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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 3 StR 342/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 342/00

BESCHLUSS

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September

2000 gemäß § 44 StPO beschlossen:

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Hanseatischen

Oberlandesgerichts

Hamburg

vom

30. November 1999 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom

21. April 2000 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen

Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachho-

lung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der Regel ausgeschlossen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 f.). Jedoch hat der

Verteidiger Umstände glaubhaft gemacht, die eine Ausnahme von diesem

Grundsatz zulassen.

Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen lag ein echtes Büroversehen

vor, auf Grund dessen es unterblieb, den am letzten Tag der Revisionsbegrün-

dungsfrist, den 25. April 2000, schon fertiggestellten und vorliegenden zweiten

Teil der Revisionsbegründung an das Oberlandesgericht durch Fax zu über-

mitteln. Dieses Versehen wurde erst am 26. April 2000 bemerkt und die Über-

sendung nachgeholt, so daß der zweite Teil der Revisionsbegründung einen

Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen

ist. Daß den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, liegt

auf der Hand. Unter diesen Umständen würde durch die Versagung der Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand das Recht des Angeklagten auf volle Aus-

nutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden (vgl. BGH NStZ

1981, 110).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker