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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 3 StR 239/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 239/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli

2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück-

gewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 19. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-

ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-

vision des Angeklagten hat Rechtsanwältin L. am letzten Tag der

Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage

nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt K. , der mit Rechtsanwältin L.

in einer Sozietät zusammen arbeitet, für den Angeklagten zwei Ver-

fahrensrügen erhoben und die Sachrüge näher ausgeführt. Am selben Tag hat

der Angeklagte durch Rechtsanwalt K. die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand im Hinblick auf die Verfahrensrügen beantragt, weil er infolge eines Bü-

roversehens in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegründungs-

frist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet versäumt habe.

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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des

Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht

begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfah-

rensrüge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird,

von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist

zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran

nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von

der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitli-

chen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR

458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage,

in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahms-

weise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht,

wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs.

1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH,

Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 -

1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demge-

genüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00

= bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fer-

tiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegrün-

dungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens un-

terblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu

übermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

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Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorlie-

genden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin über-

sendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am Tag des Fristab-

laufs, obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wie-

dereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sind.

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2. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Er-

folg:

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der

widersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli

2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durch-

führten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen Verfah-

rensbeteiligten zur Tür des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat.

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Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch

hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung

mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 268 Abs. 2

Verlesen der Gründe 1).

7

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie

auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausfüh-

rungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt.

Becker Miebach Becker

von Lienen Sost-Scheible

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