BGH Beschluß vom 31.08.2000 – XII ZR 149/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf
100.450,03 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer durch Addition des
vom Landgericht zuerkannten Betrags der Klagforderung (48.683,46 DM) und
des mit der Widerklage geltend gemachten Betrags (3.083,11 DM) ermittelt und
mit 51.766,57 DM festgesetzt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der
Wert der Beschwer in Fällen, in denen der Beklagte - wie hier - die Klagforde-
rung nicht bestreitet und sich mit der Aufrechnung einer eigenen Forderung
verteidigt, nach dem ausgeurteilten Betrag, ohne daß der Wert der zur Auf-
rechnung gestellten Forderung zusätzlich in Ansatz gebracht wird (BGHZ 57,
301; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1
"Rechtsmittelinteresse 1"; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1990 - VII ZR
321/89; Beschluß vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91 - BGHR ZPO § 546
Abs. 2 "Aufrechnung 1"). Hieran hält der Senat fest. Zwar wird in einem derarti-
gen Fall formal über zwei Forderungen entschieden; wirtschaftlich geht der
Streit der Parteien aber nur um einen Betrag, der die Höhe der Klagforderung
nicht übersteigt. Neue Gesichtspunkte, die eine Änderung dieser Grundsätze
rechtfertigen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Im vorliegenden Fall belastet das Berufungsurteil den Beklagten nur in
Höhe der Urteilssumme, die allerdings um den mit der Widerklage geltend ge-
machten - aberkannten - Betrag zu erhöhen ist. Dies hat das Berufungsgericht
beachtet. Der Antrag auf Heraufsetzung des vom Berufungsgericht festgesetz-
ten Wertes der Beschwer war daher zurückzuweisen.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Wagenitz