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BGH Beschluss vom 05.09.2000 – 1 StR 355/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 355/00

BESCHLUSS

vom

5. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 25. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Revision trägt zutreffend vor, daß die (verstorbene) Mutter der Ver-

letzten vor der Familienrichterin ausweislich des in der Hauptverhand-

lung verlesenen Protokolls die Tat im Kerngeschehen deutlich abwei-

chend geschildert hat. Dieses Beweismittel unterliegt aufgrund der Ver-

fahrensrüge auch der revisionsgerichtlichen Prüfung, ohne daß dazu ei-

ne Rekonstruktion der Hauptverhandlung erforderlich wäre.

Das Landgericht hat diese Diskrepanz aber erkannt, gewürdigt und er-

klärt. Ergänzend ("Dazu kommt") zu den schon "aus sich heraus glaub-

haften" Angaben der Verletzten hat das Landgericht auch auf die Kon-

stanz der Tatschilderung durch die Verletzte abgehoben. In diesem Zu-

sammenhang werden - unsystematischerweise, da es nicht um die (kon-

stanten) Angaben der Verletzten ging - auch die Angaben der Mutter im

Scheidungsverfahren gewürdigt. Deren dortige Angaben hat das Land-

gericht aber ersichtlich nicht als Bestätigung der Angaben der Verletzten

zum Kerngeschehen angesehen. Das zeigt schon die Einleitung der

Würdigung, wonach dort die Tat - nur - "Erwähnung fand". Die Diskre-

panz zu dem von der Verletzten geschilderten Kerngeschehen muß das

Landgericht aber gesehen haben, nachdem es die Angaben der Mutter

als "zurückhaltendes Aussageverhalten" eingestuft hat, das zur Person

der Mutter passe. Sie habe sich aus Angst vor dem Angeklagten und vor

dem Auseinanderbrechen der Familie "stets darum bemüht, von den

wahren Verhältnissen der Familie möglichst wenig nach außen dringen

zu lassen". Mit "Erwähnung" sind daher in erster Linie die Angaben der

Mutter zu dem von der Verletzten geschilderten Randgeschehen ge-

meint, nämlich die Aggressionen des Angeklagten, auch durch Bedro-

hung mit dem Beil, und die Art und Weise der Flucht der Familienmit-

glieder nach der Tat.

Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang

nicht verletzt. Zur Vernehmung der Familienrichterin war es nicht ge-

drängt, da nicht zu erwarten war, daß diese über das Vernehmungspro-

tokoll hinaus weitere Angaben machen konnte. Die Verletzte kann über

ihre eigenen Angaben vor der Familienrichterin als Zeugin berichtet ha-

ben. Daß sie auch Angaben zu dem Verfahren vor dem Familiengericht

gemacht hat, liegt schon deshalb nahe, weil sie, ebenso wie ihr Bruder,

zu dem dortigen Aussageverhalten der Mutter befragt worden ist (UA

S. 24).

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