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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 2 StR 327/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Septem-
ber 2000 merkt der Senat an:
Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alko-
holproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu
aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies
ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender Ge-
sichtspunkt, da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens
bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise be-
denkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen
Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegebe-
nen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der Ta-
ten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte
deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den Be-
stand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht.
Jähnke Maatz Rothfuß
Fischer Elf