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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 200/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 200/00

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 9. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts bemerkt der Senat:

Gegen die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit bestehen

keine rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die für zu-

treffend erachtete Einlassung der Angeklagten in ihrer verantwortli-

chen Vernehmung vom 3. Juni 1999 stützen, hat die Angeklagte ih-

re dreieinhalbjährige Tochter Anfang Mai 1999 schlafend in der

Wohnung zurückgelassen, eingesperrt und sich zu einem Be-

kannten begeben. Innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage hat

sie sich entschlossen, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren,

wobei ihr bewußt war, daß ihre Tochter irgendwann verhungern

oder verdursten würde (UA S. 5). Als ihr nach ein paar Tagen be-

wußt war, daß mit dem Kind etwas passiert sein müsse, ist sie erst

recht nicht in ihre Wohnung zurückgekehrt, um nach ihm zu sehen

(UA S. 10). Nach einer Woche hat sie daran gedacht, daß ihre

Tochter jetzt tot sein müßte. Ihr war klar, daß sie ihr Kind ganz er-

bärmlich hatte verhungern lassen. Am 27. Mai 1999 war ihr dann

klar, daß ihre Tochter nicht mehr leben würde (UA S. 10). Tatsäch-

lich ist diese aufgrund eines langandauernden Verhungerns qual-

voll gestorben.

Bei der Wertung, die Tat sei aus gefühlloser und unbarmherziger

Gesinnung der Angeklagten heraus erfolgt, hat das Landgericht

darauf abgestellt, daß die Angeklagte im Verlauf der Wochen auf

Fragen nach ihrer Tochter wiederholt mit unzutreffenden, den Auf-

enthalt des Kindes verschleiernden Antworten reagiert und unrich-

tige Angaben gemacht hat, um zu erklären, warum sie nicht in ihre

Wohnung gehen konnte. Sie hat sich zur Überzeugung des Land-

gerichts deshalb mehrfach gedanklich mit der Situation ihrer

Tochter auseinandergesetzt und sich dabei immer wieder gegen ih-

re Tochter entschieden (UA S. 14). Es ist nicht zu besorgen, das

Landgericht könnte bei der Wertung außer Acht gelassen haben,

daß sich die Angeklagte im gesamten Tatzeitraum im Zustand er-

heblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaf-

ten seelischen Störung (Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer

Persönlichkeitsstörung und einer Alkoholabhängigkeit) befunden

hatte.

RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert.

Rissing-van Saan Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen