Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 31.08.2000 – XII ZR 149/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf

100.450,03 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer durch Addition des

vom Landgericht zuerkannten Betrags der Klagforderung (48.683,46 DM) und

des mit der Widerklage geltend gemachten Betrags (3.083,11 DM) ermittelt und

mit 51.766,57 DM festgesetzt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der

Wert der Beschwer in Fällen, in denen der Beklagte - wie hier - die Klagforde-

rung nicht bestreitet und sich mit der Aufrechnung einer eigenen Forderung

verteidigt, nach dem ausgeurteilten Betrag, ohne daß der Wert der zur Auf-

rechnung gestellten Forderung zusätzlich in Ansatz gebracht wird (BGHZ 57,

301; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1

"Rechtsmittelinteresse 1"; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1990 - VII ZR

321/89; Beschluß vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91 - BGHR ZPO § 546

Abs. 2 "Aufrechnung 1"). Hieran hält der Senat fest. Zwar wird in einem derarti-

gen Fall formal über zwei Forderungen entschieden; wirtschaftlich geht der

Streit der Parteien aber nur um einen Betrag, der die Höhe der Klagforderung

nicht übersteigt. Neue Gesichtspunkte, die eine Änderung dieser Grundsätze

rechtfertigen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

Im vorliegenden Fall belastet das Berufungsurteil den Beklagten nur in

Höhe der Urteilssumme, die allerdings um den mit der Widerklage geltend ge-

machten - aberkannten - Betrag zu erhöhen ist. Dies hat das Berufungsgericht

beachtet. Der Antrag auf Heraufsetzung des vom Berufungsgericht festgesetz-

ten Wertes der Beschwer war daher zurückzuweisen.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Wagenitz