BGH Beschluss vom 12.09.2000 – X ZB 16/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 41 34 028
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Abdeckrostverriegelung
PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998)
Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben,
wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das
selbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheb-
lich gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.
BGH, Beschl. vom 12. September 2000 - X ZB 16/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,
Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten
Beschluß des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Technischen
Beschwerdesenats) wird auf Kosten der Einsprechenden II zurück-
gewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf ei-
ner Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden deutschen Patents
41 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriege-
lung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der am
15. September 1994 veröffentlichten Patenterteilung haben die Einsprechen-
de I, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der
Behauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die Ein-
sprechende II gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme Ein-
spruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 2. Juni 1997
das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde ein-
gelegt, wobei die Einsprechende II ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Pa-
tentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des Streitpa-
tents sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten
deutschen Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, "weil der im
Anspruch 1 gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-
ruht".
Hiergegen wendet sich die Einsprechende II im Wege der - nicht zuge-
lassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag,
den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sa-
che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bun-
despatentgericht zurückzuverweisen.
Die Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten.
II. A. Die Einsprechende II rügt einen der im § 100 Abs. 3 PatG ge-
nannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts
auch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel in
zulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Be-
schluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des Streitpatents nicht aufgrund
der von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3
PatG) erfolgt ist.
Mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht ein Ein-
sprechender ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § 21
Abs. 1 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen nicht gegeben ist. Es
besteht in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden
und dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2
PatG) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseits
selbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Pa-
tentschrift Einfluß nehmen (Sen.Beschl. v. 16.12.1993 - X ZB 12/92, GRUR
1996, 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatum
entwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom Ein-
sprechenden angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4
PatG, Art. 4 B PVÜ). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene Beschluß
der Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des ange-
fochtenen Beschlusses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierung
zweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 7 Abs. 2 PatG das prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht nicht begründet.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Te-
nors des angefochtenen Beschlusses, wohl aber durch die Gründe der ange-
fochtenen Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der Fra-
ge, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte-
nen Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich aber
auch daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hin-
sichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nicht
entsprochen hat (vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564
m.w.N.).
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, der
angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des Streitpa-
tents (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprü-
che des Streitpatents (im folgenden 2.) vor.
1. a) Das Bundespatentgericht hat Anspruch 1 des Streitpatents, der be-
schränkt verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Be-
schluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten Lö-
sung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen
sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Der Senat hat deshalb davon auszuge-
patentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund des
entsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen ist.
b) Das Bundespatentgericht hat ferner gemeint, eine Stellungnahme
zum Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG)
erübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Die
Rechtsbeschwerde leitet hieraus ab, das Bundespatentgericht habe den Wi-
derrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da
dieser Widerrufsgrund ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei,
sei der angefochtene Beschluß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen.
Dem kann nicht beigetreten werden.
c) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel
im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unter anderem dann dar, wenn von meh-
reren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstän-
digen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v.
19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.).
Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle
seiner Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oder
Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es
auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen
könnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO BGH,
Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 124/89, FamRZ 1991, 322, 323; Urt. v. 11.02.1977
- I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). Diese
Rechtsprechung ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei
denen die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Ent-
scheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objek-
tiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greift
aber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das
Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entschei-
dungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächli-
chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf den
Begründungszwang kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungserheblich-
keit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbe-
schwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründung
als sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989
- X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 35 - Schüsselmühle; Beschl. v. 18.12.1984
- X ZB 21/84, GRUR 1985, 376 - Werbedrucksache). Wird das Fehlen der Ent-
scheidungserheblichkeit dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die er-
kennen läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. Dies
genügt der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 PatG besteht.
d) Ihr genügt auch der angefochtene Beschluß, was den Widerruf des
Hauptanspruchs des Streitpatents anlangt. Das Bundespatentgericht hat inso-
weit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwer-
deführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint. Es hat auch den aus
seiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen,
daß nach seinen Feststellungen zum Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG der Hauptanspruch ohnehin zu widerrufen war.
Dem Senat ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegenden
Falle der vom Bundespatentgericht bejahten und seitens der Rechtsbeschwer-
deführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzuge-
hen, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit des
Entnommenen verlangt (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60,
GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).
2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der Unteransprüche des
Streitpatents hinreichend begründet. Das Bundespatentgericht hat hierzu aus-
geführt, die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für die
ein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessen
Schicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechung
des Senats (vgl. Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122
- Elektrisches Speicherheizgerät; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR
1979, 220 f. - (cid:0) -Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so er-
teilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweise
beantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das Bundespatentgericht we-
gen Fehlens der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs alle hierauf rückbezoge-
nen Unteransprüche - wie es die Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt -
"automatisch mitvernichtet" hat.
Es kann deshalb dahinstehen, ob das Bundespatentgericht - wie mit der
Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Beson-
derheit des Entnahmetatbestandes und der an diesen Widerrufsgrund ge-
knüpften, bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen je-
denfalls hätte festgestellt werden müssen, daß das Streitpatent weder in den
Unteransprüchen noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einen
entnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum al-
lein die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Auch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem be-
stimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 PatG nor-
mierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in der
angegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksich-
tigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos er-
scheinen, sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli-
chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entschei-
dung maßgeblich waren (vgl. BGH, aaO - Schüsselmühle).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine
mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107
Abs. 1 PatG).
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck