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BGH Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 349/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 349/00

BESCHLUSS

vom

6.September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2000 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenkläger Anja und Rüdiger H. , auch in

der Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsan-

walt T. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt

O. aus C. als Beistand zu bestellen, ist

gegenstandslos. Die Antragsteller haben sich dem Verfahren

bereits

in der ersten

Instanz durch Erklärung vom

15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; die

Strafkammer hat die Nebenklage durch Beschluß vom

25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in der

Revisionsinstanz ist nicht erforderlich. Die trotz der mißver-

ständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhand-

lung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung von

Rechtsanwalt O. als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO

in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998

(BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH, Beschl.

vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. 7

BRAO stehen Rechtsanwalt T. als amtlich bestelltem Ver-

treter von Rechtsanwalt O. dessen anwaltliche Befugnis-

se

zu. Die Vertretung

erstreckt

sich

auch

auf

Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henss-

ler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistand

gemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen