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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 1 StR 364/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2000 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August

2000 zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision durch mit der Rüge, daß

über die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht ent-

sprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO entschieden worden ist. Diesen Verfah-

rensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung des

Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71; BGH

StV 1992, 146). Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche

Vernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den

allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (§ 251 Abs. 4

StPO; vgl. BGHSt 1, 269, 272 f.; BGH NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Ent-

scheidung ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht getroffen

worden (Bl. 461, 469 f. d.A.); auch eine Erklärung der Nichtnachholbarkeit der

Vereidigung

- etwa wegen des Krankenhausaufenthalts der Zeugin

E. oder des Kuraufenthalts der Zeugin O. (vgl. Bl. 461 d.A.) -

erfolgte danach nicht. Aber selbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig auf

die Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. BGHR StPO § 251 Abs. 4 Verei-

digung 1 m.w.N.), so fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Entscheidung des

Vorsitzenden darüber, ob und aus welchen Gründen von der Vereidigung der

Zeuginnen abgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat das Schwur-

gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich

gestützt (UA S. 15-17). Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeuginnen unter

Eid andere Angaben gemacht hätten und der Schuldspruch daher auf dem

Verfahrensfehler beruht (BGH StV 1990, 6; BGHR aaO).

Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß für die Frage eines beende-

ten Versuchs gegebenenfalls genauere Feststellungen zum Rücktrittshorizont

(vgl. BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 8) zu

treffen sein werden.

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