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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 2 StR 358/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 28. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Anordnung einer Maßregel der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ab-
gelehnt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Rechtsfolgenausspruch war mit den Feststellungen aufzuheben. Der
Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"1. Der Tatrichter hat ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers
berücksichtigt, dass er 'die Tat mit direktem Vorsatz begangen hat',
und zwar bei der Prüfung und Ablehnung der Voraussetzungen eines
minder schweren Falles (UA S. 30) und - im Wege der Bezugnahme
auf diesen Umstand - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne
(UA S. 31). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des Totschlags
setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit
direktem Vorsatz ist. Der Umstand, dass ein Angeklagter mit direktem
Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend
berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR
StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 4, 6). Es kann nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Strafe ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung milder ausge-
fallen wäre.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass der
Tatrichter es abgelehnt hat, gegen den Beschwerdeführer eine Maß-
regel nach § 64 StGB zu verhängen.
Der Angeklagte hat - wovon der sachverständig beratene Tatrichter
auch ausgegangen ist - seit Jahren den Hang, alkoholische Getränke
im Übermaß zu sich zu nehmen. Die beiden Vorstrafen des Be-
schwerdeführers sind im Zusammenhang mit - zum Teil erheblichem -
Alkoholkonsum begangen worden (UA S. 4). Nach den Feststellungen
geht der Angeklagte, wenn er unter Alkoholeinfluss steht, Streit nicht
aus dem Weg und mischt sich in Angelegenheiten anderer ein, was
schon zu tätlichen Auseinandersetzungen führte (UA S. 4). Die ver-
fahrensgegenständliche Tat beging der Beschwerdeführer erheblich
alkoholisiert
(maximale Tatzeit
- Blutalkoholkonzentration von
3,33 o/oo), was zu einer erheblichen Verringerung seiner Steue-
rungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führte (UA S. 24). Danach ist
die Annahme des Tatrichters, zwischen dem Hang des Beschwerde-
führers, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und
der Tat bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, ebenso wenig
nachvollziehbar, wie die vom Tatrichter verneinte Gefahr künftiger er-
heblicher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges. Die
Schwurgerichtskammer hat offenbar verkannt, dass die von § 64
Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet
werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 2; BGH,
Beschluss vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97; Tröndle/Fischer § 64
Rdnr. 6) und dass sie durch eine hangbedingte schwere Gewalttat
- wie die vorliegende - auch regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00).
Die Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entzie-
hungsanstalt unterzubringen ist, bedarf daher der nochmaligen Prü-
fung unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze.
Da nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Höhe der Freiheits-
strafe und einer angeordneten Maßregel eine Wechselwirkung be-
steht, die zu einer milderen Strafe führen könnte, kann der Strafaus-
spruch auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Jähnke Maatz Rothfuß
Fischer Elf