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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 276/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 276/00

BESCHLUSS

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2000 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über

die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf teilweise Aufhebung

des Urteils ausgeführt:

"Zu Recht macht die Verteidigung dagegen als einen Mangel der Ur-

teilsgründe geltend, daß sich diese nicht damit befassen, ob § 64 StGB an-

zuwenden ist. Wird eine ersichtlich seit Jahren drogenabhängige Täterin

wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz

verurteilt, drängt sich die Notwendigkeit, die Frage der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt zu erörtern, geradezu auf."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Zurückverweisung zur Entscheidung

über den Maßregelausspruch nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt - hier die Möglich-

keit ausschließen, daß der Tatrichter im Fall der Anordnung der Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe als geschehen

erkannt hätte.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen