BGH Urteil vom 07.09.2000 – VII ZR 283/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat der Klage durch Teil- und Grundurteil weitgehend
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
war erfolglos.
Das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist am
16. Juli 1999 unterschrieben bei der Geschäftsstelle eingegangen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte den verspäteten Eingang des un-
terschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle. Er erstrebt die Aufhebung des
Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 551
Nr. 7 ZPO liegen vor. Das unterschriebene Urteil ist erst nach Ablauf der Fünf-
monatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt