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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 1 StR 364/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2000 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August
2000 zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision durch mit der Rüge, daß
über die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht ent-
sprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO entschieden worden ist. Diesen Verfah-
rensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung des
Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71; BGH
StV 1992, 146). Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den
allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (§ 251 Abs. 4
StPO; vgl. BGHSt 1, 269, 272 f.; BGH NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Ent-
scheidung ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht getroffen
worden (Bl. 461, 469 f. d.A.); auch eine Erklärung der Nichtnachholbarkeit der
Vereidigung
- etwa wegen des Krankenhausaufenthalts der Zeugin
E. oder des Kuraufenthalts der Zeugin O. (vgl. Bl. 461 d.A.) -
erfolgte danach nicht. Aber selbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig auf
die Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. BGHR StPO § 251 Abs. 4 Verei-
digung 1 m.w.N.), so fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Entscheidung des
Vorsitzenden darüber, ob und aus welchen Gründen von der Vereidigung der
Zeuginnen abgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat das Schwur-
gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich
gestützt (UA S. 15-17). Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeuginnen unter
Eid andere Angaben gemacht hätten und der Schuldspruch daher auf dem
Verfahrensfehler beruht (BGH StV 1990, 6; BGHR aaO).
Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß für die Frage eines beende-
ten Versuchs gegebenenfalls genauere Feststellungen zum Rücktrittshorizont
(vgl. BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 8) zu
treffen sein werden.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Hebenstreit