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BGH Beschluß vom 30.08.2000 – 5 StR 268/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
30. August 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Vertreter der Nebenkläger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt H
Rechtsanwalt F
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 21. Oktober 1999 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslan-
ger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete die Ange-
klagte bei einem nächtlichen Spaziergang ihren Ehemann; sie versetzte dem
Tatopfer, das in der Tatsituation von ihrem Angriff völlig überrascht war,
mehr als 40 Stiche mit einem Messer, das sie zur Verwirklichung ihres Tö-
tungsplanes eingesteckt hatte. Die Angeklagte wollte ihren Mann beseitigen,
weil er ihren Zukunftsplänen entgegenstand; sie wollte nämlich ohne den
Mann – der mit einer Scheidung nicht einverstanden war – gemeinsam mit
einer Freundin und den jeweiligen Kindern in dem bisherigen ehelichen
Haus zusammenleben.
2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts greift die
auf § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 247 StPO gestützte Verfahrensrü-
ge nicht durch. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht während
der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ohne Beschlußfas-
sung nach § 247 StPO deren 16jährige Tochter W über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und die Erklärung der Zeugnisverweige-
rung entgegengenommen habe.
a) Ob die Rüge von vornherein daran scheitern muß, daß die Ange-
klagte einverständlich den Sitzungssaal verlassen hat, läßt der Senat offen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof ein derartiges Einverständnis bei Rügen
dieser Art unter Hinweis auf die Unverzichtbarkeit des – mit einer Anwesen-
heitspflicht korrespondierenden – Anwesenheitsrechts des Angeklagten
wiederholt für unerheblich erachtet (vgl. BGHR StPO § 247 – Ausschlie-
ßungsgrund 1; § 338 Nr. 5 – Angeklagter 10, 18; vgl. demgegenüber BGHR
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Mißbrauch 1; Basdorf StV 1997, 488, 492). Das
sollte aber – zur gebotenen Vermeidung überspannter Formstrenge bei An-
wendung der absoluten Revisionsgründe – jedenfalls dann nicht gelten,
wenn die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung zweifelsfrei
vorliegen, entsprechend das Einverständnis des auf sein Anwesenheitsrecht
verzichtenden Angeklagten – wie das sämtlicher Prozeßbeteiligter – auf der
Anerkennung dieser verfahrensrechtlich eindeutigen Situation beruht (vgl.
zum Meinungsstand BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Angeklagter 18; BGH NJW
1976, 1108; BGH NStZ 1983, 36; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1977
– 5 StR 724/77; jeweils m.w.N.; so jedenfalls für das Fehlen einer Beschluß-
begründung: BGHSt 22, 18, 20; BGHR StPO § 247 Satz 2 – Begründungs-
erfordernis 1; vgl. auch BGHSt 45, 117 m. Anm. Rieß JR 2000, 253; a.A.
Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 16). Daß dies hier der Fall war, liegt im
Blick auf eine zu erwartende schwere psychische Belastung der Zeugin
durch eine Konfrontation mit ihrer Mutter in der Situation einer Hauptver-
handlung gegen die Mutter wegen Ermordung des Vaters auf der Hand
(§ 247 Satz 2, zweite Alternative StPO; vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 – Be-
gründungserfordernis 1 und 2).
Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn das
Rügevorbringen genügt nicht den – bei Formalrügen dieser Art besonders
strikt zu beachtenden (vgl. BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 10, 18; BGH
NStZ 2000, 328) – formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
b) In der Revisionsbegründung wird die Wesentlichkeit einer Anwe-
senheit der Angeklagten bei der Belehrung über das Zeugnisverweigerungs-
recht und der Berufung der Zeugin hierauf mit der sonst vereitelten Chance
der Angeklagten begründet, die Zeugin zur Aussage zu veranlassen. Ferner
wird ein Verstoß auch in der Abwesenheit der Angeklagten während der
Verhandlung über die Entlassung der Zeugin gesehen, da die Angeklagte
die Zeugin noch in diesem Stadium um die Nichtausübung des Zeugnisver-
weigerungsrechts hätte bitten können. In diesem Zusammenhang erwähnt
die Revisionsbegründung noch nicht das Einverständnis aller Prozeßbetei-
ligter – also auch der Angeklagten selbst – mit deren Entfernung; es wird
vielmehr zunächst argumentiert wie für einen Fall, in dem die Entfernung der
Angeklagten gegen ihren Willen erfolgt wäre. Erst im Zusammenhang mit
der Beanstandung des fehlenden Beschlusses erwähnt die Revisionsbe-
gründung dann das Einverständnis aller Prozeßbeteiligten eher beiläufig.
Dabei läßt sie den besonderen prozessualen Hintergrund gänzlich uner-
wähnt, vor dem es zu jenem – ersichtlich auch von der Angeklagten getra-
genen – Einverständnis gekommen ist.
aa) Wie sich aus den Akten ergibt, hatten der Bruder des Getöteten
– einer der Nebenkläger – und seine Ehefrau als Vormünder der Zeugin,
ihrer Nichte, zwischen deren Zeugenladung und dem Beginn der Hauptver-
handlung durch ein persönliches Schreiben an das Gericht und über wie-
derholte Eingaben des Nebenklägervertreters (Bl. 1288, 1291 ff., 1311 f.,
1317 d.A.) einer Vernehmung der Zeugin widersprochen. Dabei hatten sie
das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter erwähnt und auf deren schwere
emotionale Belastung für den Fall einer Konfrontation mit der Mutter in der
Hauptverhandlungssituation hingewiesen. Als das Gericht auf einem Er-
scheinen der Zeugin bestand, hatten sie den dringenden Wunsch organisa-
torischer Absicherung zur Vermeidung einer persönlichen Begegnung zwi-
schen Angeklagter und Zeugin hervorgehoben. Vor diesem prozessualen
Hintergrund verließ dann – nachdem der vorige Zeuge um 16.35 Uhr entlas-
sen worden war – ”die Angeklagte im Einverständnis sämtlicher Verfahrens-
beteiligter
für die Erörterung der Frage, ob sich die Zeugin
W auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft, den Sitzungssaal”.
Nach Belehrung ”gemäß §§ 57 und 52 StPO” erklärte die Zeugin – ohne zur
Person vernommen worden zu sein (§ 68 StPO) – , daß sie von ihrem Zeug-
nisverweigerungsrecht Gebrauch mache; sie wurde ”im allseitigen Einver-
ständnis um 16.40 Uhr entlassen”
(S. 5 der Sitzungsniederschrift,
Bl. 1332 d.A.).
Nur bei vollständiger Kenntnis des Vorlaufs und Ablaufs dieser
Zeugnisverweigerung läßt sich beurteilen, ob jener Vorgang, wie die Revisi-
on geltend macht, ein – zudem wesentlicher – Teil der Hauptverhandlung
gewesen ist oder vielmehr die Durchführung eines Freibeweisverfahrens am
Rande der Hauptverhandlung, das gerade nicht deren wesentlicher Teil ist
und für welches das durch den absoluten Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 StPO gesicherte grundsätzliche Anwesenheitsgebot für den Ange-
klagten nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 17; vgl. ferner
BGHR StPO § 338 Nr. 6 – Öffentlichkeit 2). Letzteres anzunehmen, läge hier
nahe. Dies belegt das Erfordernis des vollständigen Sachvortrags zu jenen
Verfahrensvorgängen, ohne den eine abschließende Prüfung durch den Se-
nat nicht zu erfolgen hat.
bb) Erklärt ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge vor einer
Hauptverhandlung, daß er unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungs-
recht nicht aussagen wolle, ist das Gericht – wenn es keine Hinweise auf
eine unzureichende Information des Zeugen über seine Rechtsstellung und
Interessenlage oder über eine möglicherweise noch bestehende Unent-
schlossenheit des Zeugen über die Zeugnisverweigerung hat - nicht gehal-
ten, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden; ist die Zeugnisverweige-
rung eindeutig erklärt, ist das Gericht mit Rücksicht auf die Belange des
Zeugen sogar gehindert, ihn zu laden. Ein Beweisantrag auf Vernehmung
eines derart eindeutig berechtigt das Zeugnis verweigernden Zeugen wäre
unzulässig (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß
5. Aufl. S. 452 f.; ferner BGHSt 21, 12; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
– Unerreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126). Das Gericht, das sich so frei-
beweislich über die Zeugnisverweigerung unterrichten läßt, kann folglich
fraglos etwa noch bestehende Zweifel über Willensmängel des Zeugen
ebenfalls außerhalb der Hauptverhandlung freibeweislich beseitigen.
Angesichts dessen, daß sich die Tochter der Angeklagten hier noch
nicht ausdrücklich selbst über die Wahrnehmung ihres höchstpersönlichen
Rechts auf Zeugnisverweigerung erklärt hatte, war es nicht unvertretbar,
daß das Gericht zunächst noch auf ihrer Ladung bestand. Die vom Gericht
zu wahrenden Interessen des Zeugenschutzes legten es hier indes nach
den Eingaben der Vormünder der Zeugin nahe, eine – im Freibeweis mögli-
che – abschließende Klärung dieser Frage außerhalb der Hauptverhandlung
herbeizuführen. Das Gericht hat zwar weder eine eindeutige schriftliche Er-
klärung der Zeugin über ihre Zeugnisverweigerung angefordert noch die
Frage der Zeugnisverweigerung im Rahmen einer informatorischen richterli-
chen Anhörung oder kommissarischen Vernehmung vor der Hauptverhand-
lung geklärt; es hat sich nicht einmal, um der psychisch ersichtlich gefähr-
deten jugendlichen Zeugin wenigstens das Betreten des Schwurgerichts-
saales im Rahmen der Verhandlung über die Ermordung ihres Vaters zu er-
sparen, dazu entschlossen, die Anhörung zur Frage der Zeugnisverweige-
rung – über deren Berechtigung das Mädchen ersichtlich zutreffend unter-
richtet war – in einem getrennten Raum ohne Öffentlichkeit – und selbstver-
ständlich in Abwesenheit der Angeklagten – freibeweislich zu klären. Es liegt
aber auf der Hand, aus der verbliebenen Rücksichtnahme des Gerichts auf
die psychischen Belange der Zeugin, wonach es wenigstens – im allseitigen
Einverständnis der Prozeßbeteiligten – eine Konfrontation zwischen Mutter
und Tochter im Gerichtssaal zu vermeiden suchte, darauf zu schließen, daß
das Schwurgericht in zulässiger Weise die Frage der Zeugnisverweigerung
durch informatorische Anhörung im Freibeweisverfahren selbst vor Verneh-
mung zur Person abschließend klären wollte. Danach konnte die Frage einer
Entfernung der Angeklagten gemäß § 247 StPO zunächst bis zum Abschluß
jenes Freibeweisverfahrens zurückgestellt werden. Es gilt hier nichts ande-
res als im Fall freibeweislicher Klärung der Vernehmungsfähigkeit eines
Zeugen oder seiner psychischen Belastung bei Konfrontation mit dem Ange-
klagten, bei welcher der Angeklagte, da jene Freibeweiserhebung nicht not-
wendiger Teil der Hauptverhandlung ist, nicht anwesend sein muß (BGHR
StPO § 247 – Abwesenheit 17). Nach solcher Verfahrensweise wäre erst
nach Eintritt des eher unwahrscheinlichen – tatsächlich nicht eingetretenen -
Falles einer Aussagebereitschaft der verweigerungsberechtigten Zeugin
formell unerläßlich eine Beschlußfassung nach § 247 StPO geboten gewe-
sen.
Jene Abwesenheitsverhandlung stellte sich durch ihre besondere
prozessuale Vorgeschichte hier eben nicht – wie es nach dem Revisions-
vortrag erscheint – als ”Normalfall” des Beginns der Befragung eines gela-
denen zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, dessen Zeugnisverwei-
gerung offen ist, dar, die regelmäßig Teil der Hauptverhandlung wäre. Daher
war die Revision zum Vortrag über jene Vorgeschichte nach § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO verpflichtet.
3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die
sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause