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BGH Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 283/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat der Klage durch Teil- und Grundurteil weitgehend

stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

war erfolglos.

Das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist am

16. Juli 1999 unterschrieben bei der Geschäftsstelle eingegangen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte den verspäteten Eingang des un-

terschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle. Er erstrebt die Aufhebung des

Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 551

Nr. 7 ZPO liegen vor. Das unterschriebene Urteil ist erst nach Ablauf der Fünf-

monatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt