BGH Beschluss vom 31.08.2000 – 5 StR 349/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO unbegründet.
I.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwen-
dung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarte
als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.
Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbe-
standes, nach der erst die Benutzung von mindestens zwei Zahlungskarten
ein Gebrauchen im Sinne der Vorschrift darstellt (Ruß in LK 11. Aufl. § 152a
Rdn. 4 und Rudolphi in SK-StGB § 152a Rdn. 6, jeweils unter zu weitgehen-
der Berufung auf die Kommentierung von Puppe NK-StGB § 152a Rdn. 14
zur alten Fassung des § 152a StGB), überzeugt nicht.
Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das Strafge-
setzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des Besonde-
ren Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149,
306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse
sich um eine Mehrheit handeln (RGSt 55, 101, 102). Entstehungsgeschichte
und Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. BTDrucks. 13/8557
S. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen eine ein-
schränkende Auslegung – wie der zu beurteilende Fall besonders deutlich
macht –, weil eine einzelne Zahlungskarte wegen der bis zu ihrer Einziehung
gegebenen Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders großes
Gefährdungspotential für den Zahlungsverkehr verfügt (im Ergebnis ebenso
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Rdn 4).
II.
Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Urteil setzt sich
nämlich nicht mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Taten des An-
geklagten um minder schwere Fälle
im Sinne des § 152a Abs. 3
2. Alternative StGB gehandelt haben kann. Für das Vorliegen eines minder
schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller
subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der er-
fahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die An-
wendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Prüfung dieser
Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-
zuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung des Täters und der Tat in
Betracht kommen (st. Rspr; vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB vor
§ 1/minder schwerer Fall – Prüfungspflicht 1). Die Feststellung des Tatrich-
ters im Rahmen der Strafzumessung, daß die Taten in schneller Frequenz
begangen wurden und professionell vorbereitet gewesen waren, machte hier
eine derartige Prüfung nicht entbehrlich. Gerade angesichts des sehr engen
zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten ist für die
einzelnen Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vorn-
herein ausgeschlossen. Es bestehen vielmehr erhebliche Gesichtspunkte,
die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen. Neben der
Tatsache, daß zum Großteil durch den Gebrauch der gefälschten Bankkarte
ein eher geringer Schaden entstanden ist, ist dies vor allem der Umstand,
daß sämtliche Taten innerhalb von nur zwei Tagen erfolgt sind. Hinzu
kommt, daß das Verhalten des Angeklagten, welches die Qualifizierung der
Taten als gewerbsmäßig im Sinne von § 152 a Abs. 2 StGB rechtfertigt,
überhaupt erst mit den verfahrensgegenständlichen Taten begann und sich
damit ebenfalls insgesamt nur auf zwei Tage erstreckte.
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Brause