BGH Urteil vom 12.09.2000 – X ZR 110/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 12. September 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge so-
wie die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar
1998, berichtigt durch Beschluß vom 2. März 1998, abgeändert:
Das europäische Patent 0 456 935 wird mit Wirkung für das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt,
a) soweit sein Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinaus-
geht:
”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60,
80) mit einer einem Fluid zugewandten Einlaßseite und einer dem Fluid ab-
gewandten Auslaßseite mit einem der Einlaßseite gegenüberliegenden, kon-
kav gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-
flanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin aus-
gebildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der in oder nahe benachbart
dem flachen Umfangsflanschteil angeordnet ist und der ein angelenktes
Platzteil (22, 49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte
Platzteil durch einen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehr-
zahl von Berststreifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten
Platzteil gestatten zu öffnen, sobald ein Druckdifferential von vorbestimmter
Größe auf das Berstpaneel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des
Berstpaneels verbunden ist; ein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98,
100), die auf entgegengesetzten Seiten des flachen Umfangsflanschteils des
Berstpaneels angeordnet sind und sich über den wenigstens einen Schlitz nur
über eine kurze Distanz vom flachen Umfangsflanschteil (16, 46, 56, 64, 84)
einwärts erstrecken, wodurch der wenigstens eine Schlitz durch die im
Berstfall nicht mitberstenden Dichtungselemente abgedichtet ist, sobald
Fluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre
Einlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind,
um mit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungsele-
menten dazwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und ange-
paßt sind, um über eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen
zu werden.”;
und
b) dadurch, daß die unmittelbaren und mittelbaren Rückbezie-
hungen in den Patentansprüchen 2-4 sowie in Patentanspruch 6
in Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1-4 und in Patentan-
spruch 7 in Rückbeziehung auf Patentansprüche 1-4 und Pa-
tentanspruch 6, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 5 rück-
bezogen ist, jeweils den so gefaßten Patentanspruch 1 betref-
fen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin ein Drittel
und die Beklagte zwei Drittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. Dezember 1990
unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 14. Mai 1990 angemeldeten europäischen Patents
0 456 935 (Streitpatent), das einen Druckentlastungs-Paneelaufbau (pressure
relief assembly) betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte
Streitpatent umfaßt neun Patentansprüche; Patentanspruch 1 lautet in der
deutschen Übersetzung der Patentschrift:
”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60, 80)
mit einem gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-
flanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin ausge-
bildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der ein angelenktes Platzteil (22,
49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte Platzteil durch
einen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehrzahl von Berst-
streifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten Platzteil gestatten
zu öffnen, wenn ein Druckdifferential von vorbestimmter Größe auf das Berstpa-
neel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des Berstpaneels verbunden ist;
ein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98, 100), die auf entgegengesetzten
Seiten des flachen Umfassungsflanschteils des Berstpaneels angeordnet sind
und sich über den wenigstens einen Schlitz einwärts erstrecken, wodurch der
wenigstens eine Schlitz durch die Dichtungselemente abgedichtet ist, wenn
Fluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre
Einlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind, um
mit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungselementen da-
zwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und angepaßt sind, um
über eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen zu werden.”
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche in der Verfahrenssprache
sowie wegen des deutschen Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Pa-
tentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2-9 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Die Nichtigkeitsklägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht schutzfähig, weil er gegenüber dem
Stand der Technik, wie ihn drei bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte
Patentveröffentlichungen bildeten, jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe. Sie hat zuletzt unter Rücknahme ihrer zunächst weitergehenden Klage
beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1-4, seines Pa-
tentanspruchs 6, soweit dieser auf die Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist,
sowie seines Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den Patentanspruch 6 oder
die Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte
ist der Klage entgegengetreten; hilfsweise hat sie angeregt, Patentanspruch 1
abweichende Fassungen zu geben. Das Bundespatentgericht hat das Streit-
patent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte - nach mündlicher Anhörung des ge-
richtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Senat zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens - zuletzt das Streitpatent nurmehr mit der aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Fassung seiner Patentansprüche, insbesonde-
re dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1, verteidigt. Daraufhin hat
die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die verteidigte
Fassung des Streitpatents richtete.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, unterliegt es, nach-
dem hierin eine zulässige, insbesondere durch die ursprüngliche Offenbarung
und das erteilte Patent gedeckte Beschränkung liegt, ohne weitere Sachprü-
fung der Nichtigerklärung (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996,
857, 858 - Rauchgasklappe, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt, m.w.N.;
Sen.Urt. v. 31.3.1998 - X ZR 118/95, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in
Patentsachen Bd. I, 488, 489). Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat,
soweit sie sich gegen die demnach noch verteidigte Fassung des Streitpatents
richtete, konnte insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgen; die
Schutzfähigkeit des noch verteidigten Patents war deshalb nicht zu prüfen
(BGHZ 41, 13, 14 f. - Dosier- und Mischanlage für Baustoffe).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in
Art. 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer
Gesetze (2.PatGÄndG) weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 Satz 1, 2 PatG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung
sich der Streitwert für die Urteilsgebühr auf die Hälfte ermäßigt hat.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck