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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 2 StR 327/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 327/00

BESCHLUSS

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Septem-

ber 2000 merkt der Senat an:

Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alko-

holproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu

aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies

ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender Ge-

sichtspunkt, da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens

bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise be-

denkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen

Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegebe-

nen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der Ta-

ten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte

deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den Be-

stand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht.

Jähnke Maatz Rothfuß

Fischer Elf