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BGH Urteil vom 13.09.2000 – 3 StR 347/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
13. September 2000, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf von 25. November 1999 wird verwor-
fen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Ange-
klagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung
des Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom General-
bundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. StrRG geschaffene Qualifikation
der sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer miß-
handelt. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Vorschriften über die sexuelle Nö-
tigung/Vergewaltigung bereits durch das 33. StrÄndG eingefügt worden, war
damals allerdings noch ein Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders
schweren Falles der sexuellen Nötigung. Es hatte schon vorher in den Vor-
schriften über den sexuellen Mißbrauch von Kindern Verwendung gefunden:
Hier war es nach altem Recht Regelbeispiel (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB
a.F.) und ist durch das 6. StRG zur Qualifikation geworden (§ 176 a Abs. 4
Nr. 1 StGB). Zur Auslegung des Qualifikationstatbestandes kann deshalb an
die für das Merkmal bislang erarbeiteten Grundsätze angeknüpft werden (so
auch BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 für die
Auslegung des Merkmals im Rahmen der ebenfalls neu gefaßten Raubvor-
schriften; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/7324
S. 6).
Danach genügt für die schwere körperliche Mißhandlung jede schwere
Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der
schweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.F. (= § 226 Abs. 1
StGB i. d. F. des 6. StrRG) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht eine
rohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.F. (= § 225 Abs. 1 StGB
i. d. F. des 6. StrRG) oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1994, 223;
Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; Lackner/Kühl,
StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche In-
tegrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichen
Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Streitig ist, ob auch eine Beein-
trächtigung, die nur mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist,
allein für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung ausreicht (so
BGHR StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 = NStZ 1998,
461; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.
§ 250 Rdn. 4; a. A. wegen der Unterscheidung zur schweren Gesundheits-
schädigung nach § 176 a Abs. 1 Nr. 3 StGB: Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.
§ 177 Rdn. 30, § 176 a Rdn. 11). Der Senat neigt dazu, wegen des Wortlauts
der Vorschrift allein auf die Tathandlung abzustellen. Eine schwere Gesund-
heitsschädigung kann auch ohne schwere Mißhandlung verursacht werden. Ein
Zusammenhang beider Elemente besteht zumindest insoweit, als daß einge-
tretene erhebliche Folgen für die Gesundheit ein Indiz dafür sein können, daß
auch die vorangegangene Verletzungshandlung erheblich und deshalb mit er-
heblichen Schmerzen verbunden war. Der Senat braucht die Frage indes nicht
zu entscheiden, denn im vorliegenden Fall sind weder erhebliche Schmerzen
noch erhebliche Gesundheitsfolgen beim Opfer durch das Landgericht festge-
stellt worden.
Der Angeklagte hat die Nebenklägerin aus der Straßenbahn auf die
Straße und in den Hinterhof eines Hauses gezerrt, sie auf den Boden gedrückt
und sie, als sie sich nach einer ersten Vergewaltigung hatte entfernen können
und auf die Straße zurückgerannt war, erneut mit einfacher körperlicher Gewalt
zurückgezerrt. Weitere Gewalthandlungen zur Beugung des Willens hat der
Angeklagte nicht begangen. Die danach vom Angeklagten erzwungenen sexu-
ellen Handlungen gehen über ein rohes Mißhandeln des Opfers nicht hinaus.
Dies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Nebenklägerin
"selbst - für sie äußerst schmerzhaft - den Oralverkehr" ausgeübt. Auch bei den
Tatfolgen - sofern es auf sie für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2
Buchst. b StGB ankommen sollte - sind erhebliche Gesundheitsfolgen nicht
festgestellt. Sowohl die Spuren am Körper als auch die Angstzustände des
Opfers gehen nicht derart erheblich über das bei Sexualdelikten oft anzutref-
fende Maß hinaus, daß die Anwendung der mit einer mehr als doppelt so ho-
hen Mindeststrafe bewehrten Qualifikation gerechtfertigt wäre. Dabei besteht
kein Zweifel daran, daß der Angeklagte bei der Gewaltanwendung zur Durch-
setzung der sexuellen Handlungen jeweils eine (einfache) Körperverletzung
nach § 223 StGB begangen hat. Er hat seinem Opfer durch die beiden Taten
Rötungen am Hals, Druckmarken am Rücken und Schürfungen am Ellenbogen
zugefügt. Diese Tatbestände hätten als in Tateinheit zu den Vergewaltigungen
stehend abgeurteilt und auch straferschwerend gewertet werden können. Statt-
dessen hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zugestimmt, daß
die Verfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung beschränkt wurde (§ 154 a
Abs. 2 StPO), und so die Voraussetzung geschaffen, daß diese Delikte, die
Gegenstand der Anklage gewesen waren, nicht zur Aburteilung gelangen
konnten. Von daher erscheint das Begehren der Beschwerdeführerin, den An-
geklagten wegen schwerer körperlicher Mißhandlung zu verurteilen, wider-
sprüchlich.
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß eine körperlich
schwere Mißhandlung nicht allein deshalb vorliegen kann, weil sie mit einer
besonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist (so aber Horn in SK-
StGB 42. Lfg. § 177 Rdn. 33). Die besondere Erniedrigung des Opfers, insbe-
sondere diejenige, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, ist
nach der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG die regelmäßige
Voraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexuel-
len Nötigung (Vergewaltigung) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Sie
kann deshalb für sich genommen nicht die Anwendung des erheblich höheren
Strafrahmens nach § 177 Abs. 4 StGB rechtfertigen.
Daß der Angeklagte im Verlauf des mehrteiligen Geschehens verschie-
dene, das Opfer jeweils besonders erniedrigende Sexualpraktiken erzwungen
hat, und dies strafschärfend gewertet werden kann (BGHR StGB § 177 II Straf-
zumessung 1), hat der Tatrichter nicht übersehen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
Eine schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn die
sexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbun-
den ist.
BGH, Urt. vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00 - LG Düsseldorf