BGH Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 324/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754
a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderun- gen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinanderset- zungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegen- stände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.
b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der ge- meinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilha- ber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforde- rung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivil-
senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Mitei-
gentümer eines Mehrfamilienhauses in K. , das auf Antrag der Klägerin wäh-
rend des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine Tei-
lung des Versteigerungserlöses, der in Höhe von 59.151,83 DM beim Amtsge-
richt K. hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 DM auf einem Ge-
meinschaftskonto der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderun-
gen des Beklagten gegen die Gemeinschaft noch nicht stattgefunden. Seit der
Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnung
und gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. Ob-
wohl eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 über
das Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit,
daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits exi-
stierendes Mietkonto zu leisten waren, das nur für Zwecke der Gemeinschaft
belastet werden durfte. Einverständlich übernahm der Beklagte in der Folgezeit
die Verwaltung des Hausgrundstücks. Er hat trotz entsprechender Aufforde-
rung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlich
der von ihm genutzten Räume auf das Mietkonto vorgenommen, weil er inso-
weit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft aus von
ihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltend
macht. Gegenüber dem Finanzamt K. wurde zunächst einvernehmlich zu
Lasten des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- DM jährlich für die
von ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im Hinblick
auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die Zeit ab Januar 1993
für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des Beklagten
zur Führung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto, Gestattung der Mitwir-
kung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowie
Zahlung von 77.578,29 DM - davon 76.648,-- DM angeblich rückständigen
Mietzins und 930,29 DM zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das Ge-
meinschaftskonto verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß Tei-
lanerkenntnis verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunter
die Umstellung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto - abzugeben; im übri-
gen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens der
Hilfsaufrechnung des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kläge-
rin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch
im Umfang von
76.985,70 DM - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- DM und Ver-
waltungskosten von 337,70 DM - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangt
sie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche Mietkonto,
hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfs-
weise die Feststellung, daß der Klagebetrag in die Gesamtabrechnung der
Parteien einzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von
76.648,-- DM zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betrages
von 337,70 DM für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-
nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Be-
rufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob
die Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch Tei-
lungsversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für die
Nutzung der Wohnung in Höhe von 76.648,-- DM gemäß § 754 Satz 2 BGB auf
das gemeinsame Mietkonto verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der
Gemeinschaft, sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen den
anderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eine
Mietzinsforderung der Gemeinschaft bestehen sollte, könne die Klägerin sie
nur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteige-
rung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;
dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. Dem-
entsprechend könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung
der Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rah-
men der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses beansprucht werden.
Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen Un-
bestimmtheit der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbe-
gründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit Gemeinschaftsmit-
teln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- DM und der Unfall-
versicherung von 99,70 DM sei die Berufung unzulässig, weil keine ordnungs-
mäßige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.
II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung des
zweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 DM auf
das Gemeinschaftskonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forde-
rung der Gemeinschaft auf Einziehung
rückständigen Mietzinses von
76.648,-- DM hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des Beru-
fungsgerichts zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denk-
baren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der Verstei-
gerung des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den gesetzlichen Regelungen
über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) nicht im Einklang steht.
Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung
die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur
noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung be-
rücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998,
376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur
754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermö-
gensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Lei-
stungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum
der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine
"Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an
dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Mitei-
gentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forde-
rungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird
(so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.). Die
Klägerin ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von der
noch ausstehenden umstrittenen Verteilung des Versteigerungserlöses die
Einziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderun-
gen gemäß § 754 Satz 2 BGB gegen den Beklagten mit dem Ziel anschließen-
der Teilung des auf dem Mietkonto verfügbaren Guthabens zu betreiben.
b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit der
Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die gel-
tend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderun-
gen im Sinne des § 754 Satz 2 BGB. Nach dem derzeitigen Sach- und Streit-
stand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benut-
zung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen Mehrfamilienanwesens
ein Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die ent-
geltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemein-
schaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973
- II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung aus-
drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche
Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. Maßgebliches Indiz für die
Annahme eines Mietverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Be-
klagten ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt in
vollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen des
Mehrfamilienhauses auch - auf das gemeinschaftliche Mietkonto einzahlen
sollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der
Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Ein-
ziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604
m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der
andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche
gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Lei-
stung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.; vgl. auch
MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit der
Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teil-
haber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in
der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt.
v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).
2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag
auch geltend gemachten Rückforderung von 238,-- DM für die Gebäudeviel-
schutzversicherung und von 99,70 DM für die Unfallversicherung hat ebenfalls
keinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin ge-
nügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Berufungsgerichts
den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat in seinem
Urteil einen Erstattungsanspruch zugunsten des Gemeinschaftskontos in be-
zug auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der
Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinrei-
chend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Erstattungs-
ansprüche erfolgte nur deshalb, weil das Landgericht insoweit die Aufrechnung
des Beklagten mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft für durchgrei-
fend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründung
nicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforde-
rung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutref-
fenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der
Aufrechnung zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begrün-
dung im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. April 1998 getan.
II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat,
bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mit
denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.
III. Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund er-
neuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Berechti-
gung der - von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemein-
schaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu be-
fassen haben. Das Oberlandesgericht wird dabei zu beachten haben, daß das
Landgericht bislang solche Mietzinsforderungen der Gemeinschaft gegen den
Beklagten in Höhe von 27.040,-- DM als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellt
hat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen hinnimmt
und die der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit einem Anschlußrechts-
mittel unmittelbar bekämpft.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer