungs-
absicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Der Strafausspruch bleibt von
der Schuldspruchänderung unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß
das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es nur auf ver-
suchten Raub erkannt hätte.
Jähnke RiBGH Niemöller ist infolge Detter Eintritts in den Ruhestand verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke
Rothfuß Hebenstreit