Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.08.2000 – 5 StR 349/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 31. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwen-

dung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarte

als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.

Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbe-

standes, nach der erst die Benutzung von mindestens zwei Zahlungskarten

ein Gebrauchen im Sinne der Vorschrift darstellt (Ruß in LK 11. Aufl. § 152a

Rdn. 4 und Rudolphi in SK-StGB § 152a Rdn. 6, jeweils unter zu weitgehen-

der Berufung auf die Kommentierung von Puppe NK-StGB § 152a Rdn. 14

zur alten Fassung des § 152a StGB), überzeugt nicht.

Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das Strafge-

setzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des Besonde-

ren Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149,

306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse

sich um eine Mehrheit handeln (RGSt 55, 101, 102). Entstehungsgeschichte

und Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. BTDrucks. 13/8557

S. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen eine ein-

schränkende Auslegung – wie der zu beurteilende Fall besonders deutlich

macht –, weil eine einzelne Zahlungskarte wegen der bis zu ihrer Einziehung

gegebenen Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders großes

Gefährdungspotential für den Zahlungsverkehr verfügt (im Ergebnis ebenso

Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Rdn 4).

II.

Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Urteil setzt sich

nämlich nicht mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Taten des An-

geklagten um minder schwere Fälle

im Sinne des § 152a Abs. 3

2. Alternative StGB gehandelt haben kann. Für das Vorliegen eines minder

schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller

subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der er-

fahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die An-

wendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Prüfung dieser

Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-

zuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung des Täters und der Tat in

Betracht kommen (st. Rspr; vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB vor

§ 1/minder schwerer Fall – Prüfungspflicht 1). Die Feststellung des Tatrich-

ters im Rahmen der Strafzumessung, daß die Taten in schneller Frequenz

begangen wurden und professionell vorbereitet gewesen waren, machte hier

eine derartige Prüfung nicht entbehrlich. Gerade angesichts des sehr engen

zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten ist für die

einzelnen Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vorn-

herein ausgeschlossen. Es bestehen vielmehr erhebliche Gesichtspunkte,

die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen. Neben der

Tatsache, daß zum Großteil durch den Gebrauch der gefälschten Bankkarte

ein eher geringer Schaden entstanden ist, ist dies vor allem der Umstand,

daß sämtliche Taten innerhalb von nur zwei Tagen erfolgt sind. Hinzu

kommt, daß das Verhalten des Angeklagten, welches die Qualifizierung der

Taten als gewerbsmäßig im Sinne von § 152 a Abs. 2 StGB rechtfertigt,

überhaupt erst mit den verfahrensgegenständlichen Taten begann und sich

damit ebenfalls insgesamt nur auf zwei Tage erstreckte.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Brause