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BGH Beschluss vom 31.08.2000 – 5 StR 262/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000
beschlossen:
1. Dem Angeklagten E wird auf seine Kosten Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten Z , D ,
E und Do gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die allein vom Angeklagten Do zulässig erhobene Verfahrensrüge ge-
mäß § 338 Nr. 3 StPO hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluß, mit
dem das Landgericht eine gegen den Strafkammervorsitzenden bestehende
Besorgnis der Befangenheit verneint hat, trifft letztlich zu. Aus der konkreten
Gestaltung seiner Vernehmung der Angeklagten läßt sich eine solche Be-
sorgnis nicht herleiten. Es ist zwar nicht unbedenklich, daß der abgelehnte
Richter meinte, sich bei seiner Verhandlungsführung an einem vom Dolmet-
scher verfaßten, für Kriminalbeamte bestimmten Leitfaden für die Verneh-
mung asiatischer Beschuldigter orientieren zu sollen. Letztlich hat das Land-
gericht jedoch bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zutreffend
darauf abgestellt, daß die Passagen in der Broschüre, die den abgelehnten
Richter zu besonders strenger und unnachgiebiger Ausgestaltung der Ver-
nehmungen veranlaßten, nicht von greifbarer Unsachlichkeit geprägt sind.
Wie im Rahmen der Rüge zutreffend ausgeführt, können freilich andere
Ausführungen in der Broschüre, insbesondere bei isolierter Betrachtung, be-
denklich verallgemeinernd und herabsetzend wirken. Gleichwohl lag es letzt-
lich – wie in dem Beschluß des Landgerichts zum Ablehnungsgesuch zu-
treffend ausgeführt – eher fern, daß sich der abgelehnte Richter auch bei
seiner Entscheidungsfindung gerade an diesen Passagen orientieren würde.
Ein solcher Schluß rechtfertigte daher noch nicht die Besorgnis der Befan-
genheit. Der abgelehnte Richter hätte freilich derartige Folgerungen besser
selbst im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung entkräften sollen, nachdem
er durch sein eigenes Verhalten vermeidbare, nicht gänzlich unverständliche
Mißverständnisse hervorgerufen hatte, indem er eine Orientierung seiner
Verhandlungsweise an der Broschüre beschrieben hatte.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause