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BGH Beschluss vom 30.08.2000 – 2 StR 567/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 567/99

BESCHLUSS

vom

30. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 30. August 2000 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 18. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte des Mordes und des versuchten Raubes in

Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Raubes in

Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der

Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die

auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO).

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Verurteilung des Angeklagten

wegen vollendeten Raubes keinen Bestand haben kann. Nach den Feststel-

lungen wollten der Angeklagte und sein Mittäter sich ”Geld und Wertgegen-

stände” des Tatopfers aneignen. Als sie kein Geld fanden, nahmen sie ein No-

tizbuch weg, das sie dann, weil es wertlos war, zerrissen und wegwarfen. Damit

fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungs-

absicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Der Strafausspruch bleibt von

der Schuldspruchänderung unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß

das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es nur auf ver-

suchten Raub erkannt hätte.

Jähnke RiBGH Niemöller ist infolge Detter Eintritts in den Ruhestand verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jähnke

Rothfuß Hebenstreit