Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 183/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 1999 insoweit auf-

gehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über den

14. Juli 1997 hinaus verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil

sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlungs-

verzug befinde.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der Klage

auch hinsichtlich der Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus stattgegeben hat.

Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag, der in Ermangelung abweichender

tatrichterlicher Feststellungen zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, die Forde-

rung der Klägerin am 15. Juli 1997 bezahlt. Mit der Zahlung endete der Verzug

der Beklagten, auch wenn sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80, MDR 1982,

37 = NJW 1981, 2244; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 284 Rdn. 6).

Ullmann Hausmann Wie-

bel

Kuffer Kniffka