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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 3 StR 342/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 342/00
BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2000 gemäß § 44 StPO beschlossen:
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
Hamburg
vom
30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom
21. April 2000 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachho-
lung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat der
Verteidiger Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesem
Grundsatz zulassen.
Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen lag ein echtes Büroversehen
vor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der Revisionsbegrün-
dungsfrist, den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweiten
Teil der Revisionsbegründung an das Oberlandesgericht durch Fax zu über-
mitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Über-
sendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung einen
Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen
ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegt
auf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Aus-
nutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden (vgl. BGH NStZ
1981, 110).
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker