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BGH Urteil vom 13.09.2000 – 3 StR 347/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 347/00

URTEIL

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

13. September 2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf von 25. November 1999 wird verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-

gen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177

Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Ange-

klagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung

des Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom General-

bundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. StrRG geschaffene Qualifikation

der sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a

StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer miß-

handelt. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Vorschriften über die sexuelle Nö-

tigung/Vergewaltigung bereits durch das 33. StrÄndG eingefügt worden, war

damals allerdings noch ein Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders

schweren Falles der sexuellen Nötigung. Es hatte schon vorher in den Vor-

schriften über den sexuellen Mißbrauch von Kindern Verwendung gefunden:

Hier war es nach altem Recht Regelbeispiel (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB

a.F.) und ist durch das 6. StRG zur Qualifikation geworden (§ 176 a Abs. 4

Nr. 1 StGB). Zur Auslegung des Qualifikationstatbestandes kann deshalb an

die für das Merkmal bislang erarbeiteten Grundsätze angeknüpft werden (so

auch BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 für die

Auslegung des Merkmals im Rahmen der ebenfalls neu gefaßten Raubvor-

schriften; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/7324

S. 6).

Danach genügt für die schwere körperliche Mißhandlung jede schwere

Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der

schweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.F. (= § 226 Abs. 1

StGB i. d. F. des 6. StrRG) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht eine

rohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.F. (= § 225 Abs. 1 StGB

i. d. F. des 6. StrRG) oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der

körperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1994, 223;

Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; Lackner/Kühl,

StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche In-

tegrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichen

Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Streitig ist, ob auch eine Beein-

trächtigung, die nur mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist,

allein für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung ausreicht (so

BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 = NStZ 1998,

461; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.

§ 250 Rdn. 4; a. A. wegen der Unterscheidung zur schweren Gesundheits-

schädigung nach § 176 a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.

§ 177 Rdn. 30, § 176 a Rdn. 11). Der Senat neigt dazu, wegen des Wortlauts

der Vorschrift allein auf die Tathandlung abzustellen. Eine schwere Gesund-

heitsschädigung kann auch ohne schwere Mißhandlung verursacht werden. Ein

Zusammenhang beider Elemente besteht zumindest insoweit, als daß einge-

tretene erhebliche Folgen für die Gesundheit ein Indiz dafür sein können, daß

auch die vorangegangene Verletzungshandlung erheblich und deshalb mit er-

heblichen Schmerzen verbunden war. Der Senat braucht die Frage indes nicht

zu entscheiden, denn im vorliegenden Fall sind weder erhebliche Schmerzen

noch erhebliche Gesundheitsfolgen beim Opfer durch das Landgericht festge-

stellt worden.

Der Angeklagte hat die Nebenklägerin aus der Straßenbahn auf die

Straße und in den Hinterhof eines Hauses gezerrt, sie auf den Boden gedrückt

und sie, als sie sich nach einer ersten Vergewaltigung hatte entfernen können

und auf die Straße zurückgerannt war, erneut mit einfacher körperlicher Gewalt

zurückgezerrt. Weitere Gewalthandlungen zur Beugung des Willens hat der

Angeklagte nicht begangen. Die danach vom Angeklagten erzwungenen sexu-

ellen Handlungen gehen über ein rohes Mißhandeln des Opfers nicht hinaus.

Dies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Nebenklägerin

"selbst - für sie äußerst schmerzhaft - den Oralverkehr" ausgeübt. Auch bei den

Tatfolgen - sofern es auf sie für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2

Buchst. b StGB ankommen sollte - sind erhebliche Gesundheitsfolgen nicht

festgestellt. Sowohl die Spuren am Körper als auch die Angstzustände des

Opfers gehen nicht derart erheblich über das bei Sexualdelikten oft anzutref-

fende Maß hinaus, daß die Anwendung der mit einer mehr als doppelt so ho-

hen Mindeststrafe bewehrten Qualifikation gerechtfertigt wäre. Dabei besteht

kein Zweifel daran, daß der Angeklagte bei der Gewaltanwendung zur Durch-

setzung der sexuellen Handlungen jeweils eine (einfache) Körperverletzung

nach § 223 StGB begangen hat. Er hat seinem Opfer durch die beiden Taten

Rötungen am Hals, Druckmarken am Rücken und Schürfungen am Ellenbogen

zugefügt. Diese Tatbestände hätten als in Tateinheit zu den Vergewaltigungen

stehend abgeurteilt und auch straferschwerend gewertet werden können. Statt-

dessen hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zugestimmt, daß

die Verfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung beschränkt wurde (§ 154 a

Abs. 2 StPO), und so die Voraussetzung geschaffen, daß diese Delikte, die

Gegenstand der Anklage gewesen waren, nicht zur Aburteilung gelangen

konnten. Von daher erscheint das Begehren der Beschwerdeführerin, den An-

geklagten wegen schwerer körperlicher Mißhandlung zu verurteilen, wider-

sprüchlich.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß eine körperlich

schwere Mißhandlung nicht allein deshalb vorliegen kann, weil sie mit einer

besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist (so aber Horn in SK-

StGB 42. Lfg. § 177 Rdn. 33). Die besondere Erniedrigung des Opfers, insbe-

sondere diejenige, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, ist

nach der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG die regelmäßige

Voraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexuel-

len Nötigung (Vergewaltigung) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Sie

kann deshalb für sich genommen nicht die Anwendung des erheblich höheren

Strafrahmens nach § 177 Abs. 4 StGB rechtfertigen.

Daß der Angeklagte im Verlauf des mehrteiligen Geschehens verschie-

dene, das Opfer jeweils besonders erniedrigende Sexualpraktiken erzwungen

hat, und dies strafschärfend gewertet werden kann (BGHR StGB § 177 II Straf-

zumessung 1), hat der Tatrichter nicht übersehen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a

Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die

sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbun-

den ist.

BGH, Urt. vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00 - LG Düsseldorf