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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 316/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 316/00

1.

2.

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2000

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 23. November 1999 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eine Herabsetzung der Einzelstrafe für den Angeklagten B. im Fall

43 der Urteilsgründe hält der Senat nicht für geboten. Zwar wird bei der Schil-

derung des Sachverhalts auf UA S. 26 nicht näher dargelegt, welche Absicht

die Angeklagten bei dem Abschluß eines Leasingvertrages über den Gabel-

stapler verfolgten, doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-

teilsgründe, insbesondere aus den für alle Fälle vor die Klammer gezogenen

Feststellungen auf UA S. 8, daß sie nicht beabsichtigten, diesen Gegenstand

nach Vertragsablauf dem Eigentümer zurückzugeben, sondern ebenso wie in

allen anderen Fällen an unbekannt gebliebene Abnehmer unter der Hand wei-

terveräußern wollten. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dem Schuldum-

fang den Wert des Gabelstaplers zugrunde zu legen.

Die Rüge des Angeklagten C. , das Verfahren sei nach der Ferti-

gung der Revisionsbegründung durch seine Verteidigerin unter Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch verzögert worden, daß die Akten erst vier

Monate später an die Staatsanwaltschaft zur Revisionsvorlage geleitet worden

seien, ist nicht begründet. Zustellungsprobleme bei anderen Verfahrensbetei-

ligten sind durchaus sachliche Gründe für die ohnehin nicht erhebliche Verzö-

gerung. Im übrigen käme es für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

nicht auf eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensab-

schnittes an, sofern die angemessene Frist für die Dauer des Verfahrens ins-

gesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-

verzögerung 9). Davon kann hier nicht die Rede sein, da der Angeklagte im

August 1998 von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden ist und die ge-

samte Verfahrensdauer somit lediglich rund zwei Jahre betragen hat. Diese ist

bei einer Stoßbetrugsserie mit vielen Beteiligten und zahlreichen Einzelfällen

nicht unangemessen, vielmehr kann insgesamt betrachtet durchaus von einer

zügigen Sachbehandlung ausgegangen werden.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen