Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 324/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja

Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754

a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderun- gen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinanderset- zungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegen- stände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.

b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der ge- meinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilha- ber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforde- rung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.

BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 - OLG Düsseldorf

LG Krefeld

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivil-

senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Mitei-

gentümer eines Mehrfamilienhauses in K. , das auf Antrag der Klägerin wäh-

rend des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine Tei-

lung des Versteigerungserlöses, der in Höhe von 59.151,83 DM beim Amtsge-

richt K. hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 DM auf einem Ge-

meinschaftskonto der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderun-

gen des Beklagten gegen die Gemeinschaft noch nicht stattgefunden. Seit der

Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnung

und gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. Ob-

wohl eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 über

das Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit,

daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits exi-

stierendes Mietkonto zu leisten waren, das nur für Zwecke der Gemeinschaft

belastet werden durfte. Einverständlich übernahm der Beklagte in der Folgezeit

die Verwaltung des Hausgrundstücks. Er hat trotz entsprechender Aufforde-

rung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlich

der von ihm genutzten Räume auf das Mietkonto vorgenommen, weil er inso-

weit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft aus von

ihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltend

macht. Gegenüber dem Finanzamt K. wurde zunächst einvernehmlich zu

Lasten des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- DM jährlich für die

von ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im Hinblick

auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die Zeit ab Januar 1993

für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des Beklagten

zur Führung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto, Gestattung der Mitwir-

kung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowie

Zahlung von 77.578,29 DM - davon 76.648,-- DM angeblich rückständigen

Mietzins und 930,29 DM zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das Ge-

meinschaftskonto verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß Tei-

lanerkenntnis verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunter

die Umstellung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto - abzugeben; im übri-

gen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens der

Hilfsaufrechnung des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kläge-

rin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch

im Umfang von

76.985,70 DM - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- DM und Ver-

waltungskosten von 337,70 DM - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangt

sie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche Mietkonto,

hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfs-

weise die Feststellung, daß der Klagebetrag in die Gesamtabrechnung der

Parteien einzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von

76.648,-- DM zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betrages

von 337,70 DM für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin

ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-

nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Be-

rufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob

die Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch Tei-

lungsversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für die

Nutzung der Wohnung in Höhe von 76.648,-- DM gemäß § 754 Satz 2 BGB auf

das gemeinsame Mietkonto verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der

Gemeinschaft, sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen den

anderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eine

Mietzinsforderung der Gemeinschaft bestehen sollte, könne die Klägerin sie

nur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteige-

rung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;

dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. Dem-

entsprechend könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung

der Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rah-

men der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses beansprucht werden.

Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen Un-

bestimmtheit der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbe-

gründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit Gemeinschaftsmit-

teln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- DM und der Unfall-

versicherung von 99,70 DM sei die Berufung unzulässig, weil keine ordnungs-

mäßige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.

II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung des

zweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 DM auf

das Gemeinschaftskonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forde-

rung der Gemeinschaft auf Einziehung

rückständigen Mietzinses von

76.648,-- DM hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des Beru-

fungsgerichts zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denk-

baren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der Verstei-

gerung des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den gesetzlichen Regelungen

über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) nicht im Einklang steht.

Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung

die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur

noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung be-

rücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998,

376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur

(§ 752 BGB) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753,

754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermö-

gensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Lei-

stungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum

nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet. Danach existiert zwar nach

der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine

"Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an

dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Mitei-

gentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forde-

rungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird

(so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.). Die

Klägerin ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von der

noch ausstehenden umstrittenen Verteilung des Versteigerungserlöses die

Einziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderun-

gen gemäß § 754 Satz 2 BGB gegen den Beklagten mit dem Ziel anschließen-

der Teilung des auf dem Mietkonto verfügbaren Guthabens zu betreiben.

b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit der

Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die gel-

tend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderun-

gen im Sinne des § 754 Satz 2 BGB. Nach dem derzeitigen Sach- und Streit-

stand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benut-

zung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen Mehrfamilienanwesens

ein Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die ent-

geltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemein-

schaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973

- II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung aus-

drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche

Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. Maßgebliches Indiz für die

Annahme eines Mietverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Be-

klagten ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt in

vollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen des

Mehrfamilienhauses auch - auf das gemeinschaftliche Mietkonto einzahlen

sollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der

Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Ein-

ziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604

m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der

andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche

gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Lei-

stung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.; vgl. auch

MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit der

Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teil-

haber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in

der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt.

v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).

2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag

auch geltend gemachten Rückforderung von 238,-- DM für die Gebäudeviel-

schutzversicherung und von 99,70 DM für die Unfallversicherung hat ebenfalls

keinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin ge-

nügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Berufungsgerichts

den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat in seinem

Urteil einen Erstattungsanspruch zugunsten des Gemeinschaftskontos in be-

zug auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der

Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinrei-

chend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Erstattungs-

ansprüche erfolgte nur deshalb, weil das Landgericht insoweit die Aufrechnung

des Beklagten mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft für durchgrei-

fend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründung

nicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforde-

rung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutref-

fenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der

Aufrechnung zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begrün-

dung im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. April 1998 getan.

II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat,

bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mit

denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.

III. Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund er-

neuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Berechti-

gung der - von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemein-

schaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu be-

fassen haben. Das Oberlandesgericht wird dabei zu beachten haben, daß das

Landgericht bislang solche Mietzinsforderungen der Gemeinschaft gegen den

Beklagten in Höhe von 27.040,-- DM als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellt

hat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen hinnimmt

und die der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit einem Anschlußrechts-

mittel unmittelbar bekämpft.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer