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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 276/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2000 mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf teilweise Aufhebung
des Urteils ausgeführt:
"Zu Recht macht die Verteidigung dagegen als einen Mangel der Ur-
teilsgründe geltend, daß sich diese nicht damit befassen, ob § 64 StGB an-
zuwenden ist. Wird eine ersichtlich seit Jahren drogenabhängige Täterin
wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verurteilt, drängt sich die Notwendigkeit, die Frage der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt zu erörtern, geradezu auf."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Zurückverweisung zur Entscheidung
über den Maßregelausspruch nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt - hier die Möglich-
keit ausschließen, daß der Tatrichter im Fall der Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe als geschehen
erkannt hätte.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen