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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 316/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 23. November 1999 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Herabsetzung der Einzelstrafe für den Angeklagten B. im Fall
43 der Urteilsgründe hält der Senat nicht für geboten. Zwar wird bei der Schil-
derung des Sachverhalts auf UA S. 26 nicht näher dargelegt, welche Absicht
die Angeklagten bei dem Abschluß eines Leasingvertrages über den Gabel-
stapler verfolgten, doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe, insbesondere aus den für alle Fälle vor die Klammer gezogenen
Feststellungen auf UA S. 8, daß sie nicht beabsichtigten, diesen Gegenstand
nach Vertragsablauf dem Eigentümer zurückzugeben, sondern ebenso wie in
allen anderen Fällen an unbekannt gebliebene Abnehmer unter der Hand wei-
terveräußern wollten. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dem Schuldum-
fang den Wert des Gabelstaplers zugrunde zu legen.
Die Rüge des Angeklagten C. , das Verfahren sei nach der Ferti-
gung der Revisionsbegründung durch seine Verteidigerin unter Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch verzögert worden, daß die Akten erst vier
Monate später an die Staatsanwaltschaft zur Revisionsvorlage geleitet worden
seien, ist nicht begründet. Zustellungsprobleme bei anderen Verfahrensbetei-
ligten sind durchaus sachliche Gründe für die ohnehin nicht erhebliche Verzö-
gerung. Im übrigen käme es für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
nicht auf eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensab-
schnittes an, sofern die angemessene Frist für die Dauer des Verfahrens ins-
gesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-
verzögerung 9). Davon kann hier nicht die Rede sein, da der Angeklagte im
August 1998 von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt worden ist und die ge-
samte Verfahrensdauer somit lediglich rund zwei Jahre betragen hat. Diese ist
bei einer Stoßbetrugsserie mit vielen Beteiligten und zahlreichen Einzelfällen
nicht unangemessen, vielmehr kann insgesamt betrachtet durchaus von einer
zügigen Sachbehandlung ausgegangen werden.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen