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BGH Urteil vom 12.09.2000 – X ZR 110/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 12. September 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge so-

wie die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats

(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar

1998, berichtigt durch Beschluß vom 2. März 1998, abgeändert:

Das europäische Patent 0 456 935 wird mit Wirkung für das Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt,

a) soweit sein Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinaus-

geht:

”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60,

80) mit einer einem Fluid zugewandten Einlaßseite und einer dem Fluid ab-

gewandten Auslaßseite mit einem der Einlaßseite gegenüberliegenden, kon-

kav gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-

flanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin aus-

gebildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der in oder nahe benachbart

dem flachen Umfangsflanschteil angeordnet ist und der ein angelenktes

Platzteil (22, 49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte

Platzteil durch einen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehr-

zahl von Berststreifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten

Platzteil gestatten zu öffnen, sobald ein Druckdifferential von vorbestimmter

Größe auf das Berstpaneel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des

Berstpaneels verbunden ist; ein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98,

100), die auf entgegengesetzten Seiten des flachen Umfangsflanschteils des

Berstpaneels angeordnet sind und sich über den wenigstens einen Schlitz nur

über eine kurze Distanz vom flachen Umfangsflanschteil (16, 46, 56, 64, 84)

einwärts erstrecken, wodurch der wenigstens eine Schlitz durch die im

Berstfall nicht mitberstenden Dichtungselemente abgedichtet ist, sobald

Fluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre

Einlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind,

um mit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungsele-

menten dazwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und ange-

paßt sind, um über eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen

zu werden.”;

und

b) dadurch, daß die unmittelbaren und mittelbaren Rückbezie-

hungen in den Patentansprüchen 2-4 sowie in Patentanspruch 6

in Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1-4 und in Patentan-

spruch 7 in Rückbeziehung auf Patentansprüche 1-4 und Pa-

tentanspruch 6, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 5 rück-

bezogen ist, jeweils den so gefaßten Patentanspruch 1 betref-

fen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin ein Drittel

und die Beklagte zwei Drittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. Dezember 1990

unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten

Staaten von Amerika vom 14. Mai 1990 angemeldeten europäischen Patents

0 456 935 (Streitpatent), das einen Druckentlastungs-Paneelaufbau (pressure

relief assembly) betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte

Streitpatent umfaßt neun Patentansprüche; Patentanspruch 1 lautet in der

deutschen Übersetzung der Patentschrift:

”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60, 80)

mit einem gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-

flanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin ausge-

bildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der ein angelenktes Platzteil (22,

49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte Platzteil durch

einen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehrzahl von Berst-

streifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten Platzteil gestatten

zu öffnen, wenn ein Druckdifferential von vorbestimmter Größe auf das Berstpa-

neel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des Berstpaneels verbunden ist;

ein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98, 100), die auf entgegengesetzten

Seiten des flachen Umfassungsflanschteils des Berstpaneels angeordnet sind

und sich über den wenigstens einen Schlitz einwärts erstrecken, wodurch der

wenigstens eine Schlitz durch die Dichtungselemente abgedichtet ist, wenn

Fluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre

Einlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind, um

mit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungselementen da-

zwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und angepaßt sind, um

über eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen zu werden.”

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche in der Verfahrenssprache

sowie wegen des deutschen Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Pa-

tentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2-9 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Die Nichtigkeitsklägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Pa-

tentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht schutzfähig, weil er gegenüber dem

Stand der Technik, wie ihn drei bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte

Patentveröffentlichungen bildeten, jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhe. Sie hat zuletzt unter Rücknahme ihrer zunächst weitergehenden Klage

beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1-4, seines Pa-

tentanspruchs 6, soweit dieser auf die Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist,

sowie seines Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den Patentanspruch 6 oder

die Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte

ist der Klage entgegengetreten; hilfsweise hat sie angeregt, Patentanspruch 1

abweichende Fassungen zu geben. Das Bundespatentgericht hat das Streit-

patent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte - nach mündlicher Anhörung des ge-

richtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Senat zur Erläuterung seines

schriftlichen Gutachtens - zuletzt das Streitpatent nurmehr mit der aus der Ent-

scheidungsformel ersichtlichen Fassung seiner Patentansprüche, insbesonde-

re dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1, verteidigt. Daraufhin hat

die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die verteidigte

Fassung des Streitpatents richtete.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, unterliegt es, nach-

dem hierin eine zulässige, insbesondere durch die ursprüngliche Offenbarung

und das erteilte Patent gedeckte Beschränkung liegt, ohne weitere Sachprü-

fung der Nichtigerklärung (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996,

857, 858 - Rauchgasklappe, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt, m.w.N.;

Sen.Urt. v. 31.3.1998 - X ZR 118/95, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in

Patentsachen Bd. I, 488, 489). Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat,

soweit sie sich gegen die demnach noch verteidigte Fassung des Streitpatents

richtete, konnte insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgen; die

Schutzfähigkeit des noch verteidigten Patents war deshalb nicht zu prüfen

(BGHZ 41, 13, 14 f. - Dosier- und Mischanlage für Baustoffe).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in

Art. 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer

Gesetze (2.PatGÄndG) weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 Satz 1, 2 PatG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung

mit §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß

sich der Streitwert für die Urteilsgebühr auf die Hälfte ermäßigt hat.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck