BGH Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 183/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 1999 insoweit auf-
gehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über den
14. Juli 1997 hinaus verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil
sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlungs-
verzug befinde.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der Klage
auch hinsichtlich der Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus stattgegeben hat.
Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag, der in Ermangelung abweichender
tatrichterlicher Feststellungen zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, die Forde-
rung der Klägerin am 15. Juli 1997 bezahlt. Mit der Zahlung endete der Verzug
der Beklagten, auch wenn sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80, MDR 1982,
37 = NJW 1981, 2244; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 284 Rdn. 6).
Ullmann Hausmann Wie-
bel
Kuffer Kniffka