Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2000 – X ZB 16/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 41 34 028

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Abdeckrostverriegelung

PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998)

Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder

Verteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben,

wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das

selbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheb-

lich gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.

BGH, Beschl. vom 12. September 2000 - X ZB 16/99 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,

Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten

Beschluß des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Technischen

Beschwerdesenats) wird auf Kosten der Einsprechenden II zurück-

gewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf ei-

ner Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden deutschen Patents

41 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriege-

lung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der am

15. September 1994 veröffentlichten Patenterteilung haben die Einsprechen-

de I, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der

Behauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die Ein-

sprechende II gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme Ein-

spruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 2. Juni 1997

das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde ein-

gelegt, wobei die Einsprechende II ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Pa-

tentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des Streitpa-

tents sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten

deutschen Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, "weil der im

Anspruch 1 gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-

ruht".

Hiergegen wendet sich die Einsprechende II im Wege der - nicht zuge-

lassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag,

den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sa-

che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bun-

despatentgericht zurückzuverweisen.

Die Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten.

II. A. Die Einsprechende II rügt einen der im § 100 Abs. 3 PatG ge-

nannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbe-

schwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts

auch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel in

zulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Be-

schluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des Streitpatents nicht aufgrund

der von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3

PatG) erfolgt ist.

Mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht ein Ein-

sprechender ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § 21

Abs. 1 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen nicht gegeben ist. Es

besteht in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden

und dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2

PatG) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseits

selbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Pa-

tentschrift Einfluß nehmen (Sen.Beschl. v. 16.12.1993 - X ZB 12/92, GRUR

1996, 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatum

entwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom Ein-

sprechenden angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4

PatG, Art. 4 B PVÜ). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene Beschluß

der Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des ange-

fochtenen Beschlusses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierung

zweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des

§ 7 Abs. 2 PatG das prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht nicht begründet.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Te-

nors des angefochtenen Beschlusses, wohl aber durch die Gründe der ange-

fochtenen Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der Fra-

ge, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte-

nen Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich aber

auch daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hin-

sichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nicht

entsprochen hat (vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564

m.w.N.).

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, der

angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6

PatG), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des Streitpa-

tents (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprü-

che des Streitpatents (im folgenden 2.) vor.

1. a) Das Bundespatentgericht hat Anspruch 1 des Streitpatents, der be-

schränkt verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Be-

schluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten Lö-

sung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen

sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Der Senat hat deshalb davon auszuge-

hen, daß der Hauptanspruch des Streitpatents eine gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 PatG

patentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund des

entsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen ist.

b) Das Bundespatentgericht hat ferner gemeint, eine Stellungnahme

zum Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG)

erübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Die

Rechtsbeschwerde leitet hieraus ab, das Bundespatentgericht habe den Wi-

derrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da

dieser Widerrufsgrund ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei,

sei der angefochtene Beschluß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen.

Dem kann nicht beigetreten werden.

c) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel

im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unter anderem dann dar, wenn von meh-

reren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstän-

digen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v.

19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.).

Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle

seiner Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Aus

prozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oder

Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es

auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen

könnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO BGH,

Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 124/89, FamRZ 1991, 322, 323; Urt. v. 11.02.1977

- I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). Diese

Rechtsprechung ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei

denen die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Ent-

scheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objek-

tiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greift

aber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das

Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entschei-

dungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächli-

chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf den

Begründungszwang kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungserheblich-

keit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründung

als sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989

- X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 35 - Schüsselmühle; Beschl. v. 18.12.1984

- X ZB 21/84, GRUR 1985, 376 - Werbedrucksache). Wird das Fehlen der Ent-

scheidungserheblichkeit dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die er-

kennen läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oder

Verteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. Dies

genügt der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 PatG besteht.

d) Ihr genügt auch der angefochtene Beschluß, was den Widerruf des

Hauptanspruchs des Streitpatents anlangt. Das Bundespatentgericht hat inso-

weit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwer-

deführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint. Es hat auch den aus

seiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen,

daß nach seinen Feststellungen zum Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG der Hauptanspruch ohnehin zu widerrufen war.

Dem Senat ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegenden

Falle der vom Bundespatentgericht bejahten und seitens der Rechtsbeschwer-

deführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzuge-

hen, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit des

Entnommenen verlangt (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60,

GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).

2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der Unteransprüche des

Streitpatents hinreichend begründet. Das Bundespatentgericht hat hierzu aus-

geführt, die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für die

ein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessen

Schicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechung

des Senats (vgl. Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122

- Elektrisches Speicherheizgerät; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR

1979, 220 f. - (cid:0) -Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so er-

teilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweise

beantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das Bundespatentgericht we-

gen Fehlens der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs alle hierauf rückbezoge-

nen Unteransprüche - wie es die Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt -

"automatisch mitvernichtet" hat.

Es kann deshalb dahinstehen, ob das Bundespatentgericht - wie mit der

Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Beson-

derheit des Entnahmetatbestandes und der an diesen Widerrufsgrund ge-

knüpften, bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen je-

denfalls hätte festgestellt werden müssen, daß das Streitpatent weder in den

Unteransprüchen noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einen

entnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum al-

lein die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Auch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem be-

stimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 PatG nor-

mierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in der

angegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksich-

tigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos er-

scheinen, sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli-

chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entschei-

dung maßgeblich waren (vgl. BGH, aaO - Schüsselmühle).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine

mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107

Abs. 1 PatG).

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck