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BGH Beschluss vom 31.08.2000 – XII ZB 141/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni

2000 und vom 10. Juli 2000 werden auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der sofortigen Be-

schwerden Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Er-

folgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Beschwerdewert: bis 12.000 DM.

Gründe

I.

Das Familiengericht hat durch Urteil vom 3. April 2000 festgestellt, daß

der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem hat es den Be-

klagten verurteilt, ab Rechtskraft des Feststellungsausspruchs an den Kläger

zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin monatlich Unterhalt zu zahlen in

Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Altersstufe nach der

Regelbetrag-Verordnung abzüglich der Hälfte des jeweils gezahlten Kindergel-

des. Wegen des für die Zeit vor der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs

geltend gemachten Unterhaltsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Dieses

Urteil wurde dem Kläger zu Händen des ihn vertretenden Jugendamtes am

27. April 2000 zugestellt. Mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten

Schriftsatz des Jugendamtes vom 9. Mai 2000, eingegangen am 11. Mai 2000,

hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält Berufungsanträge

und eine Berufungsbegründung. Außerdem wird in dem Schriftsatz beantragt,

dem Kläger für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und "ei-

nen zugelassenen Anwalt beizuordnen". Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Klägers heißt es lediglich:

"Hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags wird erklärt, daß das Kind

über kein eigenes Einkommen verfügt. Sollten weitere Angaben benötigt

werden, so bitte ich um entsprechenden Hinweis."

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 hat sich der zweitinstanzliche Prozeß-

bevollmächtigte des Klägers bestellt und auf den vom Jugendamt gestellten

Prozeßkostenhilfeantrag Bezug genommen. Er hat angekündigt, nach der Ent-

scheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ein Wiedereinsetzungsgesuch zu

stellen.

Durch zwei Beschlüsse vom 19. Juni 2000 hat das Oberlandesgericht

den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen und die mit

Schriftsatz des Jugendamtes eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsätzen seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 2000 hat

der Kläger gegen den Verwerfungsbeschluß sofortige Beschwerde und gegen

das Urteil des Familiengerichts Berufung eingelegt. Außerdem hat er wegen

der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Berufung wiederholt.

Durch Beschluß vom 10. Juli 2000 hat das Oberlandesgericht (u.a.) den

Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die mit Schriftsatz

seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 2000 eingelegte Berufung als un-

zulässig verworfen. Auch gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Be-

schwerde eingelegt.

II.

Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind zulässig, haben aber in

der Sache keinen Erfolg.

1. Die vom Jugendamt mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 eingelegte Beru-

fung hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 78

Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht bei Unterhaltsklagen in der Berufungsinstanz An-

waltszwang. Die Berufungsschrift hätte deshalb durch einen beim Berufungs-

gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen.

2. Die von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Juni 2000 eingelegte Berufung

ist ebenfalls unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht

eingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der

Zustellung des Urteils, das angefochten werden soll (§ 516 ZPO). Das Urteil

des Familiengerichts ist dem Kläger zu Händen des Jugendamtes am 27. April

2000 zugestellt worden. Die Berufung hätte deshalb spätestens am 29. Mai

2000 (einem Montag) bei Gericht eingehen müssen. Da sie verspätet einge-

gangen ist, war sie nach § 519 b Abs. 1 und Abs. 2 ZPO durch Beschluß ohne

mündliche Verhandlung zu verwerfen.

Den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, hat das Berufungsge-

richt im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der vom Berufungsgericht für diese

Entscheidung in erster Linie gegebenen Begründung. Das Berufungsgericht

führt aus, der Kläger sei nicht durch seine Mittellosigkeit gehindert gewesen,

rechtzeitig Berufung einzulegen, die Versäumung der Berufungsfrist sei viel-

mehr auf einen Fehler des Jugendamtes - des gesetzlichen Vertreters des Klä-

gers - zurückzuführen, das selbst Berufung eingelegt habe, obwohl ihm offen-

sichtlich bekannt gewesen sei, daß im zweiten Rechtszug Anwaltszwang herr-

sche. Das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters müsse sich der Kläger

zurechnen lassen, die Versäumung der Berufungsfrist sei deshalb nicht unver-

schuldet.

Bei dieser Argumentation übersieht das Berufungsgericht, daß die vom

Jugendamt mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 eingelegte unzulässige Berufung

einen vom Kläger beauftragten, beim Berufungsgericht zugelassenen Rechts-

anwalt nicht gehindert hätte, bis zum Ablauf der Berufungsfrist - also bis zum

29. Mai 2000 - die Berufungseinlegung - diesmal in zulässiger Weise - zu wie-

derholen. Der Kläger hat mit Schriftsatz des Jugendamtes vom 9. Mai 2000

(eingegangen am 11. Mai 2000) Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine vermögen-

de Partei hätte statt dessen einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hätte er-

kannt, daß die vom Jugendamt eingelegte Berufung unzulässig war und hätte

erneut Berufung einlegen können.

Die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung trägt jedoch die

Entscheidung. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchfüh-

rung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung

ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist

Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise

nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-

keit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe

dargetan zu haben (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom

27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfege-

such 5 m.N.). Im Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, daß sich

die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten

Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb grundsätzlich nur dann da-

von ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von

Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den

Akten gereicht hat. Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte

Erklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine

neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen

würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der

Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich

seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt ha-

ben (Senatsbeschluß aaO m.N.). § 2 der erwähnten Verordnung sieht aller-

dings vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einem Verfahren

über Unterhalt seine Rechte verfolgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-

gen die Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen formfrei abgeben

kann, ohne den Vordruck zu benutzen. Es muß dann aber unter anderem An-

gaben darüber machen, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Nr. 1 der

VO) und insbesondere welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die

ihm aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Nr. 2 a der

VO).

Diesen Anforderungen wird das vom Jugendamt eingereichte Prozeßko-

stenhilfegesuch nicht gerecht. Das Jugendamt hat den vorgesehenen Vordruck

über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt und auch

nicht auf den in erster Instanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen. Zu den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hat es lediglich vorgetragen, der

Kläger verfüge über kein eigenes Einkommen. Diese Mitteilung ist schon des-

halb nicht ausreichend, weil bei einem 4-jährigen Kind von vornherein weniger

eigenes Einkommen in Betracht kommt als zum Beispiel ein Anspruch auf ei-

nen Prozeßkostenvorschuß gegen seine Mutter. In erster Instanz hatte der

Kläger vorgetragen, daß seine Mutter Sozialhilfe bezieht und hatte diesen Vor-

trag belegt mit der Vorlage eines Sozialhilfebescheids vom 26. Mai 1999. Dar-

aus ergibt sich nicht, daß die Mutter des Klägers auch ein Jahr später - im Mai

2000 - noch Sozialhilfe bezogen hat und kein Erwerbseinkommen hatte. Dem

Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, ob sich das Jugendamt, bevor es

den Prozeßkostenhilfeantrag für die zweite Instanz gestellt hat, bei der Mutter

des Klägers erkundigt hat, wie sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse inzwi-

schen entwickelt haben.

In dem Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat das Jugendamt im Zusammen-

hang mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geschrieben, es

bitte um einen entsprechenden Hinweis, wenn "weitere Angaben benötigt wer-

den". Daraus ergibt sich, daß sich das Jugendamt zumindest nicht sicher war,

alles Erforderliche vorgetragen zu haben. Die oben dargelegte Rechtslage

mußte dem Jugendamt, das regelmäßig in Unterhaltssachen als Beistand für

minderjährige Kinder tätig wird und in diesem Zusammenhang regelmäßig auch

mit Prozeßkostenhilfeanträgen befaßt ist, bekannt sein. Es mußte auch wissen

und hat offensichtlich auch gewußt, daß in Unterhaltssachen in zweiter Instanz

Anwaltszwang besteht. Daß es dennoch selbst Berufung zum Oberlandesge-

richt eingelegt und ein derart unvollständiges Prozeßkostenhilfegesuch einge-

reicht hat, stellt eine Nachlässigkeit dar. Da der Kläger sich diese Nachlässig-

keit seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß, war die Versäu-

mung der Berufungsfrist nicht unverschuldet.

Blumenröhr ber

Bundesrichterin Dr. Krohn Ger-

ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Sprick Weber-Monecke